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Europäische Union Vererben über Grenzen hinweg wird einfacher

 ·  Für Bürger der EU soll es zukünftig einfacher und kostengünstiger sein, über Grenzen hinweg zu erben und zu vererben. Das Europaparlament in Straßburg hat am Dienstag eine entsprechende Verordnung verabschiedet.

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Grenzüberschreitendes Erben und Vererben soll für die Bürger der Europäischen Union in Zukunft einfacher, weniger bürokratisch und kostengünstiger werden. Dies ist das Ziel einer EU-Verordnung, die das Europaparlament am Dienstag in Straßburg verabschiedet hat. Der Ministerrat, in dem die 27 EU-Staaten vertreten sind, muss das Vorhaben noch formell absegnen, was in Kürze geschehen soll. In Kraft tritt die Neuregelung voraussichtlich im Sommer 2015.

Die Verordnung sieht vor, dass ein EU-Bürger, der in einem anderen Mitgliedsland lebt oder etwa Grundbesitz hat, künftig festlegen kann, welches Erbrecht für seinen Nachlass gelten soll. Wenn er dies nicht tut, gilt automatisch das Recht des Landes, in dem er zum Zeitpunkt seines Todes lebte. Dadurch soll vermieden werden, dass unterschiedliche Gesetze kollidieren, wie es derzeit der Fall ist. Nach heutiger deutscher Rechtsauffassung etwa gilt für jeden Bundesbürger deutsches Erbrecht, egal wo er zuletzt lebte. Andere Länder, wie Frankreich, wenden hingegen grundsätzlich ihr Recht an, wenn ein ausländischer Erblasser zuletzt auf ihren Territorium lebte und dort gestorben ist. Erben eines Deutschen, der etwa in Frankreich verstorben ist, benötigen somit einen französischen und einen deutschen Erbschein - was die Notarkosten in die Höhe treibt.

Doppelbesteuerung von Erben verhindert

Wenn Bürger über Vermögen in einem anderem Land verfügen oder in einem anderen als ihrem Heimatland leben, können somit derzeit unterschiedliche Erbrechte gelten - mit oft gegensätzlichen Ergebnissen und unvereinbaren Gerichtsentscheidungen. „Die Erben stehen oft vor unlösbaren Konflikten, mehrfachen Nachlassverfahren und verlieren Zeit und Geld“, erläuterte der Berichterstatter, der deutsche CDU-Abgeordnete Kurt Lechner. Eine „vernünftige und rechtssichere Nachlassplanung“ sei heute so gut wie unmöglich“.

Das neue EU-Erbrecht soll einheitlich für den gesamten Nachlass gelten, auch wenn er sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befindet. Ein mit einer Finnin verheirateter und in Italien lebender Deutscher kann etwa wählen, ob für seinen Nachlass deutsches oder italienisches Recht gelten soll. Zuständig werden dann Gerichte jenes Landes sein, dessen Erbrecht anwendbar ist. Deren Entscheidungen gelten dann EU-weit. Die Erbschaftssteuer wird Lechner zufolge von der geplanten Verordnung nicht angetastet. Sie wird wie bisher von dem Land erhoben, in dem sich ein Vermögen oder ein Grundbesitz befinden. In den meisten Fällen werde durch bilaterale Abkommen eine Doppelbesteuerung von Erben verhindert. Drei Staaten - Großbritannien, Irland und Dänemark - wollen sich der Neuregelung zunächst nicht anschließen. Dazu haben sie ein so genanntes opting out gewählt. Sie können aber später noch mitmachen.

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