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Schenken und Vererben (2) Wer länger lebt, vererbt anders

16.08.2010 ·  Die Vererbenden werden immer älter. Deshalb müssen sie einen Teil ihres Vermögens für längere Pflegezeiten und die medizinische Versorgung in späteren Lebensjahren reservieren.

Von Hans Flick und Frank Hannes
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Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Heute bereits 60-jährige Männer überschreiten - im statistischen Durchschnitt - in Zukunft die 80, eine heute 60-jährige Frau wird im Durchschnitt fast 85 Jahre alt. Und das verändert auch die Art und Weise, in der sie ihr Vermögen an ihre Angehörigen vererben. Denn wer länger lebt und dies auch im Alter noch stilvoll tun will, muss als Erblasser entsprechend disponieren. Er muss mehr Mittel länger für sich selbst reservieren und dabei auch die Kosten für eine längere Pflegezeit und hochwertige medizinische Versorgung im Krankheitsfall mit einkalkulieren.

Auch die Diskussion über die Anhebung des Renteneintrittsalters, die Erhöhung der Beiträge zu den Krankenkassen, die gestiegenen Kosten im Pflegebereich und die Erkenntnisse aus der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise lassen auch über die Gestaltung der Erbfolge neu nachdenken.

Erben müssen für die Alters- und Pflegekosten ihrer Eltern sparen

Der potentielle Erbe wird länger auf sein Erbe warten müssen und zuweilen nicht nur für sein eigenes Altersruhegeld sparen, sondern zusätzlich für die voraussichtlichen Alters- und Pflegekosten seiner Eltern. Gehen die Eltern in Frühpension, brauchen sie zusätzliche Mittel, die den Erben später oder gar nicht zufließen oder die sogar Rückübertragungen von früheren Schenkungen notwendig machen. Für eine Existenzgründung kommt die späte Erbschaft jedenfalls regelmäßig zu spät. Während früher der Hof, der Handwerksbetrieb oder das Unternehmen von den Eltern an die Kinder übergeben wurde und diese sich im Gegenzug zu deren Versorgung verpflichteten, müsste heute der "familiäre Generationenvertrag" zwischen Großeltern und Enkeln geschlossen werden. Da es aber immer weniger Kinder und damit auch Enkel gibt und die familiären Bindungen immer lockerer werden, dürfte auch dies kein Konzept für die Zukunft sein.

Wenn sich heute ein 50-jähriges Ehepaar Gedanken über die Gestaltung des Testaments macht, hat es vor dem Hintergrund stetig steigender Lebenserwartung gleich vielerlei zu berücksichtigen. Vor allem ist zu beachten, dass ein Testament nicht für den statistischen Erbfall errichtet wird, sondern für den Fall, dass überraschend und unerwartet morgen etwas passiert. Stirbt aber der 50-jährige Ehemann, so hat seine Frau möglicherweise noch 40 Jahre zu leben. Wer deshalb der Sicherung der Altersversorgung des länger lebenden Ehegatten oberste Priorität einräumt, sollte die Verteilung seines Nachlasses gerade an diesem, möglicherweise unwahrscheinlich erscheinenden Fall orientieren. Denn leben beide Eheleute noch mit 60, 65 und 70, kann das Testament wieder geändert und an die neue Lebenssituation angepasst werden.

Finanzielle Handlungsfreiheit im Alter bewahren

Vor allem sollten die gängigen Alterssicherungsinstrumente, wie die Vereinbarung einer Rente oder eines Nießbrauchs zugunsten des länger lebenden Ehegatten bei Übertragung der Vermögenssubstanz bereits auf die Kinder, nur dosiert und bei ausreichendem Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten eingesetzt werden. Denn es ist ein Unterschied, ob der länger lebende Ehegatte jeden Monat einen bestimmten - oder auch der Höhe nach schwankenden - Betrag erhält oder ihm ein eigenes Vermögen und vor allem Liquidität zur Verfügung steht. Die notwendige Flexibilität und Handlungsfreiheit im Alter kann nur ein gesunder Mix aus Vermögensanlagen, Liquidität und weitgehend sicheren laufenden Erträgen bieten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die mit Renten- und Nießbrauchsgestaltungen häufig verbundenen Steuervorteile das Ziel der Alterssicherung nicht gefährden. Insoweit sollte man sich immer bewusst sein, dass man mit Ersparnissen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nie den eigenen Lebensstandard hebt, sondern den seiner Nachkommen.

Darüber hinaus haben Renten- und Nießbrauchvermächtnisse, gerade wenn sie für eine besonders lange Zeit in Betracht gezogen werden, noch weitere Nachteile. So ist der nießbrauchsberechtigte Ehegatte, dem die Erträge aus der bereits an die Kinder im ersten Erbfall übergehenden Vermögenssubstanz zustehen, häufig von deren wirtschaftlichem Erfolg abhängig. Scheitert der Unternehmensnachfolger, so wird der Nießbrauch seiner Mutter an der Unternehmensbeteiligung wertlos. Bei Rentenvermächtnissen ist dieses Risiko zwar geringer, da hierdurch das zur Rentenzahlung verpflichtete Kind persönlich in die Pflicht genommen wird. In psychologischer Hinsicht hat der länger lebende Ehegatte hier aber häufig das Gefühl, den Kindern "auf der Tasche zu liegen", mit der Folge, dass unter Einschränkung der eigenen Lebensqualität auf die Inanspruchnahme des vollen Rentenbetrages häufig verzichtet wird.

Zu strenge Klauseln im Testament vermeiden

Gerade in jungen Jahren, in denen sich der länger lebende Ehegatte auch noch selbst um die Verwaltung seines Vermögens kümmern kann, sollten derartige langfristige rechtliche Bindungen zwischen den Generationen eher vermieden und stattdessen im ersten Erbfall etwas weniger Substanz auf Kinder und Enkel übertragen werden, dann aber lastenfrei.

Generell sollten in Fällen, in denen es denkbar ist, dass der länger lebende Ehegatte den Erstversterbenden um möglicherweise mehrere Jahrzehnte überlebt, strenge testamentarische oder erbvertragliche Bindungen vermieden werden. Hierzu gehört auch die Bindung des Berliner Testaments, die es dem länger lebenden Ehegatten auch noch nach 30 oder 40 Jahren grundsätzlich verbietet, seinen Nachlass anders als damals testamentarisch angeordnet unter den Kindern und Enkeln zu verteilen. Auch Wiederverheiratungsklauseln, die dem länger lebenden Ehegatten das Erbe wieder nehmen, wenn er wieder heiratet oder - in noch strengerer Variante - mit einem neuen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, sollten kritisch überdacht werden, wenn man den länger lebenden Ehegatten für die nächsten 40 Jahre nicht aus materieller Notwendigkeit zum Alleinsein zwingen will.

An Vollmachten und Patientenverfügung denken

Wer sich vergegenwärtigt, wie sich die Welt, seine Familie und sein Vermögen in den letzten 40 Jahren verändert haben, sollte neben ausreichender Flexibilität für den länger lebenden Ehegatten auch an Ersatzregelungen denken. Entsprechendes gilt vor dem Hintergrund, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts die Zeit der Testierunfähigkeit, während derer eine Anpassung des Testaments nicht mehr möglich ist, immer länger wird. Ein eingesetzter Vermächtnisnehmer kann in dieser Zeit versterben, ein bestimmter Testamentsvollstrecker selbst krank und geschäftsunfähig werden.

Durch die Benennung von Ersatzerben, Ersatzvermächtnisnehmern oder Ersatztestamentsvollstreckern kann dem Rechnung getragen werden. Genauso kann durch die Aufnahme von Bedingungen die Verteilung des Nachlassvermögens für unterschiedliche Entwicklungen differenziert geregelt werden. Eine längere Phase der Testierunfähigkeit geht in der Regel auch mit einer Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedürftigkeit einher. Schon in jungen Jahren ist deshalb darauf zu achten, dass flankierend zum Testament entsprechende Vollmachten erteilt, eine Patientenverfügung errichtet und Betreuungsanordnungen getroffen werden.

Hans Flick ist Gründer und Frank Hannes Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater mit Sitz in Bonn, Berlin, Frankfurt und München.

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