Viele Schüler und Studenten wollen sich in Ferien nicht nur entspannen, sondern auch ihre Kassenlage aufbessern. Auch für Schüler- und Studentenjobs gilt: Bruttolohn ist nicht gleich Nettolohn.
Von Sozialversicherungsbeiträgen werden Ferienjobber zwar in der Regel verschont. Auf jeden Fall dann, wenn sie während der Schul- oder Semesterferien kurzfristig arbeiten. Das heißt: Nicht länger als zwei Monate oder maximal 50 Tage im Jahr.
Lohnsteuer erst ab einem Monatslohn von mehr als 856 Euro
Bei den Steuern ist es nicht ganz so einfach. Schüler und Studenten, die in den Ferien jobben, sind Arbeitnehmer und müssen ihren Ferienverdienst versteuern. Der Verdienst kann nach den individuellen Verhältnissen des Schülers durch Abgabe einer zu beantragenden Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wie 400-Euro-Jobs pauschal besteuert werden. Welche Form der Lohnbesteuerung erfolgt, wird der Arbeitgeber üblicherweise in Absprache mit dem Schüler oder Studenten entscheiden, die Lohnsteuer dann entsprechend berechnen und an das Finanzamt abführen. Die individuelle Besteuerung ist für Schüler und Studenten oft günstiger, da meist keine Lohnsteuer anfällt.
Erst ab einem Monatslohn von mehr als 856 Euro (Steuerklasse I, ledig) muss Lohnsteuer gezahlt werden. Sofern diese anfällt, kann im Rahmen der Jahresbetrachtung die möglicherweise zu viel gezahlte Steuer am Ende des Jahres durch Abgabe der Steuererklärung zurückgeholt werden. Dabei können die jungen Steuerzahler Frei- oder Pauschbeträge geltend machen - wie den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro oder einen erhöhten Werbungskostenabzug wegen langer Anfahrtswege.
Kindergeld nicht mehr von Verdiensten des Kindes abhängig
Liegt der Verdienst bei Steuerklasse I pro Jahr deutlich über 10 281 Euro oder ist der Student verheiratet, lohnt sich im Vorfeld ein Vergleich zwischen der 25-prozentigen Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung und der individuellen Abrechnung. Die pauschale Lohnsteuer ist fix und wird vom Fiskus nicht zurückerstattet.
Beziehen Eltern volljähriger Kinder Kindergeld oder wählen den Kinderfreibetrag als steuerliche Entlastung, hängen diese Vergünstigungen von 2012 an nicht mehr von den Einkünften des Kindes ab. Noch bis 2011 galt in diesen Fällen die jährliche Einkunftsgrenze von 8004 Euro. Sein Taschengeld kann der Ferienjobber auch im Betrieb der Eltern aufbessern. Das hat den Vorteil, dass die Eltern das an die Sprösslinge gezahlte Entgelt steuermindernd als Betriebsausgaben abziehen können. Voraussetzung ist, dass die Höhe des Lohns und die Art der Tätigkeit dem entsprechen, was gegenüber fremden Dritten üblich ist.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young.