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Verwirrung um neues Insiderrecht

06.09.2005 ·  Die Ermittlungen bei Daimler-Chrysler sind ein typisches Beispiel für die Rechtsunsicherheit durch die neuen Insidervorschriften. Verteidiger und Staatsanwälte rätseln über den Fall.

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Die Ermittlungen bei Daimler-Chrysler sind ein typisches Beispiel für die Rechtsunsicherheit durch die neuen Insidervorschriften. Das wurde jetzt auf einer Tagung des Deutschen Aktieninstituts in Frankfurt deutlich.

Der Berliner Rechtsanwalt Lars Kutzner besprach den fiktiven Fall des Vorstandsvorsitzenden einer "D.AG", der vorzeitig von seinem Amt zurücktreten wollte. Zusammen mit seinen engsten Mitarbeitern setzte er einen bestimmten Tag für die Bekanntgabe des Rücktritts fest. Etwa fünf Wochen vor diesem Termin sickerten Gerüchte über den bevorstehenden Rückzug durch. Davon erfuhr in dem Beispielsfall auch ein bestimmter Manager, der in der Erwartung steigender Kurse Aktien des Unternehmens kaufte. Nach Bekanntgabe des Rücktritts stieg dann der Börsenpreis für die Anteilscheine tatsächlich.

„In der Praxis fällt es schwer“

Damit deckt sich der Musterfall mit dem Verdacht, den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in Frankfurt und die Staatsanwaltschaft in Stuttgart tatsächlich gegen ein Vorstandsmitglied von Daimler-Chrysler und andere Personen hegen. Doch ob diese sich nach dem jüngst verschärften Insiderhandelsverbot im Wertpapierhandelsgesetz auch wirklich strafbar gemacht hätten, wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten, konnten die Tagungsteilnehmer kaum klären.

Anwalt Kutzner wies darauf hin, daß ein solches Vergehen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden kann. Auch sei das, was als Insiderinformation gelte, durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz deutlich ausgeweitet worden. Dazu zählten nämlich seither bereits Umstände, "die in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten", sowie bloße Gerüchte. Auch sei neben der Weitergabe einer solchen Insiderinformation bereits deren schlichte Verwendung durch Kauf oder Verkauf von Wertpapieren verboten; bisher war das Ausnutzen dieser Kenntnisse als Tatbestand erforderlich. Kutzner unterstrich: "In der Praxis fällt es schwer, eine Strafbarkeit davon abhängig zu machen, daß ein vager Umstand irgendwann einmal eintritt."

Purer Börsentratsch?

Nun müsse purer Börsentratsch, den die betreffende Aktiengesellschaft nicht mit einer Ad-hoc-Meldung sofort auf den offiziellen Kanälen bekanntgeben muß, von hinreichend konkreten Umständen unterschieden werden. "Das ist eine immense Ausdehnung des Anwendungsbereichs", kritisierte Kutzner. Auch der Emittenten-Leitfaden, den die Bafin kürzlich herausgegeben habe, helfe da nicht weiter, sondern schreibe nur den unbestimmten Text des Gesetzes ab. Dazu komme, daß sich Insider nunmehr auch bereits bei einem bloßen Versuch des Handelns sowie bei einer nur fahrlässigen Vorgehensweise schuldig machen könnten. "Sobald jemand eine Order abgegeben hat, kann er sich nicht mehr damit herausreden, er habe von der Bedeutung seiner Informationen für die Kursentwicklung nichts gewußt." Es sei nun einmal eine Tatsache, daß die Märkte bereits auf Gerüchte reagierten.

Der Stuttgarter Oberstaatsanwalt Hans Richter machte darauf aufmerksam, daß bei Daimler-Chrysler kurz vor der offiziellen Ankündigung des Rücktritts zudem sehr positive Geschäftszahlen als Pflichtmitteilung veröffentlicht worden waren. Etwaige Insider sollten aber nicht glauben, sie könnten sich deshalb vor Gericht einfach auf ein Gutachten berufen, wonach sich die Rücktrittsankündigung nicht als Ursache für den anschließenden Kursanstieg beweisen lasse. "Der Bundesgerichtshof hat in dem berühmten Strafverfahren gegen Sascha Opel unterstrichen, daß an einen solchen Nachweis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen."

Richter machte allerdings deutlich, auf welche Gedanken man derzeit außerdem kommen könne, wenn man nach Stuttgart schaue. "Wer in einem Unternehmen einen Konkurrenten loswerden will", sagte der Strafverfolger vieldeutig, "könnte natürlich auch selbst eine Insiderinformation weitergeben und danach eine falsche Strafanzeige gegen diesen Mann stellen."

Quelle: F.A.Z., 07.09.2005, Nr. 208 / Seite 23
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