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Steuertipp Zusammen oder getrennt veranlagen lassen?

 ·  Ehepaare stehen steuerlich jedes Jahr aufs Neue vor der Entscheidung, ob sie sich zusammen wie „ein“ Steuerpflichtiger veranlagen lassen sollen. In einigen Fällen ist eine getrennte Veranlagung von Vorteil.

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Zusammen oder getrennt? Eine Frage, die mit dem „Ja“ zur Eheschließung vermeintlich beantwortet ist. Doch steuerlich stehen Ehegatten jedes Jahr aufs Neue vor der Entscheidung, ob sie sich zusammen wie „ein“ Steuerpflichtiger veranlagen lassen oder ob sie die sogenannte getrennte Veranlagung „wie zwei Ledige“ wählen sollen.

Die Besonderheit der Zusammenveranlagung liegt im Splitting-Tarif, der insbesondere bei hohen Einkommensunterschieden zwischen Eheleuten vorteilhaft sein kann. Weiteres Plus: die steueroptimale Nutzung von Frei- und Abzugsbeträgen. Die getrennte Veranlagung kann dagegen beispielsweise bei hohen außerordentlichen Einkünften, wie aus einer Abfindung, vorteilhaft sein. Solche Einkünfte genießen eine Steuerermäßigung, die unter Umständen durch eine Zusammenveranlagung wieder zunichtegemacht wird.

Bis Silvester haben Paare noch Zeit

Auch bei der getrennten Veranlagung können die Abzüge für haushaltsnahe Dienstleistungen oder die über der Zumutbarkeitsgrenze liegenden außergewöhnlichen Belastungen (wie Krankheitskosten) auf Antrag der Ehegatten den Partnern frei zugeordnet werden und damit optimal genutzt werden. Basis der Zumutbarkeitsgrenze ist der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Das wird sich ab 2013 ändern. Die getrennte Veranlagung wird durch die Einzelveranlagung ersetzt, die das Prinzip der Individualbesteuerung stärker berücksichtigt. Grundsätzlich kann dann nur derjenige Ehegatte die Aufwendungen geltend machen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Lediglich die hälftige Aufteilung der Aufwendungen ist auf Antrag möglich. Das sollten Ehepaare bereits im Vorfeld der Zahlung beachten. Bei den außergewöhnlichen Belastungen errechnet sich die Zumutbarkeitsgrenze künftig anhand der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Die Frage, ob zusammen- oder einzelveranlagt, sollte daher gut überlegt werden. Die Wahl ist künftig mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung bindend. Eine Änderung danach ist nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

Und übrigens: Selbst wer sich erst an Silvester standesamtlich traut, kann die besonderen Veranlagungsformen für Ehegatten noch für die gesamten Einkommen des Jahres 2012 nutzen.

Die Autorin ist Steuerberaterin und Senior Manager der Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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