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Urteil Bundesfinanzhof Sanierungskosten können steuerlich abzugsfähig sein

 ·  Asbest, echter Hausschwamm oder unangenehme Gerüche - Hausbesitzer können nach dem Kauf einer Immobilie böse Überraschungen erleben. Muss das Haus saniert werden, können sie die Kosten nun von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Kosten für die notwendige Sanierung eines selbst genutzten Wohnhauses können unter bestimmten Bedingungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof in drei Urteilen entschieden, die am Mittwoch in München veröffentlicht wurden.

Als Beispiele für abzugsfähige Umbauten nannten die obersten Steuerrichter die Beseitigung konkreter Gesundheitsgefahren durch Asbest, Brand- und Hochwasserschäden, den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm und die Beseitigung unzumutbarer Geruchsbelästigungen.

Der Schaden darf jedoch beim Kauf noch nicht erkennbar gewesen und vom Eigentümer nicht verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige zunächst mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen, und er muss sich die aus der Erneuerung ergebende Wertsteigerung anrechnen lassen. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder für die Beseitigung von Baumängeln.

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