Die Aussichten von „Lehman-Opfern“ auf Schadensersatz haben sich weiter verschlechtert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Dienstag vier Urteile auf, die untere Gerichte zugunsten von Anlegern gefällt hatten. Sie hatten im Februar 2007 bei der Commerzbank Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers gekauft, also deutlich vor deren Pleite im September 2008. Die obersten Zivilrichter befanden nun, dass die Geschädigten keine Entschädigung verlangen können, weil die Commerzbank sie nicht über ihren eigenen Gewinn oder ihre Vergütung durch die Emittentin aufgeklärt hatte. Dazu seien die Berater der Bank nicht verpflichtet gewesen.
Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Köln müssen die vier konkreten Fälle aber noch einmal aufrollen, um zu prüfen, ob es andere Pflichtverletzungen gab - etwa bei der Aufklärung über die Funktionsweise der Zertifikate. Die Käufer hatten zwischen 17.000 Euro und 300.000 Euro in „Global Champions Zertifikate“ investiert. Deren Ertrag sollte von der Entwicklung dreier Aktienindizes (Dow Jones Eurostoxx 50, Standard & Poor’s 500 sowie Nikkei 225) abhängen.
Offensichtlich, dass die Bank eigene Gewininteressen verfolgt
Im September vergangenen Jahres hatten die obersten Zivilrichter erstmals über Lehman-Zertifikate entschieden. Damals wiesen sie zwei Klagen ab, unterstrichen aber, dass es hier ganz besonders auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. In vier weiteren Fällen, für die der Bankensenat bereits Verhandlungstermine angesetzt hatte, zogen die unterlegenen Geldinstitute im letzten Moment ihre Revisionen zurück, weil sie eine Niederlage fürchteten. Dieses auch in der Versicherungbranche häufige Vorgehen hat den früheren BGH-Präsidenten Günter Hirsch dazu veranlasst, eine Änderung der Zivilprozessordnung zu fordern.
Die Bundesrichter stellten jetzt klar, dass Geldinstitute in solchen Fällen keine Auskunft über ihren eigenen Gewinn geben müssen. Dies gilt sowohl dann, wenn ein Kunde die Zertifikate in einem „Festpreisgeschäft“ kauft, als auch bei einem Kommissionsgeschäft. Die Karlsruher Richter hatten schon in ihren ersten beiden Lehman-Urteilen darauf hingewiesen, dass es beim Verkauf eigener Anlageprodukte für die Kunden offensichtlich sei, dass die Bank eigene Gewinninteressen verfolge. Darauf müsse sie folglich nicht extra hinweisen. Dies gelte genauso beim Verkauf fremder Produkt zum Festpreis mit einer eigenen Gewinnspanne.
Die Abgrenzungen stoßen bei manchen Juristen auf Kritik
Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich demnach auch nicht aus den Grundsätzen der eigenen Rechtsprechung zu Rückvergütungen („Kick-Backs“). Denn dabei gehe es lediglich um Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Anleger verheimlicht werde. In den aktuellen Fällen hätten die Wertpapierabrechnungen hingegen nur den Nominal- oder Kurswert der Zertifikate ausgewiesen, die die Kunden an die Bank zu zahlen gehabt hätten (Az.: XI ZR 259/11, 316/11, 355/10 und 356/10).
Die Abgrenzungen des Bankensenats stoßen allerdings bei manchen Juristen auf Kritik. So warf dessen vorheriger Vorsitzender Gerd Nobbe kürzlich seinen Nachfolgern vor, sie hätten „die Grundlagen und den berechtigten Kern der Kick-back-Rechtsprechung aus den Augen verloren und überdehnt“. Der berechtigte Kern dieser Rechtsprechung liege darin, Anleger über verdeckte Rückvergütungen aufzuklären, die hinter seinem Rücken an seinen Vermögensverwalter oder an die beratende Bank flössen. Das gefährde die Interessen der Anleger und habe „schmiergeldähnliche Funktion“, sagte Nobbe auf einer Veranstaltung der Anwaltskanzlei Hogan Lovells in Frankfurt. Doch sei die Unterscheidung der Richter zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen sinnlos; die neue Rechtsprechung sei „nicht ausreichend konsistent“. Angesichts dieser „Ungereimtheiten“ bleibe das Thema eine „nachbesserungsbedürftige Baustelle des Elften Zivilsenats“. Anleger nutzten dies zunehmend, um ihre eigenen Risiken und Verluste auf die beratenden Banken abzuwälzen.