Fluggäste mit Anschlussflügen haben Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, wenn sie an ihrem Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommen. Dafür ist unerheblich, ob schon die ursprüngliche Verspätung des ersten Flugs diese Grenze überschritten hat, wie der Europäische Gerichtshof am Dienstag entschied. Damit setzen die Luxemburger Richter ihre Reihe von Urteilen fort, mit der sie die Rechte von Fluggästen in den vergangenen Jahren immer weiter gestärkt haben (Az: C-11/11).
Im konkreten Fall hatte eine Frau bei Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Schon in Bremen startete der Flug mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung. Die Frau verpasste daraufhin ihre beiden Anschlussflüge und kam in Paraguay mit einer Verspätung von über elf Stunden an. Air France hatte die Ausgleichszahlung mit der Begründung verweigert, entscheidend sei die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft – und die lag nun einmal unter der Drei-Stunden-Marke.
Das sah der Europäische Gerichtshof anders und begründete dies mit einem „irreversiblen Zeitverlust“ und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen entstünden – und zwar egal, ob die Verzögerung schon am Anfang oder erst am Ende der Reise einträte. Sonst läge eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ der Passagiere vor. Die betroffenen Luftlinien könnten sich nur dann herausreden, wenn die Verspätungen auf „außergewöhnliche Umstände zurückgehen“, die sie nicht hätten vermeiden können.
Gegenüber den negativen wirtschaftlichen Folgen für die Luftfahrtunternehmen zeigte sich der EuGH unberührt, selbst wenn sie ein beträchtliches Ausmaß annehmen – schließlich gehe es um den Schutz der Verbraucher. Außerdem stehe es den Fluglinien frei, bei sämtlichen Verursachern der Verzögerung Regress zu nehmen. Nach der europäischen Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste beträgt eine pauschale Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 und 600 Euro. Wenn die Verspätung bei einem Flug über die Entfernung von mehr als 3500 Kilometern unter vier Stunden bleibt, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden.
Für wen gilt diese Reglung?
Joachim Berger (Dr_Berger)
- 27.02.2013, 02:37 Uhr
Ich wünsch mir schon lange
Marcel Uelli (CHer)
- 27.02.2013, 02:06 Uhr
Gut, konsequent und verbraucherfreundlich
Jens Tenter (jottee)
- 26.02.2013, 17:23 Uhr
Richter sind leider keine Kaufleute
Kurt Fink (FinkKurt)
- 26.02.2013, 15:19 Uhr
Was soll's
Rolf P. Lacher (RoPeHa)
- 26.02.2013, 14:58 Uhr