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NACHGEFRAGT Nachforderungen drohen

04.01.2011 ·  Was müssen Unternehmen mit Leiharbeitskräften beachten?Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vielen Leiharbeitnehmern ein Adventsgeschenk gemacht: In einem Beschluss stellte es nämlich fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher ...

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Was müssen Unternehmen mit Leiharbeitskräften beachten?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vielen Leiharbeitnehmern ein Adventsgeschenk gemacht: In einem Beschluss stellte es nämlich fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tarifverträge schließen könne (F.A.Z. vom 15. Dezember; Az.: 1 ABR 19/10). Seitdem wird vielfach gemutmaßt, dass sämtliche von dieser Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam seien und deswegen zugunsten von Leiharbeitnehmern das gesetzliche "Equal-Pay-Gebot" greife.

Hintergrund der Entscheidung ist der Umstand, dass viele Unternehmen die gesetzliche Möglichkeit einer tariflichen Abweichung von diesem Gebot nutzen. Hierfür war die CGZP mit ihren gegenüber den DGB-Gewerkschaften aus Arbeitgebersicht günstigeren Bedingungen ein beliebter Tarifpartner. Viele Leiharbeitnehmer, aber auch Sozialversicherungsträger frohlocken nun in der Hoffnung auf kräftige Nachzahlungen.

In der Tat besteht die Gefahr, dass sich nun Leiharbeitnehmer, welche auf der Grundlage eines CGZP-Tarifvertrages in der Vergangenheit weniger als die im Entleiherbetrieb angestellte Stammmannschaft verdient haben, mit Nachforderungen an den Leiharbeitgeber wenden. Gleiches gilt für die Sozialversicherungsträger. Würde der Entleiher - was in einer Vielzahl von Fällen nicht auszuschließen ist - durch solcherlei Nachforderungen finanziell überfordert, so könnte es gegebenenfalls auch zu einem Durchgriff auf das Entleihunternehmen kommen.

Dennoch scheinen Mutmaßungen über Milliardensummen verfrüht. Derzeit liegt lediglich die Pressemitteilung des BAG zu der Entscheidung vor. Daraus wird jedoch schon ersichtlich, dass die Richter sehr zurückhaltend und formal argumentieren: Sie lassen die Möglichkeit des Abschlusses von Tarifverträgen an der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP scheitern. Dies sagt zunächst noch nichts im Hinblick auf konkrete Ansprüche von Arbeitnehmern aus. Zwar gibt es Stimmen, die Tarifverträge, welche von einer tarifunfähigen Vereinigung abgeschlossen wurden, als von Anfang an unwirksam bezeichnen. Der einzelne Arbeitnehmer hätte jedoch auch unter Zugrundelegung dieser Ansicht für eine Durchsetzung von Nachforderungen weitere rechtliche Hürden zu nehmen. Insbesondere eventuelle Ausschlussfristen können solche Nachforderungen auf einen vergleichsweise kurzen Zeitraum beschränken.

Es wird nun spannend sein, zu sehen, wie in den kommenden Monaten untere Instanzen auf der Grundlage dieses Beschlusses entscheiden werden. Die formalen Argumente des BAG lassen Raum, in materiellrechtlichen Fragen individuelle Lösungen zu finden, durch welche insbesondere mittelständische Arbeitgeber nicht überfordert werden. Allen Unternehmen, welche Leiharbeitnehmer beschäftigen, ist jedoch zu raten, im Nachgang dieser Entscheidung die rechtlichen Grundlagen dieser Beschäftigung noch einmal genau unter die Lupe zu nehmen.

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