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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Bundesgerichtshof Erben können Haftung für Mietforderungen begrenzen

 ·  Kündigen Erben eines verstorbenen Mieters seinen Mietvertrag innerhalb eines Monats nach seinem Tod, können sie die Haftung auf das geerbte Vermögen beschränken. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.

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Erben eines verstorbenen Mieters müssen offene Forderungen des Vermieters nur soweit begleichen, wie das geerbte Vermögen dazu ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden.

Werde der Mietvertrag innerhalb eines Monats nach dem Tod gekündigt, könne der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dann hafte er nicht mit seinem eigenen Vermögen (Az.: VIII ZR 68/12).

Der BGH wies in letzter Instanz die Klage eines Vermieters ab. Er hatte von der Tochter seines verstorbenen Mieters knapp 8000 Euro verlangt - wegen offener Mietzahlungen, unvollständiger Räumung, nicht erbrachter Schönheitsreparaturen und Schäden in der Wohnung.

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