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Sonntag, 12. Februar 2012
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BVG-Urteil Streit um Arbeitszeiten von Klinikärzten schwelt weiter

18.02.2003 ·  Bereitschaftsdienste von Klinikärzten werden vorerst weiter nicht als Arbeitszeit anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch einen Widerspruch zwischen deutschem und europäischem Recht fest.

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Bereitschaftsdienste von Klinikärzten werden vorerst weiter nicht als Arbeitszeit anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch einen Widerspruch zwischen deutschem und europäischem Recht fest. Unter Berufung auf das deutsche Arbeitszeitgesetz wies es eine Klage von Medizinern ab, die sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs stützten. Dieses müsse aber in der deutschen Gesetzgebung umgesetzt werden, forderten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt.

Bei einer bundesweiten Umsetzung der europäischen Entscheidung wären nach Ansicht von Ärzte-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe 15 000 zusätzliche Ärztestellen in Kliniken nötig. Die Mehrkosten bezifferte er in Berlin mit mindestens einer Milliarde Euro pro Jahr. Zunächst war ein Grundsatzurteil des BAG erwartet worden.

Wissmann sagte in der Urteilsbegründung des Ersten Senats, „die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist maßgeblich für die deutsche Rechtssituation“. Andererseits hebe das deutsche Arbeitszeitgesetz hervor, dass Bereitschaftdienst als Ruhezeit anzusehen sei. Das Gericht wies die Klage eines Rettungsdienst- Betriebsrats aus Baden-Württemberg ab, der sich auf die EuGH- Entscheidung berufen hatte. Aus formalen Gründen scheiterte eine parallele Klage von Betriebsräten eines Hamburger Krankenhauses.

Damit gelten Bereitschaftsdienste von Ärzten und medizinischem Fachpersonal an Krankenhäusern weiterhin als Ruhezeit. Die Richter in Erfurt widersprachen damit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes von Oktober 2000, wonach der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit anzusehen ist. Das deutsche Arbeitszeitgesetz sei höher zu bewerten als eine EU-Richtlinie. Sollte der Gesetzgeber zu einer anderen Auffassung kommen, müsste er die rechtlichen Bestimmungen in Deutschland entsprechend ändern.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist der Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern ausdrücklich als Ruhezeit ausgewiesen. Nach dieser Regelung ist dem Personal zwischen zwei normalen Schichten bis zu 16 Stunden Bereitschaftsdienst erlaubt.

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