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Immobilien und Steuern Wie das Finanzamt die Miete fürs Arbeitszimmer zahlt

 ·  Wer die geltenden Regeln beachtet, der kann den Fiskus nach wie vor an den Kosten fürs häusliche „Home-Office“ beteiligen.

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Seit Jahren ist es ein Zankapfel zwischen Bürgern und Bürokraten: das häusliche Arbeitszimmer. Besonders seit der frühere Finanzminister Theo Waigel mit dem Jahressteuergesetz 1996 die Steueroase endgültig trockenlegen wollte und dazu per Gesetz einen Hindernisparcours für eifrige Steuersparer aufbaute. Seitdem mussten die Finanzgerichte bei zahlreichen Streitigkeiten das letzte Wort sprechen und stellten auf diese Weise ein ganzes Bündel von Kriterien auf, mit denen das Büro daheim stressfrei von der Steuer abgesetzt werden kann.

Aktuell gelten folgende Steuersparregeln für Ihr „Home-Office“:

Ausnahmslos alle - nachgewiesenen - Kosten für den heimischen Arbeitsplatz akzeptieren die Steuerbeamten nur noch, wenn die Erwerbstätigkeit ausschließlich zu Hause stattfindet und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Wer jeden Morgen brav in seine Firma pendelt und abends wieder nach Hause fährt, hat deshalb ohne die richtige Strategie Pech gehabt.

Kein Arbeitsplatz in der Firma

Einen eingeschränkten Kostenabzug bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Mark können sich Berufstätige genehmigen lassen, die entweder mehr als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit zu Hause absolvieren oder auf die eigenen vier Wände angewiesen sind, weil ihre Firmen keinen angemessenen Arbeitsplatz bereitstellen. Tipp: Bei der 2.400-Mark-Grenze handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag. Entscheidend sind die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.

Zweites Standbein

Daneben gibt es - trotz der rigorosen Gesetzesregelung -Lichtblicke für Steuerzahler. So ist ein Nebenjob als zweites Standbein - steuerlich betrachtet - in jedem Falle bares Geld wert. Wer sich nach seinem Bürotag zu Hause für den Zweitjob als Gutachter, Dozent, Journalist oder Trainer einer Fußballmannschaft abrackert, verbucht als Zubrot attraktive Steuervorteile. Da für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beteiligt sich der Fiskus freiwillig mit 2.400 Mark im Jahr an den Bürokosten. Auch Handwerker, die sich nach Feierabend daheim auf die Meisterprüfung vorbereiten, dürfen dem Finanzamt die Rechnung für das Arbeitszimmer präsentieren.

Kapitalanleger und Kopfarbeiter

Die wenigsten Probleme haben Kapitalanleger, die in den eigenen vier Wänden ihren vermieteten Immobilienbesitz oder „ertragbringendes“ Vermögen verwalten. Der Fiskus ist in jedem Fall bei den Raumkosten mit von der Partie. Auch wer mit seinem Hauptjob voll ausgelastet ist, hat - abhängig vom Beruf - gute Karten beim Steuerpoker. Für Kopfarbeiter, die ihre Arbeit in häuslicher Atmosphäre erledigen und in der Firma gleichsam nur noch die Ergebnisse präsentieren (zum Beispiel Lehrer und Richter) haben die Finanzbeamte normalerweise offene Ohren.

Doch wie immer kommt es auf den Einzelfall an. So entschied das Finanzgericht Münster im Fall einer Schulleiterin, die nach eigener Aussage ihr häusliches Arbeitszimmer nicht mehr als 50 Prozent beruflich nutzte, gegen den Steuerabzug. Die Lehrerin hatte argumentiert, dass ihr vom Arbeitgeber kein angemessener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, weil das Dienstzimmer nachmittags und am Wochenende nur mäßig beheizt würde. Die Richter waren anderer Meinung. Auch ein kaltes Zimmer sei zu akzeptieren (Aktenzeichen: 15 K 6627/97 E).

Außendienstler

Bessere Karten dürften Außendienstler haben, die ständig auf Achse sind und abends daheim ihren Papierkram erledigen. So bestätigte das Finanzgericht Köln einem Versicherungsmakler den Steuersparabzug bis zur gesetzlich festgelegten Höhe von 2.400 Mark pro Jahr. Weil der Geschäftsabschluss im Außendienst stattfinde und der Makler nur die notwendigen Vorbereitungsarbeiten zu Hause ausführe, dürfe er die Kosten jedoch nicht voll von der Steuer absetzen.

Teils haupt-, teils nebenberuflich genutzt

Besonders pingelig zeigt sich das Finanzamt immer bei Steuerzahlern, die mehrere Tätigkeiten ausüben oder das Arbeitszimmer teils haupt-, teils nebenberuflich nutzen. Weil es immer auf die gesamte Arbeitszeit ankommt, dürfen nicht mehr als bis zu 2.400 Mark steuerlich geltend gemacht werden. Dies fand ein Kläger unfair und bekam kürzlich vor dem Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 1K 3219/99 recht. Die Richter bestätigten ihm, dass er alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen dürfe, weil die Berücksichtigung der gesamten Arbeitszeit bei verschiedenen Tätigkeiten zu willkürlich unterschiedlichen Ergebnissen führen könne. Doch Vorsicht: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt zur Revision beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: XI R 89/00).

Zusatztipp: Mit Hinweis auf das Aktenzeichen können Steuerzahler gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen. Bis der Fall vor dem Bundesfinanzhof entschieden ist, lohnt es sich, künftig alle Arbeitszimmerkosten in der Steuererklärung aufzulisten.

Mit dem Nachbarn einig

Mitunter lassen sich die gesetzlichen Einschränkungen recht simpel und trotzdem legal umgehen. Die hohen Hürden sind nämlich ausdrücklich für das Büro in den eigenen vier Wänden errichtet worden. Wer sich kurzerhand beim Nachbarn einmietet, darf seinem Finanzamt ohne Bedenken die volle Rechnung präsentieren. Ein wasserdichter schriftlicher Mietvertrag sowie die konsequente Einhaltung der Vereinbarungen sind Pflicht, da die Steuerprüfer solche Konstruktionen mit Argusaugen durchleuchten.

Aber auch der hilfreiche Nachbar profitiert von einem solchen Geschäft. Zwar erzielt er steuerpflichtige Mieteinkünfte, doch er darf im Gegenzug alle anteiligen Grundstückskosten wie Abschreibung, Schuldzinsen und Reparaturen steuersparend gegenrechnen.

Vorsicht Steuerfalle

Doch nicht jeder Einfallsreichtum wird belohnt. Weil die Beschränkungen des Einkommensteuerrechts nur für „häusliche“ Räume gelten, kamen einige Arbeitnehmer auf die findige Idee, einen Raum in der eigenen Wohnung der Firma zu vermieten. Diese sollte dann ihrerseits das Zimmer an den Mitarbeiter verpachten. Diese komplizierte Regelung findet bei den zuständigen Finanzbehörden allerdings kein Gefallen. Die Oberfinanzdirektion Kiel hat einen für alle Finanzämter in Deutschland verbindlichen Erlass herausgegeben, der eine derartige Gestaltung unterbindet.

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