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Steueroase Schweiz Deutsche Steuerflüchtlinge sind verunsichert

24.11.2009 ·  Die Schweiz leistet nun gegenüber den deutschen Finanzbehörden Amtshilfe. Doch die Verunsicherung ist bei Betroffenen, Unternehmen und Anwälten nach wie vor groß. Vor allem Klarstellung ist gefragt.

Von Jürgen Dunsch, Zürich
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Nach der Bereitschaft zur Amtshilfe auch beim Verdacht bloßer Steuerhinterziehung hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Schweiz von der „grauen Liste“ der Steueroasen gestrichen. Doch die Verunsicherung deutscher Privatpersonen und Unternehmen, die mit der Schweiz Geschäfte machen, ist weiterhin groß, zumal seit August das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in Kraft und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten noch nicht im Sinne der OECD-Standards geändert ist, die Eidgenossenschaft aus dieser Sicht also noch eine Steueroase darstellt.

Verunsichert sind zum Beispiel die deutschen Kunden der Axa Art Versicherung in Glattbrugg bei Zürich. Sie erhielten vor einigen Wochen Post, in der ihre Policen gekündigt und stattdessen neue in Deutschland angeboten wurden. Die Begründung liest sich unheilverkündend, ist doch von „verschärften aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen für Versicherungen zwischen den Ländern der EU und der Schweiz“ die Rede.

Schon jetzt wird ein Großteil der Einkünfte steuerlich erfasst

Doch die Änderung habe nichts mit dem Streit um die angebliche Steueroase Schweiz zu tun, beteuert Stefan Horsthemke, Leiter der Axa Kunstversicherung in Deutschland. Sie beruhe vielmehr auf EU-Anforderungen, die vor längerem erlassen wurden. Dessen ungeachtet dürfte der Informationshunger der deutschen Finanzämter in Bezug auf die Schweiz rasch zunehmen.

Dies war auch der Tenor einer Veranstaltung der Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland (VSUD) kürzlich in Zürich. So würden die Bestimmungen bei der sogenannten „Funktionsverlagerung“ von Unternehmen in das Ausland verschärft, um Steuergelder im Land zu halten, und würde die erweiterte Amtshilfe gegen mutmaßliche Steuerhinterzieher sicher rege genutzt. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass ein Großteil der Kapitalerträge von EU-Bürgern in der Schweiz schon jetzt im Rahmen das EU-Zinsbesteuerungsabkommen steuerlich erfasst und an die Heimatländer weitergeleitet wird.

Spannende Frage Amnestie

Die Verhandlungen über das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gehen Mitte Dezember weiter. Mit ihm soll der Steueroptimierung über das Nachbarland der Garaus gemacht werden.

Eine spannende Frage ist, ob es zu einer Amnestie für frühere Vergehen kommt, sofern nur Steuerhinterziehung vorliegt. Der Steuerexperte Andreas Kolb von der Anwaltskanzlei Eversheds Schmid Mangeat in Zürich sagte auf der Veranstaltung, dies wäre durchaus OECD-konform. Der frühere Spitzenbeamte der Eidgenössischen Steuerverwaltung wies des Weiteren darauf hin, dass nach dem OECD-Musterabkommen Fischzüge ausländischer Steuerbehörden und andere Ermittlungen ins Blaue hinein ausgeschlossen seien.

Die Sache mit dem Anfangsverdacht

Die Visitenkarte eines Schweizer Bankberaters, die bei einem Steuerpflichtigen in Deutschland gefunden werde, reiche also zum Beispiel nicht aus, um einen Anfangsverdacht für ein Amtshilfegesuch zu begründen. Es könnte sich ja um einen privaten Bekannten handeln. Ebenso wenig könnten bestimmte Kundengruppen (“alle mit mehr als einer Million Euro Anlagevermögen“) bei einer Schweizer Bank abgefragt werden.

Anders sehe es beim Auffinden einer Bankleitzahl aus. Sie wird nach der Einschätzung Kolbs zusammen mit den anderen Anforderungen (Name und Adresse des Verdächtigen, Beschreibung, Steuerzweck und Zeitspanne der verlangten Informationen) wohl für den Antrag auf Amtshilfe in der Schweiz genügen. Andere Experten meinen, es reichten auch Angaben wie zum Beispiel „Bank A oder B in Genf“.

Der Fiskus ist nicht nur der Gute

Die Regierung in Bern hat anlässlich des Transfers von Daten amerikanischer UBS-Kunden klargestellt, dass mutmaßlichen Steuersündern der Klageweg gegen die Datenweitergabe offensteht. Allerdings gibt es nur eine Instanz, diejenige vor dem obersten Verwaltungsgericht des Landes.

Kolb nennt als weitere Schranken des behördlichen Vorgehens Geschäftsgeheimnisse sowie das Berufsgeheimnis von Anwälten. Geschützt sei dabei die Kommunikation mit den Klienten, nicht jedoch übergebene Unterlagen. Amtshilfe werde auch verwehrt, wenn Deutschland andere Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens verletze. Dies ist für Kolb keine graue Theorie. Er verweist auf das Beispiel eines Dolmetscher-Ehepaares in Freiburg im Breisgau, das für seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit in Deutschland vertragswidrig ein zweites Mal besteuert wurde.

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Jahrgang 1948, Korrespondent für Politik und Wirtschaft in der Schweiz.

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