23.11.2009 · Die Versicherungsbranche unterliegt in einer Klage der Verbraucherzentralen. Wird das Urteil rechtskräftig, können Kunden, die ihre Lebenspolice storniert haben, auf einen Nachschlag hoffen.
Von Philipp KronMit einem Urteil hat das Landgericht Hamburg die Verbraucherrechte von Lebensversicherungskunden gestärkt, die ihren Vertrag frühzeitig gekündigt haben. Verbraucherschützer rufen nun dazu auf, dass Kunden Geld von ihren Versicherungsgesellschaften zurückfordern sollen, wenn sie eine Police gekündigt haben, die sie zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 abgeschlossen hatten.
Das Gericht bemängelte bestimmte Klauseln in den Verträgen. In den beanstandeten Vertragspassagen sei nicht unterschieden worden, wie hoch der Rückkaufswert des Vertrages ist und wie hoch die Kosten dafür ausgefallen sind, dass er vorzeitig gekündigt wurde (Stornoabzug). Dadurch werde nicht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Nachteile dem Kunden entstehen, wenn er den Vertrag vorzeitig kündigt.
Verlierer prüfen Berufung
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Die unterlegenen drei Gesellschaften Hamburg-Mannheimer, Generali und Deutscher Ring prüfen, ob sie Berufung einlegen. „Nach den Informationen, die mir bisher vorliegen, gehe ich davon aus, dass wir das nicht auf sich beruhen lassen“, sagte Johannes Lörper, Vorstandsmitglied der zur Ergo-Gruppe gehörenden Hamburg-Mannheimer Leben. Zunächst wolle die Gesellschaft die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts abwarten. Bisher sei schwer zu erkennen, was die Richter konkret beanstandet hätten. „Wir meinten, dass es am transparentesten ist, wenn man dem Kunden vorrechnet, was er tatsächlich ausgezahlt bekommt, wenn er kündigt“, sagte Lörper.
Prozessgegner der drei Versicherer war die Verbraucherzentrale Hamburg, die eine Verbandsklage angestrengt hatte. Ihre Finanzexpertin Edda Castelló vertrat die Auffassung, dass das Urteil Folgen für die gesamte Branche habe und für klassische wie auch für fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen gelte. „Wir werden jetzt vorsorglich alle Versicherer abmahnen und eine Unterlassungserklärung einfordern“, sagte sie. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherer seien so ähnlich, dass das Urteil auf die meisten Versicherungsgesellschaften angewandt werden müsse. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hingegen sieht zunächst keine unmittelbaren Folgen für andere Versicherer.
Die möglichen Rückzahlungen kalkuliert die Verbraucherzentrale mit einer Überschlagsrechnung. Jedes Jahr würden rund 5 Prozent der Lebensversicherungsverträge vorzeitig gekündigt. Bei einem Bestand von rund 80 Millionen Policen sind das 4 Millionen Policen im Jahr. Da das Urteil sich auf einen Zeitraum von sechs Jahren bezieht, könnten also 24 Millionen Verträge betroffen sein. „Wenn durchschnittliche Nachzahlungen von 500 Euro gestattet werden müssten, käme man auf einen Betrag von 12 Milliarden Euro“, sagt Castelló.
Ansprüche sollten schnell geltend gemacht werden
In dem Prozess ging es nur um einen Zeitraum von sechs Jahren. Die Bedingungen von Lebensversicherungsverträgen, die vor 2001 abgeschlossen wurden, waren schon Gegenstand zweier Urteile des Bundesgerichtshofs. 2001 waren die Vertragsklauseln von Lebensversicherungen zunächst für unzulässig erklärt worden, weil sie zu unverständlich formuliert waren. 2005 legten die Richter ein Verfahren fest, nach dem die Versicherer ihre Rückkaufswerte berechnen müssen. Demnach steht dem Kunden, der seinen Vertrag abbricht, die Hälfte seiner Beiträge ohne Zillmerung (siehe Kasten) zu - etwa 40 Prozent der eingezahlten Beiträge.
Für Lebensversicherungsverträge, die nach dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind, gilt dagegen eine Bestimmung aus dem Versicherungsvertragsgesetz. Danach müssen die Versicherungsunternehmen den Kunden einen Mindestrückkaufswert gewähren. In den ersten Jahren der Laufzeit fällt er höher aus als nach der alten Regelung, weil die Abschlusskosten nicht mehr auf das erste Vertragsjahr abgewälzt werden dürfen, sondern auf fünf Jahre verteilt werden müssen.
Auch der Bund der Versicherten (BdV) drängt die Betroffenen, Ansprüche schnell geltend zu machen. „Die Richter haben die Verbraucherrechte gestärkt. Jetzt muss sich der Einzelne so schnell wie möglich an seinen Versicherer wenden“, sagte die BdV-Vorsitzende Lilo Blunck. Noch nicht geklärt ist, auf welchen Zeitpunkt die fünfjährige Verjährungsfrist zu beziehen sein wird. Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt vorsorglich auch den Kunden, die 2004 gekündigt hatten, Ansprüche noch in diesem Jahr geltend zu machen, falls die Gerichte entschieden, dass der Zeitpunkt der Kündigung und nicht jener der Urteilsverkündung zugrunde gelegt wird.
Zillmerung
Versicherer verwenden das mathematische Verfahren der Zillmerung, um die Kosten der Vermittlung neuer Lebenspolicen zu finanzieren. Es geht auf den Mathematiker August Zillmer (1831 bis 1893) zurück. Der Versicherungsnehmer zahlt mit seinen Beiträgen in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit die Provisionen ab, die für die Vermittlung entstehen. Noch bis 2008 konnten die Kosten vollständig auf das erste Versicherungsjahr übertragen werden, nun müssen sie auf fünf Jahre gestreckt werden. Das führt dazu, dass die Rückkaufswerte anfangs gering sind. Diese Regelung haben die Gerichte nicht beanstandet.
| Name | Kurs | Prozent |
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| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |