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Managergehälter Aktionäre sollen über Managergehälter entscheiden

12.07.2005 ·  CDU-Kanzlerkandidatin Angela Merkel will, daß Aktionäre auf der Hauptversammlung den Rahmen der Managergehälter bestimmen dürfen. Die Zahl der Aufsichtsratsmandate soll außerdem weiter begrenzt werden.

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Aktionäre sollen künftig die Höhe von Vorstandsgehältern festlegen können. Das ergibt sich aus einer versteckten Passage im Regierungsprogramm von CDU/CSU. Die Union wolle nach einem Wahlsieg die Rechte der Eigentümer stärken, heißt es dort im Kapitel über „Unternehmenskultur mit Zukunft“. Darin wird auf die bereits vom Parlament beschlossene Pflicht hingewiesen, Managerbezüge bei börsennotierten Unternehmen künftig einzeln auszuweisen. Dazu gehöre aber auch „die Festlegung eines Rahmens für Vorstandsgehälter inklusive Aktienoptionen durch Beschluß der Hauptversammlung“.

Damit gehen die Kanzlerkandidatin Angela Merkel und ihre christdemokratischen Mitstreiter deutlich über das geltende Aktiengesetz hinaus. Danach können die Anteilseigner nämlich nur über Aktienoptionen für ihre Vorstände bestimmen. Die anderen Bestandteile der Vergütung legt hingegen ausschließlich der Aufsichtsrat fest. Selbst in Großbritannien, das unlängst die Entscheidungsbefugnisse der Hauptversammlung ausgeweitet hat, dürfen die Aktionäre nur ihre Meinung zu den Gehaltspaketen kundtun, aber nicht verbindlich darüber entscheiden. Nach den Plänen von CDU/CSU dürfen die Aktionärsversammlungen in Deutschland dagegen sogar eine Höchstgrenze festsetzen.

Manager müssen Aktienoptionen halten

Eine weitere Neuerung: Manager sollen Aktienoptionen, die sie als Bestandteil ihrer Vergütung bekommen, mindestens zehn Jahre halten müssen, „um spekulative Absichten auszuschließen“. Bisher sind nur zwei Jahre vorgeschrieben (Paragraph193 Aktiengesetz). „Einzelne Managemententscheidungen haben das Vertrauen in die gewachsene Sozialpartnerschaft von Kapital und Arbeit erschüttert“, heißt es zur Begründung für die Forderungen. „Unangemessene Abfindungen des Managements auf der einen Seite und Massenentlassungen von Arbeitnehmern auf der anderen Seite passen nicht zusammen.“ Pauschale Kritik an Unternehmen schade jedoch dem Standort und vertreibe Kapital sowie Arbeit.

Auch sonst greift das Wahlprogramm daher einige besonders umstrittene Punkte aus der aktuellen Diskussion um gute Unternehmensführung (Corporate Governance) auf. „Wir wollen für Aufsichtsratsmitglieder eine begrenzte Zahl von Aufsichtsratsmandaten“, lautet eine weitere Forderung. Da Paragraph100 des Aktiengesetzes die Höchstzahl der Kontrollposten bereits jetzt auf zehn festlegt (zuzüglich fünf Überwachungsämtern im eigenen Konzern), kann damit nur eine Verschärfung dieser Regelungen gemeint sein. So hatten Experten bei früheren Reformen des Aktienrechts eine Halbierung dieser Höchstzahl gefordert. Wegen der „sehr unterschiedlichen Anforderungen“ in den Aktiengesellschaften lehnte dies die Regierung von Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) aber noch im Kontroll- und Transparenzgesetz von 1998 ab.

Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte

Für Kapitalanleger sind ebenfalls einige der Programmpunkte von Bedeutung. So wollen CDU/CSU „Steuerschlupflöcher schließen und Steuersparmodelle abbauen“. Insbesondere die „lukrativen Verrechnungsmöglichkeiten bei Fondsmodellen“, etwa bei Medien, Windkraft, Schiffs- und Flugzeugbeteiligungen, werden genannt. Eingeführt werden soll zudem die seit Jahren diskutierte Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte. Dann entfalle auch das Bedürfnis für Kontenabfragen „im steuerlichen Bereich“, verspricht die Union.

Der Zufluß von Kapital nach Deutschland werde wieder attraktiv, die Verlagerung ins Ausland lohne sich nicht mehr. In der Praxis heißt das für Besitzer von Sparbüchern und Rentenpapieren, daß ihnen bei Konten im Inland vom Geldinstitut gleich endgültig eine pauschale Steuer abgezogen würde. Die bisherige Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer werden dagegen nur vorläufig abgeführt. In seiner Steuererklärung muß der Anleger die Einkünfte später angeben; das Finanzamt legt dann seinen persönlichen Steuersatz zugrunde, und es kommt zu einer Nachzahlung oder Rückerstattung.

Quelle: jja., F.A.Z., 13.07.2005, Nr. 160 / Seite 20
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