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Sonntag, 12. Februar 2012
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BGH-Urteil Schwiegereltern können Geschenke zurückfordern

04.02.2010 ·  Schwiegereltern können künftig Geld und Vermögenswerte, mit denen sie den Partner ihres Kindes bedacht haben, nach einer Scheidung leichter zurückfordern. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Scheitere die Ehe, entfalle auch die Geschäftsgrundlage für die Schenkung.

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Schwiegereltern können Geld und Vermögenswerte, mit denen sie den Partner ihres Kindes im Hinblick auf die Ehe der beiden bedacht haben, nach einer Scheidung künftig leichter zurückfordern. Das folgt aus einem Urteil, mit dem der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, das damit die bisherige Rechtsprechung zugunsten der Schwiegereltern geändert hat.

Demnach sind deren Geschenke nicht mehr wie bisher als „unbenannte Zuwendung“ einzustufen, sondern als Schenkung; scheitere die Ehe, entfalle auch die Geschäftsgrundlage für die Schenkung. Das eröffnet den Schwiegereltern die Möglichkeit, das Geschenk zumindest zum Teil zurückzufordern.

In dem mit Familiensachen betrauten XII. Zivilsenat des BGH verhandelten Fall hatte ein künftiger Bräutigam im April 1996 von den Eltern seiner Lebensgefährtin 58.000 Mark bekommen, um den Kauf einer Eigentumswohnung zu finanzieren, die er zwei Monate zuvor ersteigert hatte. Im Juni 1997 heiratete er die Tochter der Kläger, mit der er zuvor sieben Jahre lang unehelich zusammengelebt hatte. Das Ehepaar lebte mit zwei Kindern sechs Jahre lang in der Wohnung des Mannes. 2002 trennten sich die Eheleute und sind inzwischen rechtskräftig geschieden, weshalb die Schwiegereltern nun die überwiesene Summe von ihrem ehemaligen Schwiegersohn zurückfordern. Er ist bis heute alleiniger Eigentümer der Wohnung.

„Schwiegerelterliche ehebezogene Leistungen“

In Berlin hatte zuletzt das Kammergericht die Klage der Schwiegereltern auf Rückzahlung der Summe unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung zurückgewiesen, nach der Schwiegereltern Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückfordern konnten, wenn die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft lebten. Die Revision gegen diese Entscheidung hatte nun Erfolg. Der BGH erwies die Sache an das Kammergericht zurück. Dieses muss nun über die Höhe des Betrages entscheiden, den die Schwiegereltern tatsächlich erhalten.

Nach dem BGH-Urteil erfüllen „schwiegerelterliche ehebezogene Leistungen“ sämtliche „Tatbestandsmerkmale einer Schenkung“ und seien somit den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unterworfen. Für Schwiegereltern sei die Geschäftsgrundlage der Schenkung, dass die Ehe fortbestehe und ihr Kind in deren „fortdauernden Genuss“ komme. Scheitere die Ehe, entfalle diese Grundlage, was „die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung“ eröffne.

Der Bundesgerichtshof vollzog damit eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung. Bislang war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Denn finanzielle Zuwendungen, die Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes „zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens“ zukommen ließen, wurden rechtlich wie „ehebezogene“ Zuwendungen der Ehepartner untereinander und nicht als Schenkung gewertet. Dies gelte - ebenfalls abweichend von der bisherigen Rechtssprechung - auch dann, wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben; die Rückabwicklung habe unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Der BGH rechnet damit, dass in Zukunft Schwiegereltern häufiger als bisher mit Erfolg Geld und andere Werte zurückfordern werden. Indes hoben die Karlsruher Richter hervor, dass, wenn das eigene Kind über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist - etwa, wenn es jahrelang in der geschenkten Wohnung lebte - nur eine anteilige Rückzahlung in Frage komme. Nach Ansicht des BGH müssen Eltern, um die das vermeiden wollen, ausschließlich ihr Kind beschenken.

Aktenzeichen XII ZR 189/06 vom 3. Februar 2010

Quelle: FAZ.NET mit frs.
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