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Steuertipp Ein Fahrtenbuch kann sich lohnen

 ·  Ein Fahrtenbuch für den Dienstwagen zu führen ist etwas aufwendig. Wenn der Arbeitnehmer aber den Wagen aber wenig privat nutzt, kann es sich lohnen, die privaten Fahrten genau zu protokollieren.

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Fährt der Mitarbeiter einen Dienstwagen, muss er den sich für die private Nutzung ergebenden geldwerten Vorteil versteuern. Unkompliziert ist die Berechnung der Höhe nach der 1-Prozent-Methode, bei der - unabhängig vom Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung - pauschal ein Prozent des Brutto-Fahrzeugpreises zugrunde gelegt wird. Ist die private Nutzung vergleichsweise niedrig, kann sich steuerlich das Führen eines Fahrtenbuchs lohnen.

Grund dafür ist, dass nur der genau ermittelte Anteil der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit versteuert wird. Das kostet allerdings einigen Aufwand. Der Nachweis muss anhand detaillierter Aufzeichnungen - dem „ordnungsgemäßen“ Fahrtenbuch - erfolgen. Darin liegt die Krux: Der Fiskus stellt hohe Anforderungen. Ihm zur Seite stehen weiterhin die obersten Steuerrichter, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt (Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10).

So führt man ein Fahrtenbuch

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Spätere Eintragungen oder gar einzelne Zettel sind nicht erlaubt. Erforderlich sind Angaben zum Datum, dem Beginn der Fahrt, dem Fahrtziel, dem Grund der Fahrt sowie zu den gefahrenen Kilometern.

Für den Beginn der Fahrt erlaubt der BFH eine nachvollziehbare Abkürzung (zum Beispiel „F“ für Firma als Betriebssitz). Beim Anfahren von Kunden oder Geschäftspartnern sind als Fahrtziel Name und Adresse unerlässlich. Nur der Straßenname reicht nicht, auch wenn die Angaben nachträglich in einer Auflistung konkretisiert werden. Eine Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Straßennamen und einer nachträglich per Datei erstellten erläuternden Auflistung wird nicht anerkannt. Für die privaten Fahrten und die Fahrten von der Wohnung in das Büro genügt ein kurzer Vermerk unter Angabe der gefahrenen Kilometer.

Private Fahrten mit dem Dienstwagen als Werbungskosten absetzen

Ohne Beachtung der Vorgaben war der Aufwand umsonst. Das Finanzamt wendet die 1-Prozent-Methode an. Damit die nicht zu teuer wird, besteht Hoffnung aus einem anderen Grund: Der BFH prüft derzeit, ob die Anknüpfung an den Bruttolistenpreis noch zeitgemäß ist (Aktenzeichen beim BFH: VI R 51/11). Hier sollte Einspruch eingelegt und die Entscheidung des BFH abgewartet werden.

Nicht zu vergessen: Als Ausgleich für die Versteuerung der privaten Pkw-Nutzung können die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Das sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für jeden Tag, an dem ins Büro gefahren wurde.

Die Autorin ist Steuerberaterin und Partner bei der Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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