Heutzutage leben die Menschen nicht mehr eingebettet in einer Großfamilie, die sicherstellt, dass Unterstützung und Hilfe für die Älteren vorhanden ist und dass die Senioren die Enkel betreuen und diesen bei den Hausaufgaben und beim Vokabellernen helfen können. Der Familienverband ist zerstreut. Man lebt in verschiedenen Städten, häufig mehrere Autostunden voneinander entfernt. Man sieht sich nur ein- bis zweimal im Jahr. Manchmal ist man sich auch fremd geworden. Dazu kommt, dass, besonders in den Großstädten, Ehen kinderlos bleiben oder dass man auch im Alter Single ist oder wieder sein wird.
Dies hat Auswirkungen auf die testamentarische Gestaltung. Sind Kinder vorhanden, leben aber in einer anderen Stadt oder gar im Ausland, so stellt sich die Frage, ob beim Tod der Eltern eine Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet wird, damit ein Rechtsanwalt oder Steuerberater vor Ort oder eine sonstige Vertrauensperson für die ortsabwesenden Kinder den Nachlass abwickelt. Den Nachlass abwickeln bedeutet einerseits ganz praktische Tätigkeiten wie die Wohnung aufzulösen, den Hausrat zu sichern, Zeitschriftenabonnements zu kündigen, Nachlassinventare zu erstellen, aber auch so wichtige Funktionen wie Konten zu sichern, die letzte Einkommensteuererklärung des Verstorbenen zu veranlassen und die Erbschaftsteuererklärung abzugeben sowie - sofern ein Testament fehlt oder unklar ist - einen Teilungsplan für die Nachlassteilung zu erarbeiten.
Vermögensgegenstände und Schließfächer auflisten
Über eine Testamentsvollstreckung sollte man auch nachdenken, wenn zwar ein Kind vor Ort ist, aber Misstrauen zwischen den Geschwistern existiert, denn sonst ist schnell der Vorwurf erhoben, dass Dokumente verschwunden seien, vorab erfolgte Schenkungen keine Schenkungen gewesen wären und Ähnliches. Eine neutrale Person als Puffer zwischen den sich misstrauenden Kindern ist trotz ihrer Kosten manchmal besser als ein zäher und irrationaler Erbstreit, der zu einer hängenden Erbengemeinschaft führt, weil man sich nicht über die Teilung des Hausrats einigen kann.
Ist man ganz alleine, kommt hinzu, dass man die eigene Beerdigung organisieren muss und hierzu noch lebzeitig Regelungen treffen sollte. Beerdigungsanordnungen sollte man nicht im Testament treffen. Denn das Testament wird erst nach einigen Wochen vom Nachlassgericht eröffnet. Als Alleinstehender sollte man auch das Testament notariell errichten, damit es nicht verlorengeht und amtlich aufbewahrt wird. Errichtet man ein Testament handschriftlich, sollte man es zumindest beim Amtsgericht hinterlegen. Dann kann es nicht in einem ungeordneten Nachlass absichtlich oder unabsichtlich verlorengehen.
Im Testament sollte man neben den klassischen erbrechtlichen Anordnungen - wie wer soll Erbe werden, wer soll einzelne Gegenstände erhalten? - auch auflisten, welche Vermögensgegenstände und welche Schließfächer vorhanden sind. Dies erleichtert den Erben oder dem Testamentsvollstrecker die Arbeit bei der Nachlassabwicklung und beschleunigt dann diese. Hat man keine Verwandten oder will man diese nicht mehr bedenken, stellt sich die Frage, an wen das Vermögen gehen soll. Oft fällt dann auch die Idee einer Stiftung. Stiftung ist aber nicht gleich Stiftung. Eine Stiftung kann eine Zustiftung zu einer vorhandenen Stiftung sein. Eine Stiftung kann bei kleinerem Vermögen auch eine unselbständige Stiftung bei einem Stiftungsträger sein, um die Wissenschaft oder Ähnliches zu fördern. Dann lehnt man sich als unselbständiges Treuhandvermögen an einer vorhandenen Stiftungsorganisation an. Die Stiftung kann aber auch der eigene rechtsfähige Rechtsträger sein, der unmittelbar unter dem Testament entsteht und mittelbar als Denkmal an den oder die Verstorbene erinnert.
Vorsorge treffen für den Fall, dass man erkrankt
Welcher Rechtsträger der richtige ist, hängt von der Größe des zu vererbenden Vermögens und von den Wünschen und Interessen des Erblassers ab. Oftmals bietet es sich an, sich schon lebzeitig mit den zu fördernden Zwecken auseinanderzusetzen, um festzustellen, ob überhaupt Förderbedarf existiert. Ferner sollte man, wenn man nicht einen eigenen Rechtsträger errichten will, bei einer Zustiftung oder einer unselbständigen Stiftung überprüfen, ob dort ein Interesse an einer Zustiftung existiert und ob die Zwecke, die mit dieser Zustiftung verfolgt werden, dort gefördert werden können oder ob es nicht noch geeignetere Fördermaßnahmen gibt. Dies erfährt man nur durch ein unmittelbares und direktes Gespräch mit dem Stiftungsträger.
Bei jeder Testamentsgestaltung ist auch genau zu prüfen, ob man ein Testament überhaupt noch wirksam abändern kann. Diese Situation ist besonders dann wichtig, wenn ein Ehepartner schon verstorben ist und man im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments gemeinschaftlich schon für den Tod des Letztversterbenden erbrechtliche Regelungen getroffen hat. Diese Regelungen können mit dem Tode des Erstversterbenden „versteinern“ und sind dann nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt abänderbar. Ein neues Testament, das andere Regelungen über die Endbegünstigten als im Ausgangstestament enthält, ist dann unwirksam.
Wichtig ist aber nicht nur als Alleinstehender die Regelung des eigenen Erbes. Man sollte auch - was noch wichtiger ist - Vorsorge treffen für den Fall, dass man erkrankt und seinen Willen für die medizinische Betreuung und Versorgung nicht mehr äußern kann. Man sollte durch eine Patientenvollmacht oder Patientenverfügung Regelungen treffen, was im Schwerstpflegefall oder im Koma geschehen soll. Dies sollte aber nicht nur anwaltlich, sondern auch ärztlich beraten geschehen. Wichtig ist auch, dass man eine Vertrauensperson benennt, die sicherstellt, dass den Ärzten diese Regelungen bekanntgemacht werden. Daher können Vorsorgevollmachten in einem anwaltlichen elektronischen Register verzeichnet werden, damit Gerichte, die über eine Betreuung entscheiden müssen, wissen, dass ein Bedürfnis für eine Betreuung vielleicht gar nicht existiert, weil durch eine Generalvorsorgevollmacht und dem dort genannten Bevollmächtigten sichergestellt ist, dass die Wünsche des Betroffenen durchgesetzt werden können.