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Steuertipps zum Jahreswechsel 2008/09 (2) Für Kapitalanleger

24.12.2008 ·  Nur noch wenige Tage bleiben den Bundesbürgern, um ihre Steuerangelegenheiten für das Jahr 2008 zu regeln. In der Serie „Steuertipps zum Jahresende“ gibt es Empfehlungen, was jetzt noch zu tun ist.

Von Lutz Schumann
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Abgeltungsteuer, Konjunkturprogramme und neue Steuergesetze - das Jahr 2009 bringt Steuerzahlern diverse Änderungen. Gerade deshalb sollten Selbständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte den bevorstehenden Jahreswechsel nutzen, um ihre Steuerangelegenheiten zu regeln.

Die letzten Tage des alten und die ersten Tage des neuen Jahres sind ideal, um zu prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben, die drückende Steuerlast zu reduzieren. Aber auch die Weichen für das kommende Steuerjahr wollen richtig gestellt werden.

Teil 2

Steuertipps zum Jahreswechsel - für Kapitalanleger

1. Anlagebetrug: Geld verloren, Scheingewinn ist trotzdem zu versteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine harte Haltung zu Scheinrenditen bei betrügerischen Schnellballsystemen in einer weiteren Entscheidung bestätigt (Az.: VIII R 36/04). Das bedeutet für Betroffene: Solange ein Schnellballsystem zumindest auf dem Papier funktioniert, müssen sie selbst für Scheingewinne Steuern zahlen.

Der Verlust beim Schneeballsystem hat mehrfach teure Folgen

Die BFH-Richter erklärten, die Anleger hätten ihr Vermögen zwar nicht tatsächlich vermehrt. Dennoch habe zumindest in den ersten Jahren ein steuerlicher Zufluss stattgefunden, da die betroffenen Anleger sich das Geld auch hätten auszahlen lassen können, statt es wieder anzulegen.

Fatal: Möglicherweise darf das Ehepaar nicht einmal Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof ließ diese Frage offen. Der Grund: Ein typisch stiller Gesellschafter darf seinen Verlustanteil nur dann als Werbungskosten berücksichtigen, wenn dieser Verlustanteil im Jahresabschluss des Unternehmens festgestellt oder vom Finanzamt geschätzt wurde und wenn er von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht wurde. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Steuer-Tipp: Sprechen Sie daher umgehend mit Ihrem Steuerberater und/oder Anwalt, falls Sie auf ein Schneeballsystem hereingefallen sind! Nur er kann Ihnen helfen, das Schneeballsystem-Investment mit möglichst wenig rechtlichem und finanziellem Schaden zu überstehen.

2. Auslandsfonds: Beitritt sofort melden

Wenn Anleger einem ausländischen geschlossenen Fonds beitreten, müssen sie dies innerhalb eines Monats ihrem Finanzamt melden. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover hat in einem aktuellen Schreiben ihre Betriebsprüfer darauf hingewiesen, verstärkt auf diese Anzeigepflicht zu achten und aufgedeckte Versäumnisse an die Steuerfahndung zu melden (Az.: S 0320 - 46 - StO 142).

Diese Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist wenig bekannt und wird in Fondsprospekten kaum erwähnt. Wer ihr nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht nach § 138 AO eine Steuergefährdung. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Zwangsmitteln bis zu 5.000 Euro bestraft werden kann.

Als anzeigepflichtige Sachverhalte bei Auslandsbeziehungen gelten

• der Erwerb,
• eine Veränderung der Beteiligungsquote und
• ein Verkauf der Anteile.

Steuer-Tipp: Melden Sie als Kapitalanleger Ihren Beitritt zu einem geschlossenen ausländischen Fonds innerhalb eines Monats mit dem Vordruck BZSt-2, den Sie beim Steuer-Schutzbrief kostenlos herunterladen können.

3. Erbschaftsteuer: Verstößt doppelte Steuer im Erbfall gegen EU-Recht?

Ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dass ein Bankguthaben in einem ausländischen Staat sowohl mit deutscher als auch mit ausländischer Erbschaftsteuer belastet wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Zudem soll der EuGH klären, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbesteuerung auf den Steueranspruch verzichten muss (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2008, Aktenzeichen: II R 45/05).

Der Fall: Eine Deutsche starb 1999 an ihrem deutschen Wohnsitz. Der Nachlass bestand größtenteils aus Kapitalvermögen, das bei Kreditinstituten in Deutschland und Spanien angelegt war. Die Alleinerbin musste für das in Spanien angelegte Vermögen mangels Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen.

Hinweis: Deutschland hat zwar mit vielen Staaten DBA geschlossen, um zu verhindern oder zu vermindern, dass dieselben Einkünfte mehrfach besteuert werden. Für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer jedoch bestehen nur DBA mit diesen Staaten:

Dänemark
Griechenland
Schweden
Schweiz
USA

Besonderheit Frankreich: Das Abkommen vom 6. Januar 2005 ist noch nicht ratifiziert. Damit ist im Laufe des Jahres 2008 zu rechnen.

Vorsicht bei Österreich: Es gab ein DBA zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. • Deutschland kündigte dieses DBA mit Österreich zum 31. Dezember 2007.

Steuer-Tipp 1: Es gibt überwiegend EU-Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer geschlossen hat. Haben Sie Vermögen - und vor allem Kapitalvermögen - geerbt, das in einem solchen Land liegt? Dann legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens! Weisen Sie dazu auf die ausstehende EuGH-Entscheidung mit dem Aktenzeichen C-67/08 hin!

Steuer-Tipp 2: Theoretisch können Sie als Erbe auch ein Einigungsverfahren bei den Finanzbehörden der beiden eingeschlossenen Staaten beantragen. Dieses Verfahren ist jedoch mühsam und zeitaufwändig. Die beiden Finanzbehörden klären miteinander, welche von ihnen wie viel Steuern erhält.

4. Mustertabelle für Kapitaleinkünfte: Arbeitshilfe für Ihre Steuererklärung

Mit dieser kostenlosen Mustertabelle des Steuer-Schutzbriefs erleichtern Sie sich das Erstellen Ihrer Steuererklärung und dem Finanzbeamten das Prüfen. Es handelt sich um eine Tabellenkalkulation für Microsoft Excel. Darin tragen Sie sämtliche Einnahmen (Zinsen und Dividenden) sowie die abgezogenen Steuern (Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) für jedes Ihrer Konten und Depots gesondert ein und rechnen die Beträge zusammen.

Sie können diese Arbeitshilfe an Ihrem Computer sofort bearbeiten. Tragen Sie oben links Ihre persönlichen Daten ein (Steuernummer, Vor- und Zuname). Darunter geben Sie ausführlich Ihre Dividenden- und Zinseinkünfte an. Die notwendigen Daten finden Sie in der Steuerbescheinigung von Ihrer Bank.

Fügen Sie diese Aufstellung mitsamt den Bankformularen im Original Ihrer Steuererklärung bei. So kann der Finanzbeamte Ihre Angaben auf einen Blick prüfen. Das erleichtert ihm die Arbeit, bewahrt Sie vor zeitaufwändigen Rückfragen und sichert Ihnen eine schnelle Bearbeitung Ihrer Steuererklärung.

Leser-Service: Download der Mustertabellen für Kapitaleinkünfte 2006 bis 2008.

5. NV-Bescheinigung gilt auch für Abgeltungsteuer

Ab 2009 sind auch solche Steuerpflichtige von der Abgeltungssteuer befreit, die eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorlegen können. Das betrifft vor allem Rentner, Studenten und Geringverdienende.

Hintergrund: Am 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer eingeführt. Sie beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer und wird auf alle Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne erhoben. Gleichzeitig entfällt die bisherige Zinsabschlagsteuer. Die NV-Bescheinigung gilt auch für die neue Abgeltungsteuer, sodass sich für Sparer nichts ändert.

Das Finanzamt stellt jedem eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus, der keine Einkommensteuer zahlen muss. Der Antrag ist leicht auszufüllen, es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen nötig. Wenn die NV-Bescheinigung der Bank vorliegt, zahlt diese die Kapitalerträge grundsätzlich steuerfrei aus. Das gilt auch dann, wenn der Kontoinhaber den Sparer-Freibetrag oder den ab 2009 geltenden Sparer-Pauschbetrag überschreitet. Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Übrigens: Auch nachdem die Abgeltungsteuer eingeführt ist, können weiterhin neue NV-Bescheinigungen beantragt werden.

6. Spekulationsgeschäfte: So verrechnen Sie Verluste und sparen Steuern

Wer Aktien innerhalb eines Jahres gekauft und mit Verlust wieder verkauft hat, kann mit seinem Misserfolg wenigstens noch Steuern sparen. Denn Spekulationsverluste lassen sich mit Spekulationsgewinnen verrechnen, sowohl im aktuellen Steuerjahr als auch im zurückliegenden und in zukünftigen Jahren. Der Clou: Kapitalanleger dürfen ihre Spekulationsverluste übergangsweise bis ins Jahr 2013 vortragen, obwohl dann schon die Abgeltungsteuer gilt.

Doch die Zeit drängt. Verluste aus Spekulationsgeschäften mindern nur in zwei Fällen die Steuer:

* Wenn die Verluste vor dem 1. Januar 2009 angefallen sind oder
* wenn Sie die Aktien vor dem 1. Januar 2009 gekauft haben und innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust abstoßen. Beispiel: Kauf am 13. November 2008, Verkauf mit Verlust spätestens am 12. November 2009.

Alle Aktien, die Sie ab dem 1. Januar 2009 kaufen, fallen unter die neue Abgeltungsteuer. Die Spekulationsfrist von einem Jahr fällt weg. Sie müssen sämtliche Verkaufsgewinne und Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent versteuern, selbst wenn Sie die Papiere länger als 12 Monate halten.

Steuer-Tipp: Sie können eine verlustbehaftete Aktie verkaufen und mit dem Verlust wenigstens noch Steuern sparen. Sie können sie halten und auf eine Wertsteigerung hoffen. Sie können aber auch beide Entscheidungen miteinander verbinden und den höchstmöglichen Betrag aus Wertsteigerung und Steuerersparnis erzielen. Lesen Sie dazu unseren Artikel „Spekulationsverluste verwirklichen, Steuern sparen - aber nur noch 2008!”

7. Stückzinsen dank Abgeltungsteuer noch rentabler

Das beliebte Steuersparmodell „Stückzinsen“ ist im ausklingenden Jahr 2008 wegen der Abgeltungsteuer letztmalig anwendbar und dabei noch lukrativer denn je. Es gibt kein anderes Steuermodell, mit dem selbst Normalverdiener derart viel Geld sparen können. Zudem hat die Finanzverwaltung das Sparmodell jetzt ausdrücklich abgesegnet, sogar gezielt im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer (OberfinanzdirektionMagdeburg, Schreiben vom 13. Juni 2008, Az.: S 2252 - 104 - St 214 V).

Wie das Stückzinsen-Modell funktioniert

Sie bezahlen möglichst am Ende eines Jahres hohe Zinsen für eine Anleihe. Zu Beginn des nächsten Jahres zahlt der Emittent dieser Wertpapiere Ihnen die Zinsen plus einen kleinen Bonus zurück.

Steuerlich gesehen, geschieht jedoch eine Menge mehr: Durch die Investition Ende 2008 entstehen Ihnen hohe Ausgaben, die Sie mit Einkünften des Jahres 2008 Steuern sparend verrechnen können. Beim Spitzensteuersatz sind das 45 Prozent Ersparnis (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Anfang 2009 beziehen Sie ebenso hohe Kapitaleinkünfte, die zu versteuern sind - wegen der Abgeltungsteuer allerdings nur mit 25 Prozent.

Für eine ausführlichere Erklärung empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Stückzinsen: Einkünfte verlagern, Steuern sparen”

8. Verfall von Optionsscheinen nicht absetzbar

Kapitalanleger können Verluste aus Optionsscheinen nur dann steuerlich geltend machen, wenn sie die Option tatsächlich beanspruchen. Wenn sie die Kaufoptionen dagegen verfallen lassen, bleiben sie auf ihren Verlusten sitzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 11/06).

Die BFH-Richter erklärten, Verluste seien nur dann absetzbar, wenn das Optionsgeschäft tatsächlich zustande komme. Zugleich verwiesen die Richter auf die zweite Voraussetzung, unter der Spekulationsverluste anerkannt würden: Der Zeitraum zwischen Erwerb und Ablauf der Option dürfe nicht mehr als ein Jahr betragen. Denn nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist müssen Anleger ihre Gewinne aus derartigen Geschäften versteuern. Hinweis: Diese Regeln fallen ab 2009 wegen der Abgeltungsteuer weg.

Steuer-Tipp: Droht Ihnen bei Fälligkeit Ihrer Optionsscheine ein Totalverlust? Dann verkaufen Sie die Papiere rechtzeitig, selbst wenn Sie nur ein paar Cent pro Stück erhalten! Nur dies zählt steuerlich als Verkauf, sodass Sie die eingefahrenen Verluste mit Spekulationsgewinnen verrechnen dürfen. Sie finden nähere Informationen zur Verlustverrechnung im Spezialartikel „„Einführung Spekulationsgewinne”.

9. Vermögensverwaltung: Gebühren vollständig abziehbar

Die Kosten für eine professionelle Vermögensverwaltung lassen sich immer voll als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Köln (FG, Aktenzeichen: 14 K 310/04). Kapitalanleger brauchen ihre Gebühren für Vermögensverwaltung also nicht mehr aufzuteilen in Werbungskosten bei den Kapitalerträgen, bei den Spekulationsgewinnen sowie bei steuerfreien Vermögensmehrungen.

Die Voraussetzung der FG-Richter: Der Anleger will mit seinen Kapitalanlagen nicht in erster Linie steuerfreie Wertsteigerungen erzielen. Diese Auflage richtet sich gegen solche Anlageprodukte, die ausschließlich dem Steuersparen dienen. Wenn aber die Wertsteigerung nur ein Ziel unter mehreren ist, sind die Kosten der Vermögensverwaltung trotzdem durch die Kapitaleinkünfte verursacht und sind somit als Werbungskosten absetzbar.

Einzige Ausnahme: Kosten für Kapitalanlagen, die gar keine Erträge bringen können, sind nicht steuerlich absetzbar.

Steuer-Tipp: Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hat. Halten Sie als betroffener Kapitalanleger ihre Steuerbescheide durch einen Einspruch offen! Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das laufende BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 30/07. Nur so erhalten Sie Geld vom Finanzamt zurück, falls der BFH in Ihrem Sinn entscheidet.

Hinweis: Ab 2009 verliert das FG-Urteil wegen der Abgeltungsteuer erheblich an Bedeutung. Dann sind Werbungskosten beim Kapitalvermögen bis auf eine niedrige Pauschale nicht mehr absetzbar.

10. Wertpapiere: Verkauf und Rückkauf am selben Tag ist kein Gestaltungsmissbrauch

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg dürfen Kapitalanleger innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist ihre verlustreichen Aktien verkaufen, am selben Tag zurückkaufen und den dadurch eingefahrenen Verlust mit ihren Gewinnen verrechnen (Urteil vom 01. August 2007, Az.: 1 K 51/06). Hierbei handele es sich ausdrücklich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, welchen die Finanzämter gerne gegenhalten.

Bislang haben die deutschen Finanzgerichte dieses Steuersparmodell mit einer Mehrheit von 2:1 Urteilen abgesegnet. Außer Baden-Württemberg entschied auch das FG Münster zugunsten der Steuerzahler (Urteil vom 14. März 2007, AZ.: 10 K 3380/04 E). Das FG Schleswig-Holstein hatte das Steuermodell am 14. September 2006 abgelehnt (Az.: 5 K 286/03). Gegen diese Entscheidung ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX R 55/07).

Steuer-Tipp: Das neue Urteil Baden-Württembergs macht Mut. Doch als betroffener Kapitalanleger sollten Sie nicht bis an die Grenzen des Steuersparmodells „Verkauf und zeitnaher Rückkauf“ gehen, denn damit bauen Sie ausschließlich auf eine steuerzahlerfreundliche BFH-Entscheidung. Gehen Sie auf Nummer sicher, indem Sie nach dem Verkauf verlustreicher Aktien eine möglichst lange Schamfrist einhalten und erst dann zurückkaufen. Steuerexperten raten zu einem halben Jahr. Ein früherer Wiedereinstieg dürfte dann unbedenklich sein, wenn neue wirtschaftliche Gründe dafür sprechen.

Lutz Schumann ist Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters mit Steuertipps für Selbstständige, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Rentner und Angestellte. Zudem ist er Herausgeber einer steuerlichen eBook-Ratgeberreihe.

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