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Steuertips zum Jahresende Steuertips für Immobilienbesitzer und Kapitalanleger

16.12.2003 ·  Immobilienbesitzern und Kapitalanlegern wollen ihr Vermögen schützen, es vermehren und die Steuerlast minimieren. Steuerexperte Lutz Schumann gibt Hinweise, was Sie tun können, um die steuerliche Zielsetzung zu erreichen.

Von Lutz Schumann
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Immobilienbesitzern und Kapitalanlegern geht es darum, ihr Vermögen zu schützen, wenn möglich zu vermehren und die Steuerlast zu minimieren.

Steuerexperte Lutz Schumann gibt nachfolgend einige Hinweise, was Sie kurzfristig tun können, um die steuerliche Zielsetzung zu erreichen.

1. Eigenheim. Für Familien ohne Kinder fällt die Zulage ab 2003 30 Prozent geringer aus. Bei Neubauten gibt es dann innerhalb des achtjährigen Förderungszeitraums nur noch 14.314 Euro (bislang 20.448 Euro), bei Altbauten 7.157 Euro (bislang 10.224 Euro). Steuertip: Wer bis zum 31.12.2003 einen Bauantrag stellt oder einen notariellen Kaufvertrag unterschreibt, erhält noch die heutige, höhere Neubauzulage

2. Stückzinsen. Mit dem gezielten Kauf festverzinslicher Wertpapiere am Jahresende und Einlösung oder Verkauf der Papiere zu Beginn des folgenden Jahres läßt sich das steuerpflichtige Einkommen entscheidend drücken. Das funktioniert so: Kaufen Sie bis Jahresende eine Anleihe mit Zinstermin oder Fälligkeit im Januar oder Februar. Als Käufer einer solchen Anleihe müssen Sie im Jahr 2003 hohe Stückzinsen zahlen, die als negative Einnahmen mit anderen Einkünften (Gehalt, Mieten) verrechenbar sind. Die Verrechnung wirkt sich allerdings nur dann Steuern mindernd aus, wenn Sie entweder keine nennenswerten Zinserträge haben oder aber Ihre Zinsen weit über den Sparerfreibetrag (1.601 Euro bei Ledigen, 3.202 Euro bei Verheirateten) hinausgehen.

Bei Einlösen des Wertpapiers in 2004 erhalten Sie den gesamten Jahres-Zinsertrag bzw. bei Verkauf die zeitanteiligen Stückzinsen. Diese Zinseinnahmen bleiben bis in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei. Selbst der BFH hat dem so genannten Stückzinsmodell seinen Segen gegeben: Es ist völlig legitim, durch gezielten Wertpapierkauf den Sparerfreibetrag auszuschöpfen oder die Einkommensgrenze zu vermindern (VIII R 43/01). Das Modell eignet sich vor allem, um: * Ihre steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte zu senken, * die kritische Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage einzuhalten, * Einkünfte Ihres Kindes zu senken, damit Sie Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag haben.

3. Spekulationsverluste können seit 1999 mit Spekulationsgewinnen, zum Beispiel aus Aktien- oder Immobiliengeschäften innerhalb eines Jahres, verrechnet werden. Können Sie nicht alle Verluste mit Gewinnen ausgleichen, dürfen Sie diese nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 neuerdings in das Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen und dort mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Steuertip: Auf Grund der derzeitigen Börsenlage kann es durchaus interessant sein, Verlustbringer innerhalb der Spekulationsfrist bis Jahresende aus dem Depot zu werfen. So sichern Sie sich Verluste, die Sie mit späteren Spekulationsgewinnen verrechnen können.

4. Kapitaleinkünfte. Wer in seiner 2003er-Steuererklärung Zinsen (Einkünfte über 1.601 Euro bei Ledigen und 3.202 Euro bei Verheirateten) und Dividenden angeben muß, sollte im Gegenzug auch sämtliche Kosten geltend machen. Achtung! Seit diesem Jahr gilt für inländische Dividenden das Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet: Sie brauchen zwar nur noch für die Hälfte Steuern zu zahlen, können im Gegenzug aber auch nur die halben Werbungskosten geltend machen. Zinsen müssen Sie weiterhin voll versteuern, können dafür sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten Steuern mindernd absetzen. Grundsätzlich müssen Sie die Werbungskosten jeder Kapitalanlage einzeln zuordnen. Besonders bei Aktienfonds erscheint das jedoch recht umständlich.

Steuertip: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für Werbungskosten bis 500 Euro (Ehegatten 1.000 Euro) ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren zugelassen. Sie dürfen die Kosten nach dem Verhältnis der Erträge oder Kurswerte der Anteile aufteilen. Diese Aufteilung bleibt Ihnen erspart, wenn Ihre Werbungskosten nicht mehr als 51 Euro (Ehepaare 102 Euro) betragen. Dann nämlich berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag. Daher rechtzeitig vor Jahreswechsel Belege sichten.

Absetzbar sind: * Depotgebühren, * Kreditzinsen, * Disagio, * Kosten für Beratung und Gebühren, * Abokosten für Wertpapier-Zeitschriften, Infodienste, * Software zur Vermögensverwaltung, * Telefongebühren plus anteilige Grundgebühr, * Safemiete, * Steuerberatergebühren * Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen sowie Übernachtung beim Besuch einer Hauptversammlung.

5. Verluste. Ab nächstem Jahr droht den beliebten geschlossenen Steuersparfonds das endgültige Aus. Wer letztmalig in diesem Jahr seine drückende Steuerlast mit hohen Verlusten aus Immobilien-, Leasing-, Öko- und Medienfonds mindern will, muß mehr denn je aufpassen. Steuertipp: Berlin hat die Fondsbranche durch drei neue Erlasse aufgeschreckt. Wichtigste Vorschrift daraus: Ab sofort darf der Anleger fondsbedingte Nebenkosten nur noch dann sofort abschreiben, wenn er als Hersteller anerkannt ist.

Ergebnis: Wenn Sie einen Fonds zeichnen, darf kein festes Konzept vorhanden sein. Viele Fragen sind ungeklärt. Eines ist sicher: Die Fondskonzepte der letzten Jahre mit ihren hohen Verlustzuweisungen gehören damit ab 2004 der Vergangenheit an.

Mit folgenden Eckdaten können Sie derzeit bei Steuersparfonds rechnen:

Deutschlandfonds
Verlustzuweisung1: 29 Prozent
Anfangsausschüttung1: 6,1 Prozent
Mindestbeteiligung1: ab 10.000 Euro
Anlagedauer: circa zwanzig Jahre

Auslandsfonds
Verlustzuweisungen: keine, Besteuerung erfolgt im Ausland
Anfangsausschüttung1: USA: 8 Prozent
Sonstige: 7 Prozent
Mindestbeteiligung2: ab 30.000 Euro
Anlagedauer: circa zehn Jahre
1 Durchschnittswerte im Jahr 2002, 2 umgerechnet und empfohlen

Schifffonds
Verlustzuweisung1: 60 Prozent
Anfangsausschüttung1: 8,5 Prozent
Mindestbeteiligung2: ab 30.000 Euro
Anlagedauer: circa 15 Jahre
1 Durchschnittswerte im Jahr 2002, 2 empfohlen

Medienfonds
Verlustzuweisung1: 135 Prozent
Anfangsausschüttung1: 14,2 Prozent
Mindestbeteiligung2: ab 50.000 Euro
Anlagedauer: circa fünf bis sieben Jahre
1 Durchschnittswerte im Jahr 2002, 2 empfohlen

Windenergiefonds
Verlustzuweisung1: 91 Prozent
Anfangsausschüttung1: 6 Prozent
Mindestbeteiligung2: ab 15.000 Euro
Anlagedauer: circa 20 Jahre
1 Durchschnittswerte im Jahr 2002, 2 empfohlen

6. Anschaffungsnaher Aufwand. Vermieter können Sanierungskosten derzeit leichter absetzen. Dies ermöglicht ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Mai 2002. Mit der Entscheidung brauchen sie sich nicht mehr um die Steuerfalle “anschaffungsnaher Aufwand“ zu scheren. Mit dieser Falle hatte der Fiskus umfangreiche Renovierungen nach dem Kauf einer Immobilie nicht als sofort absetzbare Kosten anerkannt. Die Kosten mussten wie der Kaufpreis über 50 Jahre abgeschrieben werden. Doch der BFH entschied, dass alle Renovierungskosten als Werbungskosten voll absetzbar sind, auch wenn sie in den ersten drei Jahren nach Kauf einer vermieteten Immobilie anfallen und zu keinem wesentlich höheren Standard führen. Künftig will das Finanzministerium wieder die alten Zustände herstellen - per Gesetz ab 2004.

Das bedeutet: Immobilienbesitzer können dann nur noch Erhaltungsaufwendungen binnen 36 Monaten nach Kauf in einer Summe absetzen, die insgesamt 15 Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Steuertipp: Wenn Sie umfangreiche Arbeiten an einer jüngst erworbenen Immobilie planen, sollten Sie damit zumindest 2003 noch beginnen und einen hohen Abschlag leisten. Laut Entwurfstext gilt als Beginn bei Bauarbeiten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, an dem der Antrag gestellt wird. Bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die keine Bauunterlagen beim Amt einzureichen sein, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem mit den Arbeiten begonnen wurde.

7. Mietverhältnisse mit Angehörigen. Vermietern, die eine Wohnung zu mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beispielsweise Familienmitgliedern überlassen, steht der volle Werbungskostenabzug zu. Folge: Verluste, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ab 2004 steigt diese Grenze auf 75 Prozent. Steuertipp: Wer keine Probleme mit dem Fiskus haben will, sollte den Mietvertrag entsprechend anpassen. Wer weiterhin nur 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, muss dem Fiskus mit einer Prognose über 30 Jahre seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, um weiterhin in den Genuss der vollen Werbungskosten zu kommen.

8. Auslandsimmobilien. Ausländische Ferienimmobilien hatten bislang einen Nachteil: Vermietet sie der deutsche Besitzer und macht Verluste, konnte er diese in Deutschland nicht Steuern senkend nutzen. Jetzt hat der BFH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um klären zu lassen, ob ausländische Verluste aus einer Immobilie in Deutschland mit positiven Einkünften (Gehalt, Mieten, Zinsen) verrechnet werden dürfen (C-152/03).

Selbst wenn die Richter eine Direktverrechnung nicht zulassen, profitieren Betroffene durch den so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass der Fiskus ausländische Gewinne oder Verluste zwar nicht direkt berücksichtigt, aber bei der Ermittlung des Steuertarifs heranzieht. Steuertipp: Wer mit seiner ausländischen Immobilie 2003 Verluste macht, sollte diese unbedingt angeben, gegen einen ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das Verfahren vor dem EuGH Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

9. Ferienimmobilie. Der Fiskus muss ab sofort von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen, selbst wenn der Besitzer das Objekt in Eigenregie vermietet. Bislang galt dies nur für deutsche Ferienimmobilien, die über eine professionelle Agentur vermietet wurde. Der BFH stellte klar, dass keine Nachweise für die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzers erforderlich sind (IX R 18/02). Nur wenn die Ferienimmobilie teilweise selbst genutzt wird, muss er eine Totalüberschussprognose über 30 Jahren abgeben.

Lutz Schumann ist Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs (Homepage Steuer-Schutzbrief)

Ein kostenloses Ansichtsexemplar des Steuer-Schutzbriefs erhalten Sie unter Steuer-Schutzbrief Info-Link

Quelle: @JüB
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