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Bundesgerichtshof Eigenes Kind im Schlaf getötet: Mord statt Totschlag

10.03.2006 ·  Eltern, die ihr Kind im Schlaf töten, können einen heimtückischen Mord begehen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die gängige Rechtssprechung geändert, die bisher Heimtücke bei der Tötung eines Kleinkindes durch ein Elternteil ausschloß.

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Wenn Eltern ihr schlafendes Kind töten, kann dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe als Heimtückemord gelten. Mit dieser Entscheidung hob der Zweite Strafsenat des BGH am Freitag ein Urteil des Landgericht Mühlhausen in Thüringen teilweise auf, das einen Vater lediglich wegen Totschlags seiner fünfjährigen schlafenden Tochter verurteilt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet bei der Tötung eines Kleinkindes durch den eigenen Elternteil in der Regel Heimtücke aus.

Hintergrund des Falles ist ein Familiendrama. In der konfliktreichen Beziehung hatte sich die Ehefrau des späteren Angeklagten mehrfach anderen Männern zugewandt. Als sie wieder einen neuen Freund hatte, reichte sie im Jahr 2003 die Scheidung ein. Sie kehrte dann aber nach einem Streit mit dem neuen Mann für einige Tage zu ihrem Ehemann zurück, um dann wiederum zu ihrem neuen Freund zu ziehen. Der Ehemann beschloß, sich und die Kinder im Alter von eindreiviertel, fünf und sieben Jahren zu töten. Teilweise handelte er aus Verzweiflung, zusätzlich wollte er seine Frau mit der Tat aber auch anklagen.

„Papa, ich hab' dich doch lieb“

Nach der Einnahme von Tabletten und Alkohol erstach der stark alkoholisierte Vater am 2. Mai 2004 zunächst den ein Jahr und neun Monate alten schlafenden Sohn, nach weiterem Alkoholkonsum einige Stunden später die fünf Jahre und vier Monate alte Tochter. Diese erwachte noch und sagte: „Papa, ich hab' dich doch lieb.“ Das Kind verblutete nach etwa einer Stunde. Die Tötung des dritten Kindes brachte der Mann nicht mehr über sich. Er nahm am Morgen weitere Tabletten ein und wartete in einem Park auf seinen Tod. Dort wurde er jedoch wenige Stunden später festgenommen.

Das Landgericht Mühlhausen verurteilte den Angeklagten zu 13 Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen zweifachen Totschlags und billigte ihm erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu. Auf die Revision der Mutter und des überlebenden Kindes hob der BGH den Schuldspruch im Falle der Tötung der Tochter nun auf.

Landgericht muß abermals verhanden

Hier müsse in einer Neuverhandlung ein Heimtückemord geprüft werden, erklärte der Zweite Strafsenat. Zwar scheide nach ständiger Rechtsprechung bei der Tötung eines Kleinkindes durch den eigenen Elternteil in der Regel Heimtücke aus. Da ein Kind bis etwa drei Jahre arglos und wehrlos sei und sich auch in wachem Zustand dem Angriff auf sein Leben durch ein Elternteil nicht widersetzen könne, schließe die Rechtsprechung Heimtücke in solchen Fällen aus. Die Dreijahresgrenze gelte aber nicht schematisch, sondern es müsse jeweils die Entwicklung des Kindes geprüft werden.

Bei einem mehr als fünfjährigen Kind könne davon ausgegangen werden, daß es einen Angriff bemerke und sich zumindest durch Schreien wehren würde, erklärten die Richter. Deshalb komme bei Ausnutzung des Schlafes ein Heimtückemord in Betracht.

Das Landgericht Mühlhausen muß nun über den Tod der fünfjährigen Tochter erneut verhandeln. Da dem Angeklagten bislang erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tat zugesprochen wurde, ist auch bei Bejahung eines Heimtückemords nicht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen.

Az.: Bundesgerichtshof 2 StR 561/05

Quelle: FAZ.NET mit Material von AP
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