Wer beim Onlinebanking auf eine gefälschte Internetseite hereinfällt, muss den Schaden meist selber tragen. Das hat der Bundesgerichtshof am Montag klargestellt. Seinen Prozess verloren hat damit ein Rentner, von dessen Konto Betrüger offenbar 5000 Euro abgebucht hatten. Er hatte zuvor für eine andere Überweisung am Heimcomputer seine persönliche Geheimzahl (PIN) sowie zehn Transaktionsnummern von einer Liste (iTANs) eingetippt. Den Empfänger bei einem griechischen Geldinstitut konnte die Polizei nicht ermitteln. Der Rentner war nach seiner eigenen Darstellung Opfer eines „Pharming-Angriffs“ geworden. Dabei werden Nutzer durch ein Schadprogramm auf eine täuschend echt aussehende Homepage umgeleitet, die von Kriminellen eingerichtet wurde.
Der Karlsruher Bankensenat bewertete dieses Verhalten als fahrlässig. Schon damals habe die Bank bei jedem Log-In-Vorgang ausdrücklich davor gewarnt, auf Anforderung mehr als eine iTAN auf einmal einzugeben. Damit habe der Kunde seine Vertragspflichten verletzt, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe (Az.: XI ZR 96/11).
Bank trifft keine Schuld
Das Kreditinstitut traf nach Ansicht der obersten Zivilrichter keine Mitschuld. Es habe zwar die Pflicht, ein möglichst wenig missbrauchsanfälliges System bereitzustellen. Doch damals habe das iTAN-Verfahren dem Stand der Technik entsprochen. Auch müsse eine Bank einen Kunden nicht davor schützen, dass durch eine Transaktion sein Konto und sein Kreditrahmen überschritten werden.
Die Richter ließen offen, ob sie das Verhalten nur als „leicht fahrlässig“ bewerten. Seit einer Gesetzesänderung, die am 1. Oktober in Kraft trat, haften Bankkunden nur dann für einen Betrag von mehr als 150 Euro, wenn sie „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen (Paragraph 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Online-Banking nur für Erwachsene
Wolfgang Richter (langweiler2)
- 25.04.2012, 16:03 Uhr
Fahrlässigkeit der Banken und Behörden?
Erich Jansen (Nonosus)
- 25.04.2012, 08:46 Uhr
Man kann dieses Urteil über "leichtfertige" Fehler aus
zwei Richtungen als falsch und richtig ansehe
Siegfried Kellner (S.97Dobi)
- 25.04.2012, 08:31 Uhr
Nur im ersten Moment ist die Entscheidung zu 100% richtig ...,
Ulrich Stauf (DH7XU)
- 25.04.2012, 06:48 Uhr
Skandalurteil
Jürgen Vogel (pascht)
- 25.04.2012, 05:34 Uhr