13.08.2004 · Durch das Alterseinkünftegesetz werden die gesetzlichen Renten ab 2005 stärker besteuert. Freibeträge verhindern zwar zunächst in den meisten Fällen Steuerzahlungen. Der steuerfreie Anteil wird aber langsam entwertet.
Von Manfred SchäfersFür manchen Rentner wird es nach dem Jahreswechsel ein böses Erwachen geben. Durch das Alterseinkünftegesetz werden die gesetzlichen Renten stärker besteuert. Alle müssen im kommenden Jahr die Hälfte ihrer Rente versteuern - wer nach 2005 in Rente geht, noch mehr.
Das wird damit begründet, daß die Rentner dann zumindest zeitweilig von der steuerlichen Besserstellung der Beiträge zur Rentenversicherung profitieren konnten. Künftig werden nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums rund 3,3 Millionen Rentnerhaushalte Steuern zahlen müssen, rund 1,3 Millionen mehr als heute.
Wieviel es exakt sein werden, weiß keiner genau, weil die Einkommen der meisten Rentner nicht erfaßt wurden. Steuerpflichtig sind oder werden vor allem jene Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch erhebliche Einkünfte aus anderen Quellen wie Betriebsrenten, Zinsen, Mieten oder Pachten beziehen.
Renten auch bisher schon steuerpflichtig
Zwar waren die Renten schon bisher steuerpflichtig, aber nur zu einem geringen Teil, dem sogenannten Ertragsanteil. Die Höhe hängt bis zu diesem Jahr davon ab, wann man in den Ruhestand wechselt: Wer mit 60 aufhörte zu arbeiten, muß 32 Prozent versteuern, wer mit 65 Jahren aus dem Berufsleben ausschied, nur 27 Prozent.
Eine gesetzliche Rente von mehr als 2000 Euro gibt es so gut wie gar nicht - nur 0,1 Prozent der Männer, der Frauenanteil verschwindet hinter dem Komma fast im Unendlichen. Ohne weitere Einkünfte liegt der Rentner damit stets unter dem Grundfreibetrag. Das hat dazu geführt, daß die Vorstellung verbreitet ist, Renten seien vollkommen steuerfrei. Das ist schon heute nicht richtig, und es gilt noch weniger in der Zukunft.
Erste Nachfragen ab 2006
Künftig sind die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherer verpflichtet, die geleisteten Zahlungen der Finanzverwaltung mitzuteilen. Rentner müssen im Laufe des Jahres 2006 mit ersten Nachfragen der Finanzbeamten rechnen. Denn so lange dürfte es dauern, bis die Datenverarbeitung in den Behörden umgestellt ist.
Doch dann wird es für alle ernst, die neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Alterseinkünfte hatten und es versäumt haben, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn alle Rentendaten automatisch weitergeleitet werden, läßt sich leichter ermitteln, ob jemand auch in den Vorjahren Steuern hätte zahlen müssen. Wer das späte Erwischtwerden vermeiden will, was teuer und unangenehm werden dürfte, sollte möglichst noch dieses Jahr zum Steuerberater gehen und prüfen, ob er nicht besser eine strafbefreiende Erklärung für die vergangenen Jahre und eine aktuelle Steuererklärung abgeben sollte.
Steuerpflichtiger Anteil wird nach und nach erhöht
Die zunächst hälftige Besteuerung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus vergleichbaren privaten Rentenversicherungen ist erst der Anfang. Über 35 Jahre wird der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang stetig erhöht, damit Renten wie Pensionen im Jahr 2040 komplett nachgelagert besteuert werden.
Dazu wird der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 zunächst um jeweils 2 Prozentpunkte erhöht, von 2021 an steigt er um jeweils einen Prozentpunkt, so daß Neurentner des Jahres 2040 ihre Renten als erste voll versteuern müssen.
Besteuerungsanteil wird nach gestaffelter Tabelle zugewiesen
Der für einen Rentnerjahrgang festgelegte Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Wer beispielsweise 2020 in Rente geht, erhält nach der gestaffelten Tabelle einen Besteuerungsanteil von 80 Prozent zugewiesen. Dieser steuerfreie Anteil wird für jeden Rentner in Form eines sogenannten Rentenfreibetrages nominal festgeschrieben. Entscheidend dafür wird das erste Jahr sein, in dem der Steuerpflichtige 12 Monate Renteneinkünfte erzielt.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verdeutlicht die Folgen mit einem Beispiel: Wenn jemand im September 2005 seine erste Rente von 1000 Euro im Monat erhält, wird für ihn der Rentenfreibetrag mit den Werten für das Jahr 2006 berechnet. Unterstellt, seine Rente steigt zum Juli auf 1025 Euro, dann erhält er im gesamten Jahr 2006 eine Rente von 12 150 Euro. Als Rentenjahrgang 2005 beträgt sein Besteuerungsanteil 50 Prozent. Folglich beträgt der steuerfreie Teil seiner Rente 2000 Euro im Jahr 2005 und in den folgenden Jahren 6075 Euro (50 Prozent von 12 150 Euro).
Negativ für die Rentner wirkt sich jedoch aus, daß der Rentenfreibetrag einmal zugewiesen und zugleich fixiert wird. Im Vergleich zu einer steigenden Rente wird seine Bedeutung mit den Jahren abnehmen (siehe Tabelle). Der steuerfreie nominale Betrag bleibt zwar konstant, aber der prozentuale steuerfreie Anteil wird mit den Jahren sinken.
Denn die Rentenerhöhungen, die im Rahmen der gesetzlichen Anpassungen erfolgen, sind voll steuerpflichtig. Das zeigt die Fortschreibung des Beispiels. Wenn die Rente des Musterruheständlers am 1. 7. 2007 auf 1050 Euro im Monat steigt, kommt er 2007 auf insgesamt 12 450 Euro. Sein Rentenfreibetrag verharrt aber bei 6075 Euro, das heißt, von seinen 12 450 Euro muß er nunmehr 6375 Euro versteuern. Das sind 300 Euro mehr als im Jahr zuvor.
Was der Rentner von seiner zu versteuernden Rente letztlich an das Finanzamt überweisen muß, hängt von seinen gesamten steuerpflichtigen Einkünften und seinem Steuersatz ab. Für einen alleinstehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bleibt ein jährlicher Bruttobetrag von 18 893 Euro oder 1574 Euro im Monat steuerfrei, wie das Bundesfinanzministerium berechnet hat.
Dabei gibt es eine wichtige Ausnahme: Mit einer Öffnungsklausel soll in ungewöhnlichen Fällen einer Zweifachbesteuerung begegnet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Ertragsanteilbesteuerung weitergelten, falls die Rente auf Beträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Der Steuerpflichtige muß dazu nachweisen, daß der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde.
Die genauen Regeln dazu sind allerdings noch nicht erarbeitet. In diesem Fall, der eher selten sein wird, wird der Betroffene von der Senkung der Ertragsanteilsätze profitieren, die privaten Rentenversicherungen zugrunde gelegt werden. Doch beides - Doppelbesteuerung und private Rentenversicherungen - sind Themen für sich.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.339,94 | +0,38% |
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| TecDAX | 752,47 | +0,08% |
| MDAX | 10.196,40 | −0,34% |
| SDAX | 4.817,28 | +0,29% |
| REX | 434,70 | −0,15% |
| Eurostoxx 50 | 2.161,87 | +0,25% |
| F.A.Z. EURO | 69,61 | +0,13% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| Nasdaq 100 | 2.527,05 | −0,17% |
| S&P500 | 1.317,82 | −0,22% |
| Nikkei225 | 8.580,39 | +0,20% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |
| Bund Future | 144,35 € | +0,25% |