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Hauptversammlung Die Rechte des Aktionärs

26.03.2001 ·  Bei vielen Hauptversammlungen ist Stress programmiert. Wer sein Aktionärsleben ernst nimmt, sollte sich auch um seine Eigentümerrechte wahrnehmen.

Von Markus Schnitzler
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Wer als Siemens-Aktionär reist schon zur Hauptversammlung für ein oder zwei Tage nach München? Die wenigsten tun das. Dennoch sind die Eigentümer-Meetings des deutschen Vorzeigeunternehmens und Technologiemultis hervorragend besucht. Die einen kommen hin, um eine solche Veranstaltung endlich ein Mal live zu erleben und weil sie gespannt sind aufs Mittagessen. Andere wollen durch Redebeiträge, eigene Anträge zur Tagesordnung oder kritische Fragen die Firmenpolitik voranbringen und dadurch den Wert des eigenen Unternehmens steigern.

Kennen die HV-Profis ihre Rechte bei solchen Veranstaltungen ganz genau, so stehen die Zaungäste, die eher aus reiner Neugierde gekommen sind, meist auf verlorenem Posten. Doch auch ihnen würden mehr Kenntnisse über das, was bei solchen Meetings erlaubt ist und was nicht, ganz gut tun. Sich selbst klüger zu machen ist letztlich auch eine Form des „Shareholder Value“.

Vermögens- und Herrschaftsrechte

Grundsätzlich hat der Aktionär auf der „Habenseite“ Vermögens- und Herrschaftsrechte. Zu den ersten zählt etwa der Anspruch auf eine angemessene Gewinnbeteiligung, landläufig auch „Dividende“ genannt. Des weiteren haben Altaktionäre auch ein so genanntes Bezugsrecht, sobald die eigene Firma ihr Kapital erhöht. Davon können die Alt-Eigner lediglich unter sehr eng gefassten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Wann das möglich ist, steht Wort für Wort im § 186, Abs. 3 des „Aktiengesetzes“ (AktG). In der Vergangenheit hat es gerade in diesem Punkt zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen Aktionären einerseits und Vorständen sowie Aufsichtsräten auf der anderen Seite gegeben. Fast immer zogen die Eigentümer den Kürzeren.

Zu den Vermögensrechten zählt auch die Beteiligung der Aktionäre an einem möglichen Liquidationserlös. Wird ein Unternehmen aufgelöst, etwa weil die schlechte geschäftliche Entwicklung letztlich zur Pleite geführt hat, verbleiben nach Tilgung aller Verbindlichkeiten und Schulden mitunter noch Vermögenswerte. Ein solcher „Liquidationsüberschuss“, so der Fachbegriff, muss unter die verbliebenen Aktionäre verteilt werden. Das will § 271 des Aktiengesetzes.

Bei den „Herrschaftsrechten“ der Eigentümer geht es - vereinfacht formuliert - um die Mitbestimmung bei der Firmen- und Geschäftspolitik. Diese Herrschaft, die Aktionäre ausüben und die sie hauptsächlich an den jeweiligen AG-Vorstand delegiert haben, fußt weitgehend auf drei Säulen: Dem Recht zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung, dem Stimmrecht während dieser Veranstaltung sowie dem Auskunftsrecht, das Vorstände und Aufsichtsräte dazu verpflichtet, auf Aktionärsfragen zu antworten. Dieses Auskunftsrecht beginnt im Grunde übrigens sogar schon wesentlich früher (sieh Link).

Aktionärsrechte zunehmend ein Thema für die Rechtsprechung

Mit dem Thema „Aktionärsrechte“ muss sich zunehmend auch die Rechtsprechung beschäftigen. Viele Verfahren werden in Gang gesetzt von der „Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK, www.sdk.org)“ oder der „Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW, www.dsw-info.de)“. So hat das Bundesverfassungsgericht den Auskunftsanspruch von Aktionären während Hauptversammlungen auf solche Informationen beschränkt, die zur sachgemässen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich sind (AZ: 1 BvR 168/93 und 1 BvR 163/95).

In einem anderen Verfahren beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil mit der aktienrechtlichen Wochenfrist. Opponierende Eigentümer haben nur eine Woche Zeit, Gegenanträge zur Tagesordnung einer HV zu stellen. Die Frist endet mit Bekanntgabe des HV-Termins im Bundesanzeiger. Gestritten wurde vor dem BGH, wann diese Frist endet. Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts: Genau um 24 Uhr und nicht zur normalen Geschäftszeit (AZ: II ZR 268/98).

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