Die Kinderbetreuung - sei es in der Krabbelstube oder durch ein Au-pair - kann ganz schön ins Geld gehen. Die Voraussetzungen, unter denen sich der Fiskus beteiligt, hat der Gesetzgeber seit diesem Jahr etwas vereinfacht. Auf die Fallstricke hat kürzlich die Finanzverwaltung hingewiesen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, IV C 4 - S 2221/07/0012:012).
Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro im Jahr und pro Kind, können in der Steuererklärung angesetzt werden. Neu und vorteilhaft ist, dass der Grund der Kinderbetreuung anders als bisher unerheblich ist. Vom Jahr der Geburt des Kindes an bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres können die Aufwendungen einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden - ohne den Nachweis einer Erwerbstätigkeit.
Fiskus erkennt die Kosten eines Au-pairs an
Interessant ist, dass der Fiskus auch die Kosten eines Au-pairs anerkennt, selbst wenn das Au-pair über die Kinderbetreuung hinaus noch leichte Hausarbeiten erledigt. Ohne genaue Aufschlüsselung der Kosten und Tätigkeiten kann der Steuerzahler immerhin die Hälfte der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten ansetzen. Nicht geltend machen kann er indessen Kosten für Nachhilfe oder die Beiträge im Sportverein, für die Hausaufgabenbetreuung in der Schule dagegen schon. Daher sollten die Elternbeiträge für den Schulhort nach Hausaufgabenbetreuung und anderen, nicht abzugsfähigen Anteilen wie Essensgeld oder besondere Kurse aufgeschlüsselt werden.
Bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat. Sind die verheirateten Eltern nicht zusammen veranlagt, werden die Aufwendungen dem Elternteil zugerechnet, der sie getragen hat. Auf Antrag ist es möglich, den Höchstbetrag aufzuteilen. Ebenfalls auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute gewährt der Fiskus den jeweils hälftigen Abzug bis zum hälftigen Höchstbetrag - unabhängig davon, wer die Kosten getragen hat. Hier besteht also ein gewisser Spielraum, der auch genutzt werden sollte.
Nur derjenige kann die Kosten geltend machen, der sie getragen hat
Richtig aufpassen müssen die nicht verheirateten Eltern, selbst wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Hier kann nur derjenige die Kosten geltend machen, der sie getragen hat. Wenn eine beiderseitige Berücksichtigung gewollt ist, sollten daher beide den Vertrag unterschreiben und auch die Zahlungen leisten.
Das kann auch von einem Gemeinschaftskonto erfolgen, auf das beide einzahlen, dann könnte eine hälftige Berücksichtigung möglich sein. Eine einvernehmliche Aufteilung des Höchstbetrages ist indessen möglich. Eine Zahlung in bar verhindert die steuerliche Anerkennung.
Die Autorin ist Steuerberaterin und Partner bei Ernst & Young.