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Steuertipp Das privat genutzte Arbeitszimmer absetzen

 ·  Wer zwischen Sofa, Fernseher und Esstisch eine kleine Arbeitsecke eingerichtet hat, kann den Raum trotzdem als Arbeitszimmer absetzen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.

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Wer sein Arbeitszimmer auch privat nutzt, kann es jetzt trotzdem von der Steuer absetzen. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 9.5.2011, Az. 10 K 4126/09) wird viele Heimarbeiter freuen - schließlich hat nicht jeder Platz für ein eigenes Arbeitszimmer. In dem Fall, den die Richter entschieden haben, ging es um die steuerliche Anerkennung eines als Wohn- und Arbeitszimmer genutzten Raums. Er war mit Sofa, Fernseher und Esstisch ausgestattet, wurde also zweifelsfrei auch zu privaten Zwecken genutzt. Der Arbeitsbereich mit Schreibtisch und Regalen befand sich in einer Ecke, die mit einem Regal vom Rest des Zimmers abgeteilt war.

Eigentlich lassen sich solche Arbeitszimmer bisher nicht absetzen. Das Verbot gilt immer dann, wenn das fragliche Zimmer in "nicht unerheblichem" Maß privat mitgenutzt wird. In der Praxis heißt das: Wer sein Home Office zu mehr als 10 Prozent privat nutzte, kann die Kosten nicht geltend machen. Zumindest bisher sahen das die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs (BFH) so. Das Kölner Urteil aber lässt einen Richtungswechsel möglich erscheinen.

Auch zum Teil privat entstandene Kosten können abgesetzt werden

Schließlich hatte gerade der BFH kürzlich entschieden, dass Kosten auch dann abgesetzt werden können, wenn sie zum Teil privat entstanden sind. Die BFH-Richter entschieden dabei über die Reisekosten eines Auslandssprachkurses - die Kölner Richter haben den Fall jetzt auf das Arbeitszimmer übertragen. Sie billigten dem Steuerzahler zu, die Hälfte seiner Kosten für das Zimmer anzusetzen - einen anderen Aufteilungsmaßstab gab es nicht. Weil in jenem Zimmer aber nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit stattfand, wurde der Abzug auf 1250 Euro beschränkt.

Wer seine Arbeitsecke bisher nicht abgesetzt hat, sollte das jetzt ändern und sich dabei auf das Kölner Urteil beziehen. Wenn das Finanzamt diese Kosten nicht anerkennt, lohnt sich ein Einspruch unter Verweis auf jenes Urteil. Wer seine Steuererklärung für das vergangene Jahr bereits abgegeben hat, kann den Arbeitsbereich noch nacherklären, indem er Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegt. Doch Achtung: So ein Einspruch ist nur einen Monat nach Eingang des Steuerbescheids möglich. Gegen das Urteil läuft ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. X R 32/11).

Der Autor ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young.

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