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Steuertipp So sparen Tierfreunde Steuern

 ·  Die Deutschen lieben ihre Haustiere. Aber nicht jeder weiß, dass sich mit Hund, Katze und Co. sogar Steuern sparen lassen.

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Der Besitz von Haustieren eignet sich zwar nicht, um im großen Stile Steuern zu sparen, aber manche Kosten kann der Tierfreund steuerlich geltend machen. So können beispielsweise die Kosten für die Betreuung von Haustieren als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ abgesetzt werden. Die Einkommensteuer vermindert sich um 20 Prozent der Betreuungsaufwendungen, höchstens jedoch um einen Betrag von 4000 Euro. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: 14 K 2289/11 E).

Die Aufwendungen lassen sich aber nur geltend machen, wenn die Haustiere im Haushalt - also in der Wohnung oder im Garten des Steuerpflichtigen - versorgt, gepflegt und betreut werden.

Im Streitfall nahm der Besitzer zweier Hunde mehrfach im Monat einen Betreuungsservice in Anspruch. Die Kosten für den „Hundesitter“ waren aber nicht begünstigt, da die Betreuung außerhalb des eigenen Hauses erfolgte. Es reicht auch nicht aus, wenn die Betreuungsperson das Tier zum „Gassi gehen“ zu Hause abholt und danach wieder zurückbringt. Der Betreuer muss also zum Füttern, zur Fellpflege, zum Ausführen oder zu sonstigen Beschäftigungen mit dem Haustier in den Haushalt des Steuerpflichtigen kommen.

Kosten für Tierarztbesuch lassen sich abziehen

In einem anderen Verfahren, das ebenfalls vor dem Finanzgericht Münster stattfand, wurde die Frage behandelt, ob sich die Kosten für den Tierarztbesuch abziehen lassen (Aktenzeichen.: 6 K 3010/10 E). Der Kläger hatte den Arzt nach Haus kommen und das Tier dort behandeln lassen. Das Finanzamt stimmte letztlich dem steuerlichen Abzug zu, bevor das Finanzgericht entscheiden konnte.

Damit fehlt Tierbesitzern zwar ein Urteil des Finanzgerichts, auf das sie sich beziehen könnten. Das sollte sie jedoch nicht daran hindern, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Bei der Bezahlung ist Folgendes zu beachten: Der Tierbesitzer muss eine Rechnung erhalten und diese per Banküberweisung begleichen. Bei Barzahlung nämlich wird der steuerliche Abzug nicht gewährt.

Der Autor ist Steuerberater und Director bei KPMG in Frankfurt.

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