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Frage 7 Anschaffung langlebiger Konsumgüter

10.07.2008 ·  Dürfen von den Kapitalerträgen des Kindes langlebige Konsumgüter gekauft werden?

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Wie eng wird die Unterhaltspflicht ausgelegt? Fällt hierunter auch der Kauf langlebiger Konsumgüter aus den Kapitalerträgen des Kindes, von denen das Kind auch profitiert?

Die gesetzlichen Regelungen haben das Ziel, die Substanz des Kindesvermögens unberührt zu lassen. Es soll weder für den laufenden Unterhalt noch zur Erhöhung des Lebensstandards verwendet werden.

Für die daraus erwirtschafteten Kapitalerträge, die Vermögenseinkünfte, gilt:
Die Vermögenseinkünfte des Kindes sind primär zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung zu verwenden. Dazu zählen Versicherungen, Bankspesen, Depotgebühren und so weiter. Soweit nach der Verwendung der Vermögenseinkünfte für die ordnungsgemäße Verwaltung ein Überschuss verbleibt, ist dieser für den Unterhalt des Kindes einzusetzen, da dieses ja jetzt insoweit nicht mehr bedürftig ist.

Sollten nach Deckung des Unterhalts Vermögenseinkünfte des Kindes übrig sein, können Eltern diese für ihren eigenen Unterhalt und damit auch für den Kauf langlebiger Konsumgüter wie Auto oder Wohnzimmereinrichtung verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Eltern und des Kindes der Billigkeit entspricht.

Die Hürden sind damit relativ hoch gesetzt.

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