In der Schweiz herrscht zur Zeit zwischen der Finanzmarktaufsicht und den Banken dicke Luft. Es gibt Streit über Provisionen. Davon betroffen sind Banken, welche das Geld ihrer Kunden einer Kapitalanlagegesellschaft übergeben haben und freie Verwalter, welche das Geld ihrer Mandanten bei einer Bank deponiert haben. In beiden Fällen ist es seit Jahr und Tag üblich, dass die Banken von der Kapitalanlagegesellschaft und die Verwalter von der Depotbank eine jährliche Bestandsprovision erhalten, die zwischen 0,25 und 1 Prozent des Vermögens liegt.
Die Zahlungen sorgen nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland seit vielen Jahren für heftige Diskussionen zwischen Anlegern und Verwaltern. Nun hat das Bundesgericht, das höchste Gericht der Eidgenossenschaft, am 30. Oktober 2012 entschieden, dass die Bestandeskommissionen, wie die Vertriebsfolgeprovisionen in der Schweiz heißen, ausschließlich dem Anleger gehören. Richtig Öl ins Feuer gegossen hat freilich die Finanzmarktaufsicht. Sie hat am 26. November 2012 angeordnet, dass die Banken ihren Kunden den Entscheid des Bundesgerichtes auf den Tisch legen und auf Nachfrage die Höhe der Provisionen offenlegen müssen.
Das Urteil ist für Fachleute nichts Neues. Seit vielen Jahren entscheiden Gerichte in Deutschland und in der Schweiz, dass Kickbacks und Retrozessionen eine schwerwiegende Untreue hinter dem Rücken des Kunden seien. Neu ist freilich der Umgang mit den Urteilen. Die Aussichten der Banken und Verwalter, sich mit Winkelzügen aller Art um die Herausgabe der Provisionen zu drücken, werden von Jahr zu Jahr schlechter, weil die Behörden die Unternehmen zur aktiven Information ihrer Kunden zwingen.
Neutrale Beratung ist nur auf Honorarbasis möglich
Genauso fragwürdig wie die Gier der Verwalter ist aber auch das Verhalten der Anleger. Warum beschäftigen Privatleute überhaupt Verwalter? Und warum lassen sich Anleger für die Pflege der Beziehung eine Gebühr in Rechnung stellen, für die es in der Regel keinen Gegenwert gibt? Die Antworten sind ernüchternd. Die meisten Privatleute haben einfach Angst, ihr Geld auf eigene Faust anzulegen. Gleichzeitig sind sie aber nur in Ausnahmefällen bereit, angemessene Honorare für neutrale Beratung zu bezahlen. In diesem Geiz sind sich Deutsche und Schweizer trotz vieler Unterschiede sehr ähnlich, so dass es kein Wunder ist, dass Finanzberater ihr Heil in Ausgabeaufschlägen, Gebühren und Kommissionen suchen.
Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis nicht oft genug wiederholt werden, dass es sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz drei Beratungsformen gibt, wenn es um Geld geht. Die größte Bedeutung hat die traditionelle Anlage-, Finanz- und Vermögensberatung. Hier treffen sich zwei Parteien zu kostenlosen und unverbindlichen Gesprächen, Damit sind diese Meetings in Wirklichkeit aber Gespräche, in denen es um den Abschluss eines Geschäftes geht.
Die neutrale Beratung, die sich so viele Anleger wünschen, ist nur auf Honorarbasis möglich. Anwälte, Steuerberater und Treuhänder schließen, um gängige Beispiele zu nennen, mit ihren Mandanten individuelle Dienstleistungs- oder Werkverträge ab. Grundlage dieser Vereinbarungen sind in Deutschland die Paragraphen 611, 631 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin verpflichten sich die Berater, bestimmte Leistungen oder Werke zu erbringen. Gleichzeitig versprechen sie ihren Mandanten, ausschließlich deren Interessen zu vertreten.
Manche Berater kassieren Honorar und Provision
Um hier gar keine Begierden zu wecken, hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahrzehnten den Paragraph 667 in das BGB eingefügt. Darin heißt es, dass der Beauftragte alles herauszugeben hat, was er zur Ausführung des Auftrages erhält. Genauso steht es in Artikel 400 des schweizerischen Obligationenrechts. Wenn ein Investor einen echten Berater beauftragt, ihn bei der Geldanlage oder Verwaltung zu unterstützen, kann der Fachmann durchaus 5000 Euro oder 6000 Stutz, wie der Eidgenosse seinen Franken nennt, nebst Mehrwertsteuer verlangen. Sofern bei der Geschäftsbesorgung aber Provisionen von 10.000 Euro oder Kommissionen von 12.000 Franken anfallen, steht dieses Geld ausschließlich dem Auftraggeber zu.
Das gilt auch für die Verwaltung des Vermögens. Falls die laufende Betreuung jährlich 1 Prozent des Vermögens kostet, wenn also bei einem Vermögen von 500.000 Euro jährlich 5000 Euro zu bezahlen sind, ist gegen diese Vereinbarung nichts einzuwenden. Der Verwalter kann, wenn es durchsetzbar ist, auch 1,5 oder 2 Prozent verlangen. Fließt von Banken oder Kapitalanlagegesellschaften aber Geld an den Vermögensverwalter, egal ob es sich um 3000 Euro oder 4000 Franken handelt, so stehen diese Beträge ausschließlich und in voller Höhe dem Anleger zu.
Die dritte Beratungsform ist eine Mischung aus Beratung und Vermittlung. Es gibt Berater, die für ihre Tätigkeit ein Honorar verlangen, darüber hinaus aber auch Finanzgeschäfte gegen Provision vermitteln. Teilweise verrechnen sie die Honorare und Provisionen miteinander. Meistens lassen sie die Provisionen aber direkt oder indirekt über ein Unternehmen der Ehefrau oder Freundin in die eigene Tasche laufen. Genauso ist es denkbar, dass die Finanzinstitute dem Berater für die allfällige Betreuung jedes Jahr ein neues Auto vor die Tür stellen oder ihn zur Fasnacht in Basel einladen.
Verwalter leben nicht schlecht vom Roulette
In der Vermögensverwaltung ist die Versuchung, sowohl bei der Anlage als auch bei der Verwaltung die Hand aufzuhalten, ganz besonders groß. Hier winken bei einfacher Gestaltung der Sache einmalige Ausgabeaufschläge von 3 bis 5 Prozent und Bestandsprovisionen von 0,5 Prozent im Jahr. Noch lukrativer ist aber die individuelle Vermögensverwaltung. Sie bringt dem Manager jährlich 1 Prozent des Anlegers und 0,5 Prozent der Bank, so dass bei einer Anlagedauer von zehn Jahren richtig Geld in die Kasse kommt.
Die Beispiele führen jedem Betrachter die Nöte der Anleger und Verwalter vor Augen. Die Investoren wollen ihr Vermögen mehren und suchen neutralen Rat. Die Verwalter sind auf verdeckte Zuwendungen angewiesen, weil die Investoren weder die Beratung noch die Verwaltung offen bezahlen wollen. Folglich können beide Parteien die Sache drehen und wenden, wie sie wollen. Die neutrale Vermögensverwaltung ist nur auf Honorarbasis und bei vollständiger Herausgabe aller Zuwendungen möglich.
Solche klaren Ansagen hören Verwalter nicht besonders gern. Das ist kein Wunder, weil die Zunft vom Roulette nicht schlecht lebt, wie der Schweizer sagt. Daher sollten Anleger sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz von Zeit zu Zeit einen Blick auf die Kosten ihrer Manager werfen. Natürlich haben die Verwalter einen Anspruch auf ordentliche Bezahlung, wenn die Anleger ihre Arbeiten nicht selbst erledigen wollen, doch die Art, wie die Verwaltung hier und da abgerechnet wird, wirft einige Fragen auf.
Es kann zu versteckten Erträgen kommen
Die Vergütung besteht in der Regel aus zwei Komponenten. Das ist die jährliche Grundgebühr. Sie beträgt zwischen 0,5 und 1 Prozent des verwalteten Vermögens. Hinzu kommt in jüngster Zeit ein Erfolgshonorar von 10 bis 20 Prozent des Zuwachses. Das scheinen auf den ersten Blick einfache und klare Spielregeln zu sein, doch bei genauem Hinsehen sind allfällige Details zu klären. Das beginnt zum Beispiel bei der Festlegung, wie hoch das verwaltete Vermögen ist, und endet bei der Überlegung, wie der Erfolg gemessen wird.
Einfach ist die Geschichte, wenn das Depot jährlich abgerechnet wird und in dieser Zeit nicht angerührt wird, also kein Geld abgezogen oder zugeführt wird. Dann ist der Stand zu Anfang des Jahres die Grundlage der Vergütung. Wenn am 1. Januar dieses Jahres beispielsweise 100.000 Euro im Depot gelegen haben und eine Grundgebühr von 1 Prozent vereinbart wird, werden am 31. Dezember 2013 genau 1000 Euro fällig sein. Wurde außerdem ein Erfolgshonorar von 10 Prozent festgelegt, sind weitere 1000 Euro zu bezahlen, wenn das Depot am Ende des Jahres einen Stand von 110.000 Euro aufweisen wird.
Heikel wird die Sache, wenn das Konto monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet wird. Hier kommt es in allen Fällen zu versteckten Erträgen, die den Anlegern in der Regel nicht bewusst sind. Grundlage der vierteljährlichen Abrechnung, der verbreitetsten Form, sind die Kontostände am Ende der jeweiligen Quartale. Werden die Depotwerte beispielsweise 102.000, 107.000, 109.000 und 110.000 Euro betragen, wird aus diesen Beträgen jeweils ein Viertelprozent berechnet. Das werden in der Summe genau 1045 Euro sein, so dass die Grundvergütung über dem vereinbarten Satz von 1 Prozent liegt. Wird außerdem noch das Erfolgshonorar von 10 Prozent fällig, ist die Beteiligung von 1000 Euro zu hoch, weil der Verwalter bereits bei der Grundvergütung am Erfolg beteiligt worden sein wird.
Zündstoff für endlose Streitereien
Knifflig wird die Geschichte, wenn das Depot während des Kalenderjahres starken Schwankungen unterworfen sein wird. Beispiel: Das Konto stand am Anfang des Jahres bei 100.000 Euro. In drei Monaten wird der Wert auf 95.000 Euro sinken. Anschließend kann der Wert bis zum Ende des Halbjahres auf 103.000 Euros steigen. Im dritten Quartal möge der Wert auf 96.000 Euro schrumpfen. Und im Verlauf des letzten Quartals soll der Wert wieder auf 100.000 Euro steigen.
Aus Sicht des Anlegers ist der Wert des Depots gleich geblieben. Folglich kann nach Meinung des Anlegers keine Erfolgsbeteiligung anfallen. Das wird der Verwalter mit hoher Wahrscheinlichkeit anders sehen. Er wird sich mit seiner Abrechnung von Quartal zu Quartal hangeln. Das heißt in Zahlen, dass aus den Kontoständen von 100.000, 95.000, 103.000 und 96.000 Euro jeweils ein Viertelprozent berechnet werden wird. Das ergibt unter dem Strich eine Grundvergütung von 985 Euro. Hinzu kommen Erfolgsbeteiligungen für das zweite und das vierte Quartal. Sie liegen, wenn fair gehandelt wird, wird, bei 200 Euro und 100 Euro, so dass insgesamt 300 Euro in Rechnung gestellt werden. Folglich muss der Privatmann dem Vermögensverwalter insgesamt 1285 Euro bezahlen.
Die Berechnung der Erfolgsbeteiligung bietet, wenn sie nicht einfach und klar geregelt wird, Zündstoff für endlose Streitereien. Der erste Punkt, der zu klären ist, ist die Frage, wie Verluste behandelt werden. Aus Sicht des neutralen Betrachters wäre es recht und billig, wenn die Verwalter für Verluste büßen müssten, und zwar in Euro und Cent. Das ist freilich ein frommer Wunsch. Es wird sich auf dieser Welt mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Verwalter finden, der zum Ausgleich finanzieller Verluste bereit ist.
Die maximale Kulanz wird, das ist der zweite Punkt, der Vortrag von Verlusten sein. Im vorliegenden Beispiel ist im ersten Quartal ein Verlust von 5000 Euro entstanden. Er könnte in das zweite Quartal vorgetragen werden, so dass am Ende des Halbjahres der Erfolg nicht 8000 Euro, sondern nur 3000 Euro beträgt. Wird ein Vortrag vereinbart, stellt sich natürlich die Frage, wie lange vorgetragen wird. Ist das ein Jahr, sind das zwei Jahre? Hier gibt es keine verbindlichen Regelungen. Wichtig ist nur, dass beide Parteien eine Vereinbarung treffen, die einfach, klar und nachvollziehbar ist.
Trotzdem werden Anleger und Verwalter auch 2013 im selben Boot sitzen. Sie wissen nicht, was die Zukunft bringen wird. Folglich werden Mut und Zuversicht die besten Begleiter sein, und dafür müssen Anleger, wenn sie dem Leben wirklich vertrauen, eigentlich kein Geld ausgeben - oder?
In Gelddingen
Johannes Grün (ppjjll)
- 06.01.2013, 20:19 Uhr
Probleme der Kleinanleger
Herman Kohlgraf Medeco (SGEagle)
- 06.01.2013, 15:56 Uhr
Fair, neutral und unabhängig!
Karl Alexander Marx (K.Marx)
- 06.01.2013, 14:47 Uhr
Meist nicht!
Thomas Kießling (General68)
- 06.01.2013, 13:01 Uhr
Von einer neutralen Person, ohne Provisons- und/oder Umsatz-Vorteile
Herr Müller (Huckeltown)
- 06.01.2013, 12:51 Uhr