Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, hat für den Werbungskostenabzug künftig nur noch eine Grenze zu beachten: Werden mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, ist ein voller Abzug der Werbungskosten möglich. Liegt die Miete unterhalb der 66 Prozent, können die Werbungskosten nur noch anteilig angesetzt werden.
Die neue Grenze gilt von 2012 an. Ist bisher eine Miete von weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete vereinbart, besteht Handlungsbedarf: Durch eine Mieterhöhung können alle Werbungskosten abgezogen werden.
Der Autor ist Steuerberater und Senior-Manager bei KPMG in Frankfurt.