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Lebensversicherungen Versicherer dürfen Überschußbeteiligung nicht spreizen

01.04.2004 ·  Die Spreizung widerspricht nach Einschätzung der Bafin dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die betroffenen Unternehmen wollen sich gegen ein Verbot wehren.

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Lebensversicherer dürfen die Überschußbeteiligung der Kunden nicht mehr differenzieren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) stellte am Donnerstag klar, daß diese Praxis dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht. Sie fordert die betroffenen Lebensversicherer auf, die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer wieder herzustellen und für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen.

In diesem Jahr hatten knapp zehn Gesellschaften, darunter Victoria, Alte Leipziger und Gerling Leben, ihren Kunden unterschiedliche Überschußbeteiligungen gutgeschrieben. Ältere Verträge mit hohen Garantien erhielten geringere Verzinsungen, neuere Verträge mit geringeren Garantien eine höhere Überschußbeteiligung. Neben der garantierten Verzinsung, die je nach Vertragsgeneration 4,0, 3,5, 3,25, 3,0 oder neuerdings 2,75 Prozent beträgt, erhalten die Lebensversicherten auf ihren Sparanteil eine variable Verzinsung, die vom Unternehmenserfolg abhängt.

Bafin hält Vorgehen für unzulässig

Der Gesamtzins war bisher bei allen Verträgen gleich, erst in diesem Jahr haben einige Gesellschaften den Zins differenziert. Der Unterschied betrug 0,1 bis 0,25 Prozentpunkte. Begründet wurde diese Differenz mit den Kosten der Garantien. Die Versicherer veranschlagten theoretische Kosten, die bei einer Absicherung des garantierten Zins auf dem Kapitalmarkt angefallen wären. Um diesen Faktor wurde der Zusatzzins bei Kunden reduziert, die in den Genuß einer hohen Garantie kommen.

Die Bafin hält dieses Vorgehen für unzulässig. Bei Lebensversicherungen seien Prämien und Leistungen nach gleichen Grundsätzen zu bemessen. Belaste ein Versicherer die Rechnungszinsgenerationen mit unterschiedlichen Kosten, müßten auch die Erträge den einzelnen Generationen zugeordnet werden. Die betroffenen Unternehmen schlüsselten derzeit nur die Kosten auf, nicht aber die Kapitalerträge. Die differenzierte Gesamtverzinsung sei deshalb eine Ungleichbehandlung. Zudem gebe es für die "Spreizung" keine vertragliche Grundlage. Bei Vertragsabschluß hätten die Versicherten nichts davon gewußt.

„Gerade aus Gründen der Gleichbehandlung"

Mit anderen Worten: Die Bafin wird die Differenzierung nur bei neuen Verträgen erlauben und nur dann, wenn der Deckungsstock separiert wird. Vorerst handelt es sich allerdings nur um eine Meinungsäußerung. Die Unternehmen haben ein Anhörungsrecht, können dann gegen einen etwaigen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen und könnten schließlich vor das Verwaltungsgericht gehen.

"Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Unternehmen die Überschußspreizung ohne Widerspruch aufgeben werden", sagte Kurt Wolfsdorf, Vorsitzender der Deutschen Aktuarsvereinigung dieser Zeitung. Die Gerling Leben hält die Differenzierung weiterhin für zulässig und geboten , "gerade aus Gründen der Gleichbehandlung", sagte ein Sprecher.

Quelle: ruh., Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.04.2004, Nr. 79 / Seite 23
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