17.05.2011 · Wie darf mit den Logos von Herstellern geworben werden?Bei unabhängigen Werkstätten sowie Händlern für Ersatzteile und Zubehör ist es äußerst beliebt, mit den Bildmarken bekannter Firmen für die eigenen Dienstleistungen und Produkte zu werben.
Wie darf mit den Logos von
Herstellern geworben werden?
Bei unabhängigen Werkstätten sowie Händlern für Ersatzteile und Zubehör ist es äußerst beliebt, mit den Bildmarken bekannter Firmen für die eigenen Dienstleistungen und Produkte zu werben. Von Apple über Bosch, von Siemens bis zu VW - die Logos der Konzerne schmücken Prospekte, Schaufenster oder Werbetafeln. Doch der Bundesgerichtshof hat der Nutzung fremder Marken zu Werbezwecken nun engere Grenzen gesetzt. Wer nicht nur die Wortmarke, sondern ohne Notwendigkeit die bekannte Bildmarke eines Herstellers verwendet, beutet grundsätzlich deren Ruf aus. Dies kann vom Markeninhaber untersagt werden. Damit revidieren die Bundesrichter ihre Rechtsprechung, die bisher größeren Spielraum gewährt hatte (Az.: I ZR 33/10).
Im konkreten Fall warb die bundesweit tätige Werkstattkette ATU in einem Prospekt mit der dreidimensional wirkenden Bildmarke von VW. Daneben standen Werbebotschaften wie "Große Inspektion für alle..." und "Ersatzteile in Originalteil-Qualität". Hiergegen klagte der Wolfsburger Konzern, weil er seine Markenrechte verletzt sah. ATU berief sich erfolglos darauf, dass niemand den Prospekt der VW AG zuordne und dass die Verwendung des Logos zur Werbung für Wartungsarbeiten an Fahrzeugen der Marke erforderlich sei.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass sich ATU zwar zum Angebot von Inspektionen auf die Wortmarken VW oder Volkswagen beziehen darf. Die Nutzung des bekannten VW-Logos gehe aber zu weit. Der Automobilkonzern kann also die damit verbundene "Rufausbeutung" unterbinden. In der Vergangenheit hatten die Gerichte großzügigere Maßstäbe im Ersatzteil- und Zubehörhandel angelegt, damit auch unabhängige Händler effektiv werben können.
Grundsätzlich ist es nach § 23 Markengesetz möglich, mit der Marke eines Dritten für die eigenen Leistungen zu werben. Aber die Nutzung der fremden Marke muss "notwendig" sein, um potentielle Kunden zu informieren. Der Europäische Gerichtshof hatte in einer grundlegenden Entscheidung für die Kfz-Branche bereits Ende der neunziger Jahre Werbeaussagen wie "Fachmann für BMW" oder "Instandhaltung und Wartung von BMW-Fahrzeugen" für eine unabhängige Werkstatt erlaubt. Die Richter argumentierten, dass das Markenrecht nicht den freien Wettbewerb behindern dürfe.
Dabei ist aber auf die Interessen des Markeninhabers Rücksicht zu nehmen. Lässt sich der Hinweis auf das eigene Angebot auch ohne das geschützte Logo erzielen, muss auf dessen Nutzung verzichtet werden. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung, weil es klarstellt, dass das geschützte Emblem eines Herstellers nicht ohne weiteres verwendet werden darf. Dies gilt für alle Branchen. Beim Angebot von Zubehör zu trendigen "Apple"-Produkten dürfte also künftig nicht der bekannte Apfel vorrangig hervorgehoben werden.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| DAX | 6.264,38 | −0,26% |
| FAZ-INDEX | 1.364,39 | −0,33% |
| TecDAX | 751,01 | −0,01% |
| MDAX | 10.147,80 | −0,59% |
| SDAX | 4.823,45 | +0,10% |
| REX | 437,51 | +0,02% |
| Eurostoxx 50 | 2.118,94 | +0,13% |
| F.A.Z. EURO | 68,54 | −0,23% |
| Dow Jones | 12.424,00 | +0,03% |
| Nasdaq 100 | 2.525,61 | −0,46% |
| S&P500 | 1.313,32 | −1,43% |
| Nikkei225 | 8.542,73 | −1,05% |
| EUR/USD | 1,2373 | +0,03% |
| Rohöl Brent Crude | 102,04 $ | −1,17% |
| Gold | 1.540,00 $ | 0,00% |
| Bund Future | 145,81 € | +0,23% |