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Gerichtsurteil Die Lebensversicherung wird flexibler

13.10.2005 ·  Der Bundesgerichtshof attackiert die Vorabprovision. Er verlangt, daß die Assekuranz bei vorzeitiger Vertragskündigung einen Mindestbetrag auszahlt. Das dürfte zu großen Verwerfungen bei den Vermittlern führen.

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Lebensversicherte können darauf hoffen, daß sie ein flexibleres Sparprodukt erhalten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Versicherungsverträgen attackiert nach Einschätzung von Maklern und Verbraucherschützern die bei deutschen Lebensversicherern übliche Vorabprovision. „Das ist ein Schritt auf dem Weg zum Ende der für die Verbraucher kostspieligen Zillmerung“, sagt Lilo Blunck, Geschäftsführerin des Bunds der Versicherten (BdV). Der BdV hatte gegen intransparente Vertragsklauseln zur vorzeitigen Kündigung geklagt und am Mittwoch vor dem Bundesgerichtshof recht bekommen (BGH stärkt Rechte der Lebensversicherten).

Bei der sogenannten Zillmerung werden die Abschlußkosten zu Vertragsbeginn für die gesamten Prämien der oft jahrzehntelangen Vertragslaufzeit berechnet. Dadurch wird der Sparer zunächst mit einer Summe belastet, die leicht mehrere tausend Euro betragen kann. Häufig dauert es mehr als zwei Jahre, bis aus dem dicken Minus zumindest ein kleines Plus geworden ist. Halten die Sparer bis zum Ende der Laufzeit durch, ist dieses Verfahren ohne Nachteil. Aber wenn sie solche Verträge schon nach wenigen Jahren kündigen, geht viel Geld verloren. Mancher geht sogar ganz leer aus.

40 Prozent der Prämien müssen zurückgezahlt werden

So war es bisher. Nun verlangt der Bundesgerichtshof, daß die Assekuranz bei vorzeitiger Kündigung einen Mindestbetrag auszahlt. Die von den Richtern vorgeschlagene Formel sieht vor, daß die Versicherer mindestens die Hälfte des angesparten Deckungskapitals zuzüglich der Abschlußgebühren auszahlen müssen. Der Abzug von Stornokosten, die sonst mehr als 5 Prozent betragen können, wäre dabei nicht erlaubt. Bei den vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherungen läuft das auf einen Mindestwert hinaus, der etwa 40 Prozent der von den Verbrauchern gezahlten Prämien entspricht.

Eine vorzeitige Kündigung wäre dann also immer noch ein Verlustgeschäft, aber die Kunden würden nicht mehr gänzlich leer ausgehen. Für die Versicherer bedeutet dies aber eine große Umstellung. „Die Zillmerung wird dadurch erschwert“, sagt Kurt Wolfsdorf, Mitglied im Vorstand der Deutschen Aktuarsvereinigung und Unternehmensberater bei Deloitte.

Das dürfte zu großen Verwerfungen bei den Vermittlern führen. Denn die Vorabprovisionen aus den Lebensversicherungen sind vor allem für Berufseinsteiger häufig eine besonders wichtige Einnahmequelle. Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) gibt sich gelassen. „Ein radikaler Umstieg würde zwar zu Problemen führen“, sagt Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand des VDVM. „Aber wir wären die letzten, die sich gegen ein verändertes Provisionsmodell sperren würden.“ Wegen der veränderten Lebensgewohnheiten und der weniger stetigen Einkommensverläufe seien flexiblere Lebensversicherungen sogar wünschenswert.

Harter Schlag für kleine Vermittler

Diese Position dürfte unter den Vermittlern allerdings nicht einhellig sein. Denn die Klientel des BDVM bezieht nur etwa 30 Prozent ihres Einkommens aus der Vermittlung von Lebensversicherungen. Der Rest resultiert aus Vertragsformen, bei denen die Provisionen schon jetzt nur nach und nach fließen, solange der vermittelte Vertrag vom Kunden fortgeführt wird. Vor allem kleinere Vermittler, die nur für eine Gesellschaft tätig sind und einen hohen Anteil an Lebensversicherungen vermitteln, wären aber hart getroffen. Sie können nur darauf hoffen, daß die Lebensversicherer rasch eine geeignete Vorfinanzierung der Provisionen organisieren.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf bis zu 15 Millionen Verträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden. Wer solche Verträge vorzeitig gekündigt hat, hat nun Aussicht auf Nachzahlungen, die zum Teil sehr üppig ausfallen können. Möglicherweise müssen die Sparer dafür noch nicht einmal selbst aktiv werden. Die Lebensversicherer befürchten, daß ihnen die Aufsichtsbehörde Bafin eine Nachregulierungspflicht auferlegen wird. Dann müßten sie selbst tätig werden und überprüfen, ob die bei vorzeitiger Kündigung ausgezahlten Summen im Einzelfall die vom Bundesgerichtshof verlangte Höhe erreicht haben. Ist das nicht so, würde eine Nachzahlung fällig.

Darauf können auch Inhaber von nach 2001 abgeschlossenen Lebensversicherungen hoffen. „Wir werden auch die Bedingungen in den späteren Verträgen angreifen“, kündigt Lilo Blunck an. Allerdings ist die rechtliche Klärung auch für die älteren Verträge nicht unumstritten. Unternehmensberater Wolfsdorf hält das Urteil des Bundesgerichtshofs für einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Versicherer, der zudem die Gemeinschaft der Versicherten zugunsten einzelner Versicherter belaste. Er rät den Versicherungsgesellschaften: „Überlegt, vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen.“

Quelle: ruh., F.A.Z., 14.10.2005, Nr. 239 / Seite 27
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