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Schenken und Vererben Wie die Wiederheirat ins Testament gehört

 ·  Wenn verheiratete Paare ihren Nachlass regeln, gibt es vieles zu beachten. Oft vergessen sie aber zu klären, was mit dem Erbe passieren soll, wenn der überlebende Partner wieder heiratet. Das kann fatale Folgen haben.

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Bei der Testamentgestaltung für Eheleute stellt sich die Frage, wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der überlebende Ehepartner nach dem Tode des verstorbenen wieder heiratet. Sollen sich in diesem Fall die erbrechtlichen Regelungen für den überlebenden Ehepartner verändern?

Die juristischen Formularbücher für Testamente sehen hierfür in unterschiedlichsten Formen ausgeprägte Wiederverheiratungsklauseln vor. Insbesondere ältere Wiederverheiratungsklauseln gehen sehr drastisch mit diesem sensiblen Thema um. Sie schränken nämlich den an sich großzügig versorgten überlebenden Ehepartner dann ganz erheblich ein, manchmal sogar mit der Folge, dass er ererbtes Vermögen mit abermaliger Heirat an andere Personen herausgeben muss. Besonders weitreichende Strafklauseln ordnen diese Pönalen sogar dann an, wenn der überlebende Ehepartner zwar nicht heiratet, aber eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. Unangenehme und unangebrachte Darlegungs- und Beweisfragen, wann dieser Fall vorliegt, die eine Familie unnötig belasten, sind vorhersehbar.

Strenge Wiederverheiratungsklauseln enterben den überlebenden Ehepartner

Derartige Formulierungen sind nicht mehr zeitgemäß. Da derartige Klauseln das Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit begrenzen, können sie auch rechtlich problematisch, ja sogar sittenwidrig sein. Sieht man in diesen Klauseln nur den Ausfluss eines überholten Männlichkeitwahnes, passen sie nicht mehr in unsere Zeit. Sie sind dann eine juristische Form der indogermanischen Witwenverbrennungen. Früher wurde in Indien die Witwe zusammen mit dem Leichnam des verstorbenen Ehemannes verbrannt.

Mit strengen Wiederverheiratungsklauseln wird der überlebende Ehepartner enterbt, also vermögensmäßig für tot erklärt. In modifizierter Form können Wiederverheiratungsklauseln aber auch in heutigen Testamenten angebracht sein. Dies geschieht dann aber nicht als Strafe für die Wiederverheiratung, sondern zur Vermeidung von durch die Heirat ausgelösten Interessenkollisionen. Denn häufig haben Ehegatten während der Formulierung ihrer Testamente die keineswegs unberechtigte Sorge, dass der Überlebende wieder heiratet und dadurch das von dem einen Ehepartner erarbeitete Vermögen an für ihn fremde Personen verlorengehen und damit nicht mehr den gemeinsamen Kindern zur Verfügung stehen kann.

Mit Wiederverheiratung kommt neuer gesetzlicher Erbe hinzu

Dies kann unter verschiedenen rechtlichen Aspekten in Betracht kommen: Je nach Testamentausgestaltung kann nämlich der überlebende Ehepartner über das ererbte Vermögen vollkommen frei sowohl lebzeitig als auch von Todes wegen verfügen. Letzteres kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Ehegattentestament nicht wechselbezüglich ausgestaltet war, so dass er nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehepartners sein Testament ganz oder teilweise völlig frei neu formulieren kann. Doch selbst wenn ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vorliegt, welches eine gewisse Bindungswirkung nach dem Tod des ersten Ehepartners auslöst, kann die Wiederverheiratung zu einem Anfechtungsgrund für den Überlebenden führen. Mit seiner Wiederverheiratung ist dem länger lebenden Ehegatten nämlich neben den Kindern ein neuer gesetzlicher Erbe entstanden, der im Falle seiner durch die Erbeinsetzung der Kinder bewirkten Enterbung seinen Pflichtteil beanspruchen kann. In derartigen Fällen aber, in denen der länger lebende Ehegatte mit seiner Verfügung einen ihm im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch unbekannten Pflichtteilsberechtigten (den zweiten Ehegatten) übergehen würde, gibt ihm das Gesetz das Recht, sein damaliges Testament anzufechten. Er erwirbt damit die Möglichkeit, neu zu verfügen, also insbesondere auch seinen zweiten Ehegatten zu bedenken. Dem Anfechtungsrisiko kann in Testamenten allerdings leicht begegnet werden, indem die Eheleute ausdrücklich dieses Anfechtungsrecht des Längerlebenden ausschließen.

Dabei lässt sich aber nicht verhindern, dass der neue Ehepartner durch Beanspruchung seines Pflichtteils indirekt auch auf das Vermögen des Erstverstorbenen zugreift und die Erbschaft für die Kinder schmälert. Möchte man auch dies vermeiden, muss man für den Fall der Wiederverheiratung vorsehen, dass der überlebende Ehegatte zumindest nur befreiter Vorerbe nach dem ersten Ehepartner wird. Denn bei Berechnung des Pflichtteils des neuen Ehepartners zählt nur das freie Vermögen und nicht das vorerbschaftsgebundene Vermögen mit. Nachteil dieser Lösung ist aber, dass insoweit lebzeitige Verfügungsbeschränkungen entstehen, die vielleicht unpraktisch und nicht gewollt sind oder in der Praxis nicht gelebt werden, so dass es zu Vermögensvermischungen zwischen dem geerbten und dem eigenen Vermögen kommt, was Streit programmiert.

Für Grundstücken ist Vermögensschutz bei Wiederverheirat leichter als fürs Geldvermögen

Für die Frage, inwieweit das Wiederverheiratungsthema rechtlich abgesichert werden sollte, spielen sowohl das Lebensalter der Eheleute als auch die Frage, inwieweit der überlebende Ehepartner ein eigenes Vermögen und eine eigene Versorgung hat, eine Rolle. Und die Art des Vermögens. Ein Vermögensschutz für den Wiederverheiratungsfall lässt sich leichter bei Grundstücken als bei Geldvermögen ermöglichen, weil Grundstücke und ihre Historie leichter identifizierbar sind, während sich Liquidität, insbesondere wenn keine genaue Kontenseparierung nach dem Todesfall erfolgt, schnell vermischt. Es ist dann nur noch schwer nachvollziehbar, welches Aktiendepot und welches Konto aus welchem Vermögen gebildet worden ist.

Bei der Frage, ob man überhaupt eine Wiederverheiratungsklausel einsetzt, muss man sich insbesondere bei jüngeren Ehepartnern auch die Frage erlauben, ob es nicht für die gemeinsamen minderjährigen oder halbwüchsigen Kinder viel besser ist, wenn beim plötzlichen Tod eines der Eheleute der überlebende Ehepartner wieder einen Partner ohne Vermögenssanktion findet, der dann auch für die Kinder aus der ersten Beziehung eine legitimierte Ansprechperson sein kann. Für den Einsatz einer Wiederverheiratungsklausel sollte man sich auch stets fragen, ob sich der Testator selbst ähnlichen Beschränkungen unterwerfen würde, wie er sie seinem Partner auferlegen will, wenn er der länger lebende Ehepartner wäre. In unseren Beratungsgesprächen haben wir schon einige überraschende Antworten auf diese Frage erhalten.

Hans Flick ist Gründer und Christian von Oertzen Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mit Sitz in Bonn, Berlin, Frankfurt am Main und München.

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