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Zertifikate & Steuern Es gibt jetzt zwei Arten von Zertifikateverlusten

19.06.2009 ·  Die Unklarheiten über die steuerliche Behandlung von Kursverlusten mit Derivaten sind vorerst geklärt. Künftig dürfte die Lieferung von Aktien am Ende der Laufzeit von Aktienanleihen anders besteuert werden als die von Zertifikaten.

Von Kerstin Papon
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Die Unklarheiten über die steuerliche Behandlung von Kursverlusten mit Derivaten sind vorerst geklärt. Künftig dürfte die Lieferung von Aktien am Ende der Laufzeit von Aktienanleihen anders besteuert werden als die von Zertifikaten, obwohl beide Wertpapiere in ihrer Anlage- und Risikostruktur ähnlich sein können. Dies jedenfalls geht aus einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) hervor. Das BMF hat damit auf verschiedene Eingaben - unter anderem des Deutschen Derivate Verbandes (DDV) - reagiert, in welchen auf die von diesem Jahr an bestehende Steuerunsicherheit hingewiesen wurde.

Die Andienung von Aktien ist gar nicht so selten. Denn einige derivative Wertpapiere können bei ihrer Fälligkeit von den Banken nicht nur in bar, sonderen stattdessen mit den zugrundeliegenden Aktien getilgt werden. Dies geschieht besonders häufig dann, wenn die Basiswerte deutlich im Kurs gefallen sind, wie in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise. Derivate, die davon betroffen sein können, sind Aktienanleihen, die ihnen ähnlichen Discountzertifikate, aber auch Bonuszertifikate und Sprintpapiere.

Die Andienung von Aktien ist gar nicht so selten

Die Art der Rückzahlung richtet sich nach dem Kurs des Basiswertes. Liegt dieser bei Fälligkeit der Derivate - bei klassischen Bonuszertifikaten zählen dagegen die Kurse während der Laufzeit - unter einem anfangs vereinbarten Niveau, dann haben die Banken meist das Recht, die Tilgungsart zu bestimmen. In der Regel liefern sie dann die Aktien. Zuletzt hatte der Anteil der Aktientilgung wieder deutlich zugenommen. Bei Aktienanleihen bildete das Jahr 2002 einen für viele Anleger unliebsamen Höhepunkt, als plötzlich 90 Prozent der Anleihen nicht mit dem Nominalbetrag zurückgezahlt, sondern teils fast wertlose Aktien geliefert wurden.

Viele Emittenten, wie die Schweizer Bank UBS, waren angesichts der steuerlichen Unsicherheiten, die eine neue Vorschrift im Jahressteuergesetz 2009 hinterließ, dazu übergegangen, neue Zertifikate gar nicht mehr mit Aktientilgungen auszustatten, sondern ihre Rückzahlung in jedem Fall in bar vorzunehmen. Manche Anleger wiederum umgingen die steuerliche Unsicherheit, indem sie die Papiere vor der Endfälligkeit verkauften.

Wie unterscheidet sich nun die Besteuerung von Zertifikaten und Aktienanleihen, die aufgrund ihres Anlageprofils eigentlich ebenfalls zu der Gruppe der Zertifikate gezählt werden? Grundsätzlich unterliegen sämtliche Kapitalerträge und Kursgewinne - gleichgültig, ob aus Aktienanlagen oder anderen Investments - seit Jahresbeginn der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer). Daneben gibt es zwei unterschiedliche Verrechnungstöpfe für die verschiedenen Erträge und Verluste: einen nur für Aktien und einen zweiten, in der Regel größeren, für sonstige Wertpapiere und Erträge.

Werden nun Aktien-, Wandel- und Umtauschanleihen mit Aktien getilgt, dann erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung der Dividendenpapiere nach der neuen Vorschrift noch keine steuerliche Berücksichtigung. Die Verluste gehen automatisch auf die Aktien über. Erst bei deren Verkauf werden sie auch steuerlich relevant und fließen dann in den Verrechungstopf für Aktien. So ist die herrschende Meinung unter Steuerexperten.

„Steuerlicher Verlust“ fängt bei Zertifikaten schon mit der Andienung der Aktien an

Nach der neuen Mitteilung des BMF gilt diese Vorschrift nicht für Vollrisikozertifikate - das sind alle Zertifikate, bei denen keine Garantie für die Rückzahlung des Nominalbetrages besteht. „Demnach fällt bei Zertifikaten der Verlust steuerlich schon mit der Andienung der Aktien an“, sagt Ronny Klopfleisch, Vorsitzender des Steuerausschusses des DDV und Leiter Steuern bei Sal. Oppenheim: "Die Aktien wiederum gelten als neu angeschafft; das heißt, bei einem späteren Verkauf dient deren Kurs zum Zeitpunkt der Lieferung als Bewertungsmaßstab."

Positiv an dieser Behandlung sei, dass die Möglichkeiten der Verlustverrechnung für die Zertifikateinhaber größer seien als im speziellen Aktientopf, stellt Klopfleisch fest. Zudem könnten wieder mehr Neuemissionen mit Aktientilgungen versehen werden, weil Klarheit herrsche. Auch würden Anleger nicht mehr gezwungen, kurz vor Aktienlieferung Zertifikate zu verkaufen. Allerdings nähmen Aktienanleihen unter den Derivaten abermals eine Sonderstellung ein. Bis 2008 wurden sie - wie auch Garantiezertifikate - steuerlich als sogenannte Finanzinnovationen behandelt. Gewinne mussten mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Bei den übrigen Derivaten blieben diese nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. „Ob die Zertifikate in der Gesetzgebung schlicht vergessen wurden, ist fraglich“, sagt Klopfleisch und wertet die neue Vorschrift als ersten Versuch, „unbare“ Vorgänge wie einen Wandlungsvorgang nicht sofort der Besteuerung zu unterwerfen.

Zertifikate nehmen aber, gemessen an den Anlagevolumina und der Anzahl der Produkte, den größten Teil des konservativen Derivatekuchens ein. Aktienanleihen spielen eine eher untergeordnete Rolle (siehe Grafik). Werden Aktienanleihen dagegen nun in bar getilgt, dann fällt auch hier der Verlust steuerlich sofort an und fließt in den Topf für sonstige Wertpapiere. Dann unterscheiden sie sich nicht von den übrigen Zertifikaten.

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Jahrgang 1967, Redakteurin in der Wirtschaft.

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