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Telekom Gerichte verbieten irreführende Schreiben

 ·  Die Telekom hat Kunden Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben geschickt, ohne dass diese darum gebeten hätten. Solche Schreiben sind unzulässig und wettbewerbswidrig, urteilten jetzt das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln.

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Zwei Gerichte haben Verbraucher vor irreführenden Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben der Deutschen Telekom AG geschützt. Ohne einen verbindlichen Auftrag der Kunden seien solche Schreiben den Urteilen zufolge unzulässig und wettbewerbswidrig, teilte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzv), am Montag in Berlin mit. Sie hatte die Urteile vor dem Landgericht Bonn (Az. 11 O 7/12) und dem Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 199/11) erstritten.

Im ersten Fall war ein Telekom-Kunde, der Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt worden. Etwa zwei Wochen später erhielt er dann eine „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“ über das Tarifpaket „Entertainment Comfort“. Doch einen solchen Auftrag hatte der Kunde nie erteilt.

„Unzumutbare Belästigung“

Im zweiten Fall waren Verbraucher von einem Call-Center angerufen worden, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenig später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“, obwohl ein Auftrag nicht erteilt worden war.

In beiden Fällen erkannten die Richter in den ungebetenen Zuschriften eine „unzumutbare Belästigung“. Der vzbv fordert Konzernchef René Obermann auf, dafür zu sorgen, dass solche Schreiben künftig nicht mehr versandt werden.

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