Home
http://www.faz.net/-gvf-r0k3
Mehr Angebote
| Abo|Hilfe
Sonntag, 19. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Steuertipps zum Jahreswechsel 2008/09 (1) Für die Familie

24.12.2008 ·  Abgeltungsteuer, Konjunkturprogramme und neue Steuergesetze - das Jahr 2009 bringt Steuerzahlern diverse Änderungen. Gerade deshalb sollte man den bevorstehenden Jahreswechsel nutzen, um die Steuerangelegenheiten zu regeln.

Von Lutz Schumann
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Abgeltungsteuer, Konjunkturprogramme und neue Steuergesetze - das Jahr 2009 bringt Steuerzahlern diverse Änderungen. Gerade deshalb sollten Selbständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte den bevorstehenden Jahreswechsel nutzen, um ihre Steuerangelegenheiten zu regeln.

Die letzten Tage des alten und die ersten Tage des neuen Jahres sind ideal, um zu prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben, die drückende Steuerlast zu reduzieren. Aber auch die Weichen für das kommende Steuerjahr wollen richtig gestellt werden.

Lutz Schumann, Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters mit nutzwertigen Steuertipps für Selbstständige, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Rentner und Angestellte sowie Herausgeber einer eBook-Ratgeberreihe zu verschiedenen Steuer- und Rechtsthemen, verrät Ihnen aktuelle Steuertipps für die Familie (Teil 1), Kapitalanleger (Teil 2), Immobilienbesitzer (Teil 3), Arbeitnehmer (Teil 4) und Firma und Praxis (Teil 5).

Teil 1

Steuertipps zum Jahreswechsel - für die Familie

1. Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag: Dieser steht auch Teilzeit-Eltern zu

in Elternteil hat unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn sein Kind nicht dauerhaft bei ihm wohnt, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG, Az.: 7 K 7038/06 B). Demnach reicht es aus, wenn das Kind mit Nebenwohnsitz bei diesem Elternteil gemeldet ist und sich an Wochenenden und in den Ferien dort aufhält. Einzige weitere Voraussetzung: Der andere Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Steuer-Tipp 1: Haben Sie ein Kind, das nur an Wochenenden und/oder in Ferien bei Ihnen lebt? Hat außerdem der andere Elternteil geheiratet und ist deshalb nicht mehr alleinerziehend? Dann prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben und machen Sie ihn in Ihrer Steuererklärung geltend. Dies bringt Ihnen Geld vom Staat in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr.

Steuer-Tipp 2: Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag steht Ihnen auch für ein volljähriges Kind zu. Vorausgesetzt ist, dass das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat.

Hintergrund: Unter den folgenden Voraussetzungen steht Ihnen als Alleinerziehendem Elternteil der Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich zu:
* In Ihrem Haushalt wohnt mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld. Diese Voraussetzung ist also auch dann erfüllt, wenn Ihr einziges Kind zumindest am Wochenende oder in den Ferien bei Ihnen wohnt.
* Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung.
* Abgesehen von Ihren Kindern, wohnen Sie allein.

2. Nicht anerkannte Therapien: Nur mit amtsärztlichem Attest absetzbar

Die Kosten für wissenschaftlich umstrittene Therapien, zum Beispiel die Delfin- oder die Tomatistherapie, lassen sich nur mit einem vorab eingeholten amtsärztlichen Attest steuermindernd absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: III B 205/06). Ein nachträgliches Gutachten reicht nicht aus, selbst wenn es einen verbesserten Gesundheitszustand des Behandelten bescheinigt.
Aus dem amtsärztlichen Attest muss hervorgehen:

• die Art der Therapie,
• die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Therapie,
• die voraussichtliche Dauer der Therapie,
• bei Medikamenten die genaue Dosierung,
• bei Aufenthalten wie zum Beispiel einer Kur der Zielort und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts.

Ausnahme: Das Finanzamt muss ein nachträgliches amtsärztliches Attest anerkennen, wenn...
* die Rechtsprechung erstmals ein Attest verlangt oder
* die Erkrankung und die darauf bezogene ärztliche Therapie durch objektive Befunde und Untersuchungen feststellbar sind.

Übrigens: Ein Amtsarzt ist nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) verpflichtet, Ihnen das für steuerliche Zwecke notwendige Attest auszustellen. Dazu muss er den Erkrankten begutachten und seine Feststellungen niederschreiben. Ob er die geplante Therapie als medizinisch notwendig ansieht, bleibt ihm überlassen.

Steuer-Tipp: Machen Sie die Gebühr für das amtsärztliche Attest ebenfalls als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend! Hier finden sie Informationen zu außergewöhnlichen Belastungen.

3. Haftung: Mandantenrundschreiben ersetzen keine Beratung

Mandanten von Steuerberatern und Rechtsanwälten haben ein Recht auf eine konkrete, individuelle Beratung. Berater können eine Beratung nicht durch regelmäßige Mandantenrundschreiben oder andere schriftliche Informationen ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG, Az.: I-23 U 64/07).

Steuer-Tipp 1: Dieses Urteil gilt nicht nur für Steuerberater sondern auch für Rechtsanwälte.
Steuer-Tipp 2: Auch wenn Rechtsanwälte und Steuerberater eine Bringschuld in Sachen Beratung haben, sollten Sie sich nicht darauf verlassen! Sprechen Sie daher Ihren Berater gezielt auf Informationen an, die für Sie interessant sein könnten.

4. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Mehr Geld ab 2009

Das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen soll zum 1. Januar 2009 in Kraft mit folgenden Änderungen in Kraft treten:

1. Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 96 auf 1.920 Euro pro Kind und Elternteil, insgesamt also um 192 auf 3.840 Euro für Verheiratete.

2. Das Kindergeld steigt für das erste und zweite Kind um jeweils 10 Euro auf 164 Euro, für das dritte Kind um 16 Euro auf 170 Euro sowie für das vierte und weitere Kinder um jeweils 16 Euro auf 195 Euro monatlich.

3. Kinder und Jugendliche aus Familien, die auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) angewiesen sind, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 einen Schulkostenzuschuss. Dieser Zuschuss beträgt 100 Euro und wird jeweils zum Schuljahresbeginn gezahlt. Die Regelung gilt ab dem 1. August 2009.

4. Der steuerliche Rahmen für die haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und die haushaltsnahe Dienstleistung einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen wurden ebenfalls geändert. Private Haushalte werden stärker gefördert, wenn sie eine haushaltsnahe Dienstleistung oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beanspruchen. Absetzbar sind ab 2009 einheitlich 20 Prozent der Kosten bis zu 20.000 Euro. Dies bringt einen Steuervorteil von höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Wer Minijobber im Haushalt beschäftigt, setzt 20 Prozent der Lohnkosten ab. Die Höchstgrenze liegt bei Lohnkosten von 2.550 Euro pro Jahr, was eine maximale Steuerersparnis von 510 Euro pro Jahr bedeutet.

5. Mieter und Immobilienbesitzer setzen ab 2009 private Handwerkerleistungen besser von Ihrer Steuerschuld ab. Der Steuerbonus für Instandhaltung und Modernisierung beträgt 20 Prozent und beträgt höchstens 1.200 Euro pro Jahr.

Steuer-Tipp: Wenn Sie als Mieter oder Immobilienbesitzer Ihren Steuerbonus für 2008 bereits voll ausgeschöpft haben, sollten Sie weitere Arbeiten erst im neuen Jahr ausführen lassen. Achtung: Sowohl die Arbeiten als auch die Bezahlung dürfen erst im Jahr 2009 erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zahlreiche offene Fragen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen in einem Schreiben geklärt. Nähere Informationen finden Sie in diesem Beitrag .

5. Kindergeldanspruch: Alle 3 Monate bei Agentur für Arbeit melden

Ein volljähriges Kind, das in Deutschland bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist, erhält immer nur zeitlich begrenzt Kindergeld, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: III R 66/05 und III R 68/05). Daraus ergibt sich, dass das Kind sich alle drei Monate erneut als „Arbeitssuchender“ melden muss, wenn es nicht vermittelt wurde. Andernfalls entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch. Die Begründung der BFH-Richter: Selbst wenn kein Arbeits- oder Ausbildungsplatz vermittelt worden sei, stelle die Agentur für Arbeit nach drei Monaten die Vermittlung ein und streiche das Kind aus der Meldeliste.

Hintergrund: Auch ein volljähriges Kind erhält Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Allerdings muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz lässt sich zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachweisen, laut der das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Altersgrenze für das Kindergeld (und den Kinderfreibetrag): Das Kind darf das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben; bis 31. Dezember 2006 lag die Grenze bei 27 Jahren.

Hinweis für die Suche nach einem Ausbildungsplatz: Diese Suche lässt sich auch durch Bewerbungen, Anzeigen und ähnliche Aktivitäten glaubhaft machen, erklärten die BFH-Richter. Hier ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit keine Pflicht. Für die Suche nach einem Arbeitsplatz ist die Bescheinigung der Agentur jedoch Pflicht.

Steuer-Tipp: Achten Sie als Eltern genau auf den 3-Monats-Zeitraum! Andernfalls gerät die Kindergeldzahlung ins Stocken. Wenn Sie die regelmäßige Meldung bei der Agentur für Arbeit dennoch verpasst haben, sollten Sie zumindest nachweisen können, dass das Kind in dieser Zeit ernsthaft nach einem Ausbildungsplatz gesucht hat.

6. Minijob: So retten Sie den 4.000-Euro-Steuervorteil für die Kinderbetreuung

Mit nur 10 zusätzlichen Arbeitsstunden pro Woche kommen Alleinverdiener-Familien in den Genuss der absetzbaren Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren.

Hintergrund: Berufstätige Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren gelten keine weiteren Voraussetzungen. Bei Kindern von 7 bis 14 Jahren jedoch müssen alle erziehenden Elternteile berufstätig sein. Eltern gehen leer aus, wenn nur ein Teil arbeitet und ein Teil bei den Kindern bleibt.

Letztere Vorschrift lässt sich umgehen, denn der zweite Elternteil muss nicht gleich Vollzeit arbeiten. Die Doppelverdiener-Regelung gilt auch bei einem Minijob, also mit einem Verdienst von maximal 400 Euro pro Monat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärte in einem Rundschreiben vom 19. Januar 2007: Schon bei „einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche“ könne davon ausgegangen werden, dass Kinderbetreuungskosten „erwerbsbedingt anfallen“ - also absetzbar seien (Az.: IV C 4 - S 2221 - 2/07). Dieser völlig legale Steuer-Trick funktioniert natürlich nur, wenn der andere Partner ein normales, zu versteuerndes Gehalt bezieht.

7. Semestergebühren: Absetzbare Ausbildungskosten

Semesterbeiträge und Rückmeldegebühren sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Studenten als Ausbildungskosten absetzbar, entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az.: 9 K 4245/07Kg). Studenten können mit ihrem Semesterbeitrag also ihre zu versteuernden Einkünfte senken. Im Urteilsfall liegt das Einkommen abzüglich Universitätsgebühren unter der Verdienstgrenze von 7.680 Euro, sodass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben.

Steuer-Tipp: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Bundesfinanzhof (BFH) hat das letzte Wort (Az.: III R 38/08). Sie als Student oder Eltern eines Studenten nutzen ein etwaiges steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil, indem Sie Ihren Einkommensteuerbescheid offen halten. Legen Sie dazu Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und verweisen Sie auf das FG- und das BFH-Aktenzeichen.

8. Steuerklassenwahl 2009: Neue Tabellen des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Tabellen zur Steuerklassenwahl für 2009 bei Arbeitnehmer-Ehegatten veröffentlicht. Ehepartner können aus diesen Steuerklasse-Tabellen anhand der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer zahlen.

Die aktuellen Tabellen finden Sie unter Tabellen zur Steuerklassenwahl für 2008.

Hinweis: Bedenken Sie bei der Steuerklassenwahl, dass die Kombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen beeinflussen kann, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld.

9. Zahnimplantate: Als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die Kosten für ein Zahnimplantat lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 2 K 5507/04). Zahnimplantate als Ersatz für eine Brücke oder als Ersatz für ein herausnehmbares Gebiss seien heute gängiger Standard und gehörten nicht zu den so genannten alternativen oder Außenseitermethoden.

Die Begründung der Finanzrichter: Die Anschaffung der Implantate war medizinisch notwendig. Es handelte sich nicht um vorbeugend angefallene Aufwendungen. Die Patientin konnte nicht zu einer preiswerteren Methode verpflichtet werden. Der festsitzende Zahnersatz verbesserte die Kaufähigkeit und im vorliegenden Fall auch die Artikulationsfähigkeit. Die Wahl der festsitzenden Implantate stellte daher nicht nur eine kosmetisch höherwertige Versorgung dar, sondern konnte auch medizinisch begründet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nicht die Kosten für Implantate. Dies spricht nach Ansicht der Finanzrichter nicht dagegen, die Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Steuer-Tipp: Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene Steuerzahler können es als Argument nutzen, wenn das Finanzamt die Kosten für Implantate im Steuerbescheid gestrichen hat. Zwar handelt es sich nur um ein Urteil eines Finanzgerichts, dennoch halten sich viele Sachbearbeiter daran. Wer mit seinem Sachbearbeiter Pech hat, sollte sich überlegen, vor dem Finanzgericht zu klagen

10. Zweitwohnungssteuer: Für Studenten rechtens

Die Zweitwohnungssteuer für Studenten ist rechtmäßig, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG, Az.: 9 C 13.07 und 9 C 17.07). Das Bundesrecht stehe einer solchen Steuer nicht entgegen.
Hintergrund: Viele Städte haben in den vergangenen Jahren eine Zweitwohnungssteuer eingeführt, vor allem in Feriengebieten und Universitätsstädten.

Auswege aus der Zweitwohnungssteuer

Brauchbare Auswege sind im Fall der Zweitwohnsitzsteuer kaum vorhanden. Einzige Lösungen, die ansatzweise in Betracht kommen:

Möglichkeit 1: Verlegen Sie Ihren Hauptwohnsitz in die Universitätsstadt. Dies hilft natürlich nicht für zurückliegende Jahre weiter.

Möglichkeit 2: Prüfen Sie die Abgabenordnung der Stadt oder Gemeinde, die die Zweitwohnungsteuer von Ihnen verlangt. Denn manche Städte haben diese Steuer auf Einwohner beschränkt, die tatsächlich über ihre Hauptwohnung verfügen können. Gerade bei Studenten ist dies selten der Fall: Sie haben nur ein Zimmer im Haus oder in der Wohnung ihrer Eltern, sind also nicht Hauptnutzer. Durch eine solche Hauptnutzer-Klausel könnten Sie der Zweitwohnungssteuer also entgehen.

Möglichkeit 3: Verheiratet und berufstätig. Dieser Sonderfall dürfte auf Studenten selten zutreffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied 2005, dass eine Zweitwohnungssteuer auf Wohnungen von verheirateten Berufstätigen die Ehe diskriminiert und gegen das Grundgesetz verstößt (Az.: 1 BvR 2627/03).

Lutz Schumann ist Chefredakteur der Internetplattform www.steuer-schutzbrief.de und des gleichnamigen Steuer-Newsletters mit Steuertipps für Selbstständige, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Rentner und Angestellte. Zudem ist er Herausgeber einer steuerlichen eBook-Ratgeberreihe.

Quelle:
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
17.02.2012
Tops & Flops Fonds Kurs Prozent

ESPA STOCK BIOTEC (T)

157,52 € +33,04 %

DWS Biotech Typ O

69,61 € +32,56 %

BNP PARIBAS L1 Equity World Biotechnology C

544,81 € +29,37 %

SEB Concept Biotechnology B

40,25 € +27,63 %

Allianz RCM Biotechnologie A (EUR)

65,99 € +26,20 %

Dexia Equities L Sustainable Green Planet C

36,46 € −36,43 %

Dexia Equities L Sustainable Green Planet N

35,76 € −36,70 %

Delta Lloyd L New Energy Fund B

3,78 € −37,42 %

KEPLER Öko Energien (T)

46,48 € −38,21 %

LUXEMBOURG SELECTION FUND - Asian Solar & Wind Fund A1

48,29 € −55,12 %
17.02.2012 17:45 Uhr
  Vortag
Dax 6.848,03 +1,42%
 OK
17.02.2012
Name Kurs Prozent
DAX 6.848,03 +1,42%
FAZ-INDEX 1.526,72 +1,43%
TecDAX 778,36 +0,73%
MDAX 10.441,40 +1,41%
SDAX 5.048,27 +1,17%
REX 422,26 −0,26%
Eurostoxx 50 2.520,31 +1,24%
F.A.Z. EURO INDEX 81,56 +1,37%
Dow Jones 12.949,90 +0,35%
Nasdaq 100 2.584,24 −0,31%
S&P500 1.361,23 +0,23%
Nikkei225 9.384,17 +1,58%
EUR/USD 1,3138 +0,07%
Rohöl Brent Crude 119,95 $ −0,08%
Gold 1.723,00 $ +0,58%
Bund Future 138,50 € −0,16%