Privatschulen erfreuen sich einiger Beliebtheit. Eltern, die ihre Kinder dorthin schicken, müssen dafür aber oft viel Geld ausgeben: Die Leistungen der Privatschulen sind mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden. Erfreulicherweise lässt jedoch das Einkommensteuerrecht den Ansatz von Schulkosten der Kinder zu - im Rahmen der sogenannten Sonderausgaben.
Privatschulen sind dann steuerlich begünstigt, wenn sie einen in Deutschland anerkannten Schulabschluss vermitteln. Dazu zählen nicht nur allgemeinbildende Schulabschlüsse wie das Abitur. Auch der Besuch von privaten berufsbildenden Schulen oder Berufsfachschulen lässt sich steuerlich berücksichtigen. Das gilt für alle Privatschulen in Deutschland und innerhalb der Europäischen Union einschließlich Island, Liechtenstein und Norwegen. Begünstigt sind zudem die sogenannten Deutschen Schulen im Ausland, auch wenn sie ihren Sitz nicht in Europa haben. Auf die Klassifizierung einer Schule als Ersatz- oder Ergänzungsschule, die in der Vergangenheit immer wieder für Streit gesorgt hatte, kommt es nicht mehr an.
Eltern können 30 Prozent des gezahlten Schulgelds geltend machen
Die Eltern sollten im Vorfeld abklären, ob die jeweilige Schule steuerlich begünstigt ist. Die genaue Prüfung der Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse obliegt den zuständigen Kultusbehörden. Die Schulämter unterhalten entsprechende Stellen, die im Einzelfall zwecks Überprüfung zu kontaktieren sind. Eltern können 30 Prozent des für ihre kindergeldberechtigten Kinder gezahlten Schulgelds absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei jährlich 5000 Euro pro Kind. Das heißt: Steuerbegünstigt sind Schulgelder von bis zu 16.666 Euro im Jahr - allerdings ohne die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Dabei gilt der Grundsatz: Steuerlich darf sie der Elternteil berücksichtigen, der sie auch gezahlt hat. Sind das beide Elternteile, müssen sie sich den Höchstbetrag von 5000 Euro teilen. Auf Antrag können die Eltern davon abweichen.
Das lohnt sich, wenn ein Elternteil einen größeren Teil der Kosten trägt als der andere. Dann lässt sich der höchstmögliche Abzugsbetrag erst durch eine andere als die hälftige Aufteilung optimal nutzen. Dabei müssen die Eltern nicht selbst Vertragspartner der Schule sein, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9. November 2011, X R 24/09). Eine Zwölftelung des Höchstbetrags erfolgt nicht. Wird das Kind beispielsweise erst im August eingeschult, können die Eltern trotzdem den vollen Jahreshöchstbetrag absetzen.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young.