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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Going Private Der Prozess

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Um ein Going Private durchzuführen, muss der Interessent versuchen, eine möglichst hohe Stückzahl an Aktien des Zielobjekts zu halten. So ist eine Präsenzquote von 75 Prozent in der Hauptversammlung wichtig, um Umstrukturierungen beschließen zu können.

Der Rückzug von der Börse, auch Delisting genannt, kann rein technisch gesehen entweder durch Widerruf der Zulassung nach § 43 Abs. 4 Börsengesetz erfolgen. Oder es kommt so einem sogenannten kalten Delisting. Dies geschieht durch Formwechsel, Verschmelzung oder Eingliederung in eine andere börsennotierte Gesellschaft.

Problematischer als in manchen anderen Ländern wird der Prozess in Deutschland durch den bisher ungenügend geregelten rechtlichen Rahmen. Ein sogenannter Squeeze Out, also der erzwingbare Ausstieg der Kleinaktionäre ist bislang nicht praxiskonform gesetzlich verankert. Unter diesem Miss-Stand leiden im Zweifelsfall beide Partner. Die Altaktionäre beklagen sich oft über ungerecht niedrige Abfindungsangebote und die Unternehmen stöhnen nicht selten über eine quälend lange Auseinandersetzung mit den restlichen Kleinaktionären. Zur Ergänzung: Wird ein Angebot nachgebessert, kommen auch diejenigen Aktionäre in den Genuss dieses neuen Angebots, die bereits auf das erste Angebot eingegangen waren.

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