Viele Arbeiten lassen sich heute von überall aus erledigen - der klassische Arbeitsplatz im Büro ist da oftmals schon überflüssig. Ein Telearbeitsplatz zu Hause bringt Vorteile für beide Seiten. Der Arbeitgeber spart die Kosten des Büroraums, der Arbeitnehmer den oft aufwendigen Weg ins Büro. Und die Familie hat auch noch etwas davon.
Der Arbeitgeber kann beispielsweise die Kosten für die erforderlichen EDV-Geräte und den Internetanschluss übernehmen oder auch einen Mietzuschuss zahlen. Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer natürlich verpflichtet, einen Teil seiner Wohnung für den Arbeitsplatz bereitzustellen. Die Kosten, die beim Arbeitnehmer hängenbleiben und nicht vom Chef übernommen werden, können steuerlich abgesetzt werden.
Bis zu 1250 Euro jährlich für häusliches Arbeitszimmer absetzen
Das ist ein Thema, das oft zu Streit zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen führt. Derzeit kann derjenige, dem für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zu 1250 Euro im Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Das klassische Beispiel sind Lehrer, die in der Schule keinen geeigneten Platz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts haben. Ein unbegrenzter Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Wie die Kosten eines Telearbeitsplatzes steuerlich geltend gemacht werden können, zeigt ein aktuelles Urteil aus Rheinland-Pfalz. Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen durch einen Telearbeitsplatz in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012, Az. 4 K 1270/09). Im speziellen Fall war vereinbart, dass der Angestellte wöchentlich drei Tage im Büro und zwei Tage von zu Hause aus arbeitet und dafür einen Raum bereithält. Die Kommunikationskosten und die EDV-Einrichtung bezahlte der Arbeitgeber.
Bei Home Office anteilige Kosten für Miete oder Telefon in Rechnung stellen
Die Richter argumentierten, dass der Telearbeitsplatz nicht mit einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzustellen ist. Denn der Arbeitgeber konnte die „eingesparten“ Büroräume in der Zeit der Abwesenheit des Mitarbeiters nutzen. Dadurch war der heimische Arbeitsplatz für zwei Tage der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Damit ist die Bedingung für die volle Absetzbarkeit erfüllt, die Begrenzung auf 1250 Euro gilt nicht.
Wer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber von zu Hause aus arbeitet, sollte die Kosten, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, in voller Höhe in der Steuererklärung angeben. Je nach Vereinbarung können das zum Beispiel die anteiligen Kosten für Miete, Arbeitsmittel oder Telefon sein. Lehnt das Finanzamt ab, sollte der Arbeitnehmer Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn wie so oft hat das letzte Wort der Bundesfinanzhof. Bei ihm liegt jetzt die Frage des Telearbeitsplatzes (Az. VI R 40/12).
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young.