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Steuer-Serie (7) Werbungskosten: Das Optimum rausholen

19.09.2006 ·  Wer in seiner Steuererklärung Kapitaleinkünfte angeben muß, kann im Gegenzug auch sämtliche Kosten geltend machen. Der siebte und letzte Teil der Steuer-Serie bei FAZ.NET zeigt Ihnen, wie Ihnen die Werbungskosten beim Steuersparen helfen.

Von Lutz Schumann
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Wer in seiner Steuererklärung für das vergangene Jahr Kapitaleinkünfte (Einkünfte über 1.421 Euro bei Ledigen und 2.842 Euro bei Verheirateten) angeben muß, kann im Gegenzug auch sämtliche Kosten geltend machen. Doch Sie müssen eines beachten: Für Dividenden aus deutschen und ausländischen Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Das bedeutet: Sie brauchen zwar nur noch für die Hälfte zu versteuern, können im Gegenzug aber auch nur die halben Werbungskosten steuermindernd absetzen. Achtung! Das gilt nicht für Zinsen. Diese müssen Sie weiterhin voll versteuern, können aber sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten absetzen. Wer seine Werbungskosten falsch zuordnet, verschenkt bares Geld.

Gewinnerzielungsabsicht

Allerdings gilt: Werbungskosten können Sie grundsätzlich nur dann absetzen, wenn - auf Dauer gesehen - ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann (sogenannte Gewinnerzielungsabsicht). In der Renditebetrachtung dürfen Sie nur Einnahmen und Werbungskosten berücksichtigen und müssen jede Kapitalanlage gesondert betrachten.

Steuerfreie Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne nach zwölf Monaten) bleiben stets außen vor. Außerdem müssen Werbungskosten und Einkünfte in einer vernünftigen Relation stehen. Bei 1.000 Euro Dividenden und 500 Euro Zinsen pro Jahr sind Werbungskosten von 5.000 Euro kaum durchsetzbar.

Wie Sie Ihre Werbungskosten absetzen können, hängt von deren Höhe ab:

Keine Werbungskosten oder maximal 51 Euro

Betragen Ihre Werbungskosten nicht mehr als 51 Euro (Ehepaare 102 Euro) pro Jahr, brauchen Sie gar nichts zu tun. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag von 51 Euro - ohne Aufteilung.

Werbungskosten bis 500 Euro

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für Werbungskosten bis 500 Euro (Ehegatten 1.000 Euro) ein vereinfachtes Verfahren zugelassen (Az.: IV C1 - A 2252 - 184/02). Geldanleger dürfen die Kosten nach dem Verhältnis der Erträge oder Kurswerte der Anteile am Abrechnungsstichtag (31.12.) aufteilen.

Beispiel: Max Clever und seine Frau erzielten laut ihrem Depotauszug vom 31.12.2005 folgende Kapitaleinkünfte: 15.000 Euro aus Zinsen, 10.000 Euro aus Aktien. Ihre Werbungskosten betrugen im letzten Jahr 850 Euro. Wie diese aufgeteilt werden, entnehmen Sie der ersten FAZ.NET-Tabelle.

Höhere Werbungskosten

Wenn Sie höhere Ausgaben hatten, müssen Sie diese akribisch jeder Kapitalanlage einzeln zuordnen. Einfach ist dies noch, wenn Kosten konkret mit einer bestimmten Kapitalanlage zusammenhängen, beispielsweise Kreditzinsen. Dabei sollten Sie darauf achten, hohe Kosten, etwa für Zinsen, möglichst den voll steuerpflichtigen Wertpapieren zuzuordnen. Sonst verschenken Sie die Hälfte.

Schwieriger wird es bei Werbungskosten, die gleichzeitig für Dividenden und für Zinsen anfallen, etwa Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, Fachliteratur, Steuerberatungskosten, Computerprogramme, Seminarkosten, Bürokosten. Diese Ausgaben müssen Sie pauschal aufteilen.

Dazu teilen Sie Ihre Wertpapiere zunächst in zwei Gruppen:

Gruppe 1: Wertpapiere, deren Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Dazu zählen Aktien sowie Aktienfonds deutscher Kapitalanlagegesellschaften, zum Beispiel DWS oder Adig, ebenso GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile und Genußscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren, sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien und dividendenähnlichen Genußscheinen (Spekulationsgewinne).

Gruppe 2: Voll steuerpflichtige Wertpapiere, zum Beispiel festverzinsliche Wertpapiere, Finanzinnovationen, Wandelanleihen, Gewinnobligationen, Genußscheine als Gläubigerpapier (nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet), stille Beteiligungen, partiarische Darlehen sowie Options- und Termingeschäfte.

Werbungskosten von A bis Z

Aktionärsversammlung

Als Aktionär haben Sie das Recht, an der Hauptversammlung des Unternehmens teilzunehmen, deren Aktien Sie besitzen. Dies gilt auch für so genannte Kleinaktionäre, die nur einzelne Aktion im Depot haben.

Entstehen Ihnen Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Lediglich bei Kleinaktionären schiebt die Finanzverwaltung einen Riegel vor. Hier sind nur die Kosten abzugsfähig, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Dividendenzahlungen stehen.

Absetzbar sind Fahrtkosten (Kosten für Tickets oder 0,30 Euro je Kilometer bei der Fahrt mit dem Pkw), Verpflegungsmehraufwendungen (24 Stunden = 24 Euro; 14 bis 24 Stunden = 12 Euro; 8 bis 14 Stunden = 6 Euro), Übernachtungskosten und Nebenkosten.

Arbeitsmittel

Benötigen Sie zur Erzielung von Kapitalerträgen auch Arbeitsmittel, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Hierzu gehören etwa Aktentasche, Aktenkoffer, Computer inklusive der entsprechenden Software für die Wertpapieranalyse und zur Verwaltung der Wertapiere, Bücher- oder Aktenschrank, Schreibtisch, Bürostuhl, Fachliteratur (siehe Stichwort „Fachliteratur“), Taschenrechner und Verbrauchsmaterial wie Papier, Kugelschreiber oder Schnellhefter.

Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu einem Brutto-Rechnungsbetrag von 475,60 Euro (410 € ohne Mehrwertsteuer) können Sie sofort als Werbungskosten absetzen. Es handelt sich um geringfügige Wirtschaftsgüter. Liegt der Netto-Rechnungsbetrag über 410 € (475,60 € brutto), müssen Sie die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilen (siehe zweite FAZ.NET-Tabelle).

Arbeitszimmer

Nutzen Sie das Arbeitszimmer ausschließlich zur Verwaltung Ihrer Vermögenswerte, sind die Kosten bis maximal 1.250 Euro abzugsfähig. Diese Kosten können Sie anteilig absetzen: Miete, Gebäude-AfA bei einem eigenen Objekt, Finanzierungskosten für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, Wasser- und Energiekosten, Versicherungen (Gebäude- und Haftpflichtversicherung), Schornsteinfegergebühren, Müllabfuhrgebühren, Grundsteuer, Kanalbenutzungsgebühren, Reinigungskosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Ausstattungskosten (etwa Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Deckenleuchten) und anteilige Renovierungskosten, soweit diese das gesamte Gebäude betreffen (etwa Dachreparatur oder Malerarbeiten an der Außenfassade).

Bankgebühren/-spesen

Nur Gebühren/Spesen für die Verwaltung und Betreuung durch die Bank können Sie als Werbungskosten ansetzen.

Beratungskosten

Beratungskosten können Sie als Werbungskosten berücksichtigen, soweit sich die Beratung auf die Erzielung von Einkünften bezieht. Dies gilt für die Beratung nach dem Erwerb des Kapitalvermögens bis zur Veräußerung.

Abzugsfähig sind Rechtsberatungskosten (zum Beispiel Rechtsanwaltshonorare, wenn die Kosten mit der Nutzung des Kapitalvermögens zusammenhängen) und Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die steuerpflichtigen Einnahmen beziehen. Die anteiligen Steuerberatungskosten zur Erstellung der Anlage KAP gehören ebenfalls dazu. Beratungsleistungen des Steuerberaters für den An- oder Verkauf von Kapitalanlagen sind nicht abzugsfähig. Die nicht abzugsfähigen Steuerberatungskosten können Sie aber als Sonderausgaben berücksichtigen.

Depotgebühren

Zu den allgemeinen Vermögensverwaltungskosten gehören auch die Depotgebühren.

Fachliteratur

Reine Fachliteratur gehört stets zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Hierzu gehören zum Beispiel Börseninformationsdienste (siehe dritte FAZ.NET-Tabelle). Achtung! Auf Tageszeitungen, zum Beispiel auch auf die für Anleger wichtige Frankfurter Allgemeine Zeitung, reagieren Finanzbeamte meist ausgesprochen allergisch und streichen die Kosten mit der Begründung „private Mitveranlassung“ rigoros. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen und bestehen Sie auf einem Werbungskostenabzug. Gute Chancen haben Sie, wenn Sie zwei Tageszeitungen vorweisen können - eine private und eine geschäftlich oder für Anlagezwecke genutzte. Ich kenne genügend Fälle, in denen sich die Beamten von diesem Argument beeindrucken ließen.

Finanzvereine

Beiträge an Vereine, Verbände oder Vereinigungen, die die Interessen der Kapitalanleger vertreten und deren Ziel es ist, den Mitgliedern höhere Einnahmen aus Kapitalvermögen zu verschaffen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (zum Beispiel Beiträge an einen Aktionärsverein oder die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).

Gebühren

Zu den Gebühren zählen etwa Depotgebühren, Transaktionsgebühren, Kontoführungsgebühren und Verwaltungsgebühren. Stehen diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung, Betreuung und Nutzung von Wertpapieren, können Sie die Kosten als Werbungskosten berücksichtigen.

Achtung! Nebenkosten, die beim Erwerb oder Verkauf der Kapitalanlage anfallen, zum Beispiel Provisionen, Bankspesen und Maklergebühren, sind keine Werbungskosten, sondern gehören zu den Anschaffungs- oder Veräußerungskosten.

Internetanschluß

Die Gebühren für einen Internetanschluß können Sie absetzen, wenn Sie hierüber ausschließlich Ihr Vermögen verwalten und das Börsengeschehen im Auge behalten. In den meisten Fällen wird der Anschluß jedoch auch für private Zwecke genutzt. Führen Sie daher Aufzeichnungen über die Internetnutzung zur Verwaltung der Kapitalvermögenswerte.

Viele Finanzämter drücken ein Auge zu und erkennen hier auch pauschale Kosten an. Sie müssen sich nur auf Rückfragen einstellen. Eventuell verlangen die Finanzbeamten auch einen Nachweis über die insgesamt entstandenen Kosten, um die Relation zu sehen.

Limitgebühren

Diese Gebührenart können Sie auch als Werbungskosten ansetzen. Ausnahme: Die Gebühren entstehen für den An- oder Verkauf der Wertpapiere. In diesem Fall erhöhen die Aufwendungen die Anschaffungskosten oder mindern den Veräußerungserlös.

Miete für Safe oder Schließfach

Mietgebühren für die Aufbewahrung ertragbringender Wertpapiere können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Porto

Porto ist absetzbar, soweit es im Zusammenhang mit den Erträgen aus Kapitalvermögen anfällt.

Provisionen

Für Provisionen, die für die Vermittlung eines Darlehens gezahlt werden, gilt nichts anderes als hinsichtlich einer Provision, die im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mietvertrages steht. Diese Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig (BFH, Az: IV R 16/95). Dagegen sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapieren oder gesondert für steuerfreie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie für Wertsteigerungen bei Wertpapieren gezahlt werden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig (BFH, Az: VIII R 281/83). Diese erhöhen die Anschaffungskosten oder mindern den Veräußerungserlös.

Prozeßkosten

Prozeßkosten (inklusive Rechtsanwaltshonoraren) sind absetzbar, soweit sie mit der Kapitalanlage, dem Erwerb oder mit der sonstigen Nutzung des Kapitalvermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Telefonkosten

Entstehen im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitaleinkünften Telefonkosten, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig.

Werbungskosten bei ertraglosen Wertpapieren

Haben Sie Wertpapiere, die keine Erträge abwerfen, führt dies nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dementsprechend können mit dieser Kapitalanlage im Zusammenhang stehende Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Az: IV R 198/83).

Werbungskosten bei niedrig verzinslichen Wertpapieren

Für den Abzug von Werbungskosten für niedrig verzinsliche Wertpapiere ist Voraussetzung, daß insgesamt gesehen ein Überschuß (Totalüberschuß) erzielt wird.

Werbungskosten bei steuerfreien Erträgen

Werbungskosten für steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Spekulationsgewinne außerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist) hat der Gesetzgeber generell nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen (§ 3c EStG).

Vergessen Sie die Belege nicht!

Erstellen Sie für das Finanzamt am besten eine Liste aller angefallenen Werbungskosten. Vergessen Sie nicht, die entsprechenden Belege (etwa Kassenquittungen, Abonnementrechnung, Bankabrechnung) Ihrer Aufstellung beizufügen. Fehlen diese Nachweise, streichen die Finanzbeamten die angesetzten Kosten sofort. Achten Sie darauf, daß bei Ausgaben über 100 Euro die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt ist.

Lutz Schumann ist Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters sowie Herausgeber einer steuerlichen eBook-Ratgeberreihe.

Quelle: FAZ.NET
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