04.11.2011 · Der „Beipackzettel“ soll Bankkunden über das Finanzprodukt aufklären. Doch die Prospekte seien unvollständig und schwer verständlich, urteilte nun die Aufsichtsbehörde Bafin.
Kurz und bündig sollen die seit dem 1. Juli vorgeschriebenen Produktinformationsblätter die Bankkunden über ein Finanzprodukt aufklären. Doch diesem Anspruch werden die "Beipackzettel" der Finanzdienstleister nicht gerecht, lautet das Urteil der Aufsichtsbehörde Bafin. Die Prospekte seien unvollständig, schwer verständlich und außerdem so unterschiedlich, dass sie es Bankkunden nicht leichter machen, verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen.
Das war aber eines der wichtigsten Ziele, die mit der Einführung der Beipackzettelpflicht verfolgt wurden. Seit dem 1. Juli müssen für jede Finanzanlage die Informationszettel ausgeteilt werden. "Sie sollen in übersichtlicher und leichter Weise die Art des Instruments beschreiben, und die Risiken und Kosten bestmöglich vergleichbar machen", sagte Bafin-Sprecherin Dominika Kula. In der Regel dürften sie nicht länger als zwei Seiten sein. "Auf so wenig Platz ein komplexes Finanzinstrument zu erklären, ist sehr schwierig", räumte Kula ein.
Wiederholt sei die Bafin auf schwer verständliche Texte mit Fachbegriffen, langen Sätzen und für unterschiedliche Anleger unbekannte Abkürzungen gestoßen, sagte der zuständige Bafin-Abteilungsleiter Günter Birnbaum der Zeitung "Welt". "Eine echte Vergleichbarkeit ist für die Verbraucher nicht gegeben", sagte auch Bafin-Sprecherin Kula. Die Institute hätten in unterschiedlichen Punkten Fehler gemacht. Dies deute darauf hin, dass die Vorgaben, die das "Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz" für die Beipackzettel macht, nicht bestimmt genug sind.
Die Bafin betont aber, dass sie nur beauftragt war, die Vergleichbarkeit zu überprüfen, und nicht selbst Vorgaben zu machen. "Der weitere Weg ist jetzt offen. Das Gesetz gibt bisher nur Minimalanforderungen für die Informationsblätter vor. Das Bundesfinanzministerium kann den Inhalt der Blätter in einer Rechtsverordnung genauer festlegen. Auch eine Formularvorgabe wäre möglich", sagte die Bafin-Sprecherin. Aus dem Bundesfinanzministerium hieß es, man müsse die Ergebnisse der Bafin zunächst überprüfen.
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