Mehr als 1,5 Millionen pflegebedürftige Menschen werden in Deutschland zu Hause betreut und versorgt. Oft ein Rund-um-die-Uhr-Job, der die Angehörigen finanziell stark belastet.
Für Berufstätige gibt es seit Anfang des Jahres eine gewisse Entlastung: die Familienpflegezeit. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, zur Pflege eines nahen Angehörigen ihre wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, ohne all zu hohe Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen. Das Modell ähnelt dem der Altersteilzeit.
Lohnsteuer wird während der Pflegezeit nur vom reduzierten Betrag fällig
Während der Pflegephase erhalten die Arbeitnehmer eine Gehaltsaufstockung. Wer beispielsweise von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle umsteigt, erhält immer noch 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Wenn er nach der Pflegezeit die Arbeit wieder ganztätig aufnimmt, erhält er so lange weiter das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen ist. Um die Risiken einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für den Arbeitgeber zu minimieren, muss zudem eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden.
Lohnsteuer wird sowohl während der Pflegezeit als auch in der Nachpflegephase nur vom reduzierten Betrag fällig. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung kann der Beschäftigte - wenn er sie selbst trägt - in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Übernimmt sie der Arbeitgeber, hat das für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Folgen. Darauf weist die Finanzverwaltung hin (BMF-Schreiben vom 23.5.2012, IV C 5 - S - 1901/11/10005).
20 Prozent der Kosten eines mobilen Pflegedienstes können von der Einkommensteuerlast abgezogen werden
Häufig ist daneben eine professionelle Hilfe bei der Pflege des Angehörigen erforderlich. Hier hilft der Fiskus - auch über den bekannten Pflege-Pauschbetrag von jährlich 924 Euro hinaus. So können 20 Prozent der Kosten eines mobilen Pflegedienstes, höchstens 4000 Euro, direkt von der Einkommensteuerlast abgezogen werden. Bei einer 400-Euro-Kraft liegt der Abzugshöchstbetrag bei 510 Euro jährlich.
Wesentlicher Vorteil dieses Abzugs: Der Fiskus verlangt keine Bescheinigung einer Pflegestufe. Aber ganz ohne Voraussetzungen geht es nicht. Die Pflege muss im Haushalt des Angehörigen oder dem des Pflegebedürftigen erfolgen. Es muss eine Rechnung gestellt und die Pflegekosten müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Barzahlung genügt nicht.
Nicht zu vergessen sind die Handwerkerkosten, die etwa beim altersgerechten Umbau des Bades anfallen. Hier lässt der Fiskus 20 Prozent der Lohnkosten (keine Materialkosten) zum Abzug zu, maximal 1200 Euro im Jahr.
Die Autorin ist Steuerberaterin und Partner bei Ernst & Young.