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Verlorene Zertifikate Richter entscheiden gegen Lehman-Anleger

23.04.2010 ·  Das Oberlandesgericht Hamburg weist die Klagen gegen die Haspa ab. Der unterlegene Hamburger Anwalt der Betroffenen hofft nun auf den Bundesgerichtshof. Der sei nämlich verbraucherfreundlicher.

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Das hanseatische Oberlandesgericht hat die Hoffnung der Käufer von Lehman-Zertifikaten in der ganzen Republik gedämpft. Zwei anlegerfreundliche Urteile der Vorinstanz haben die Hamburger Richter am Freitag begraben und die Klagen von Anlegern gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa) abgewiesen. Die nach dem Kollaps der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 praktisch wertlos gewordenen Papiere führten zu einer Welle von Prozessen gegen Banken wegen Falschberatung. In mehreren deutschen Städten organisierten sich die überwiegend älteren Anleger außerdem in Protestgruppen und demonstrierten vor Bankfilialen. Sie werfen den Beratern vor, dass diese sie nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate informiert hätten. In den nun abgeurteilten Fällen stritten die Anleger um jeweils 10.000 Euro.

Zertifikate sind rechtlich Schuldverschreibungen, die von der emittierenden Bank - in diesem Fall Lehman Brothers - begeben werden. Im Gegensatz zu klassischen Anleihen gewähren sie jedoch keine feste Verzinsung, sondern die Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg einer Börsenentwicklung. Wie andere Gläubiger auch gehen Zertifikate-Käufer somit ein Adressrisiko ein - im Falle einer Insolvenz der emittierenden Bank gehen sie möglicherweise leer aus. Dieser Fall trat erstmals bei Lehman Brothers ein.

Gewinnmargen sind keine Provisionen

Das Oberlandesgericht schlug den Anlegern nun eines der gewichtigsten Argumente aus der Hand. In zahlreichen Verfahren argumentierten Anwälte nämlich, dass die Banken über Gewinnmargen, die sie beim Verkauf der Zertifikate erzielten, hätten aufklären müssen. Sie leiteten dies aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Provisionszahlungen (sogenannten „Kickbacks“) ab - und hatten damit auch vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Denn die Interessenlage, so damals das Gericht, sei vergleichbar, zumal die Haspa die Zertifikate nur gegen Abschlag zurückgeben konnte.

Die Hamburger Richter folgten der Argumentation der beiden Zivilkammern 10 und 15 des Landgerichts nicht: Provisionen seien etwas anderes als Gewinnmargen, argumentierten sie. Denn der Handel mit Zertifikaten geschah im Eigengeschäft, ein Dritter im Sinne eines Provisionsgeschäfts war also nicht involviert. Außerdem müsse jedem Anleger klar sein, dass eine Bank mit ihren Geschäften Gewinne erziele, so dass es keiner besonderen Aufklärung bedürfe. In diesem speziellen Fall habe der Vertriebsanreiz gefehlt, weil die Bank mit anderen Produkten mehr verdient hätte.

Hoffen auf den Bundesgerichtshof

Die Anleger wollten zudem nicht gewusst haben, dass die Lehman-Zertifikate nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert sind - ihnen war jedoch das Totalverlustrisiko bewusst, betonten die Richter. Dass sie vom Emittentenrisiko nichts wussten, hätten sie nicht ausreichend dargelegt (Az.: 13 U 117/09 und 13 U 118/09). „Die Aufklärung über eine fehlende Einlagensicherung oder Margen in Festpreisgeschäften bei zugekauften Produkten - all das praktiziert die Haspa gegenwärtig in der Beratung“, teilte die Bank mit. Doch eine rückwirkende Verpflichtung wäre „nicht akzeptabel“ gewesen, da dafür Anhaltspunkte in der Rechtsprechung fehlten.

„Wir sind natürlich enttäuscht“, klagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Lebensfremd“ sei das Argument, Anleger sollten nur kaufen, was sie auch verstünden - „dann könnte man sich auch nicht für eine Lebensversicherung entscheiden“.

Der unterlegene Hamburger Anwalt Ulrich Husack freut sich über das seiner Ansicht nach undifferenzierte Urteil. „Besser wäre es gewesen, zu gewinnen“, aber so stiegen die Chancen, dass der Bundesgerichtshof das Urteil aufhebt. „Die ganze Kickback-Rechtsprechung würde es nicht geben, wenn diese Entscheidung richtig wäre“, sagte der Anwalt. Dass es dem Wirtschaftsleben fremd sei, über Gewinnmargen aufzuklären, sei nicht ausschlaggebend. Es hätte schon gereicht, wenn der Gewinn erwähnt worden wäre. Er zeigte sich weiter zuversichtlich. „Letztes Jahr ist der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlicher geworden.“

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