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Urteil des BHF Anleger können Optionsprämien absetzen

 ·  Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss der Fiskus auch bei wertlos gewordenen Termingeschäften Prämien als Verlust anerkennen. Das sei ein „Gebot der Gleichbehandlung des Gleichartigen“.

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© dpa Das Wappen des Bundesfinanzhofs in München

Privatanleger könnten von einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs profitieren. Danach können die Ausgaben für Optionen auf den Kauf oder Verkauf von Aktien und anderen Finanzprodukten beim Finanzamt abgesetzt werden - selbst dann, wenn der Inhaber sie wegen einer gegenläufigen Entwicklung des Marktes verfallen lässt. Denn dann ist beispielsweise der Kauf von Wertpapieren an der Börse billiger als zu dem vorher vereinbarten „Basispreis“ des „Stillhalters“.

Der Richterspruch betrifft zwar unmittelbar nur die Rechtslage bis zum Jahr 2009: Seither werden Werbungskosten für Kapitaleinkünfte im Zuge der Abgeltungssteuer durch einen Pauschalbetrag abgegolten. Steuerrechtler halten es aber für denkbar, dass sich die Argumentation auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. Die obersten Finanzrichter verwarfen mit dem Urteil nachträglich die frühere Linie des Bundesfinanzministeriums, das eine Absetzbarkeit schon immer für ausgeschlossen hielt.

„Das Gesetz verlangt kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten“

Das Gericht pocht dabei auf eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz über Termingeschäfte. Bei solchen privaten Veräußerungsgeschäften dürfen Werbungskosten vom Gewinn abgezogen werden. Dem liege die Absicht zugrunde, alle Optionen gleich zu behandeln, schreiben die Richter und erklären anschaulich an Beispielrechnungen, wie mit Put- und Call-Optionen Gewinne und Verluste entstehen (Az.: IX R 50/09).

Der Kerngedanke: Falls jemand eine wertlos gewordene Option dennoch ausübt (und dadurch noch mehr Geld verliert), könnte er diese „negative Differenz“ beim Finanzamt geltend machen. Dann müsse dies auch für den geringeren Verlust gelten, der entsteht, wenn der Besitzer die Option einfach verfallen lässt. Das sei ein „Gebot der Gleichbehandlung des Gleichartigen“. Die Richter betonen: „Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten.“

Nach Ansicht der Steuerberaterin Martina Ortmann-Babel von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young spricht einiges dafür, sich gegenüber dem Finanzamt auch unter der neuen Rechtslage auf den Richterspruch zu berufen. Denn nach Paragraph20 Absatz4 Satz5 des Einkommensteuergesetzes können bei Termingeschäften weiterhin Aufwendungen geltend gemacht werden, die im „unmittelbaren sachlichen Zusammenhang“ damit stehen. „Das könnte das Einfallstor sein, um sich das Urteil zunutze zu machen“, sagte Ortmann-Babel.

Der Frankfurter Finanzanalyst Ralf Kugelstadt hat mit dieser Begründung bereits Widerspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid beim Finanzamt eingelegt. Auch hat er beim Bundestag eine Petition eingereicht, denn die unterschiedliche Besteuerung der Optionsprämien hält er für einen „systematischen Diebstahl des Staates am Bürger“. Kugelstadt ärgert sich darüber, dass das Bundesfinanzministerium das Urteil noch nicht amtlich veröffentlicht hat.

Finanzbeamte dürfen es daher in anderen Fällen nicht anwenden. Außerdem fürchtet er, dass Ressortchef Wolfgang Schäuble (CDU) wieder mit einem der umstrittenen Nichtanwendungserlasse reagiert. Nach seinen Informationen wollen sich Ende des Monats die zuständigen Referenten mit der Frage befassen.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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