02.03.2004 · Steuervorteile können den finanziellen Aufwand für „das Großziehen“ von Kindern nicht völlig ausgleichen. Aber es gibt einige Möglichkeiten. Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs, schließt ein paar „Wissenslücken“.
Von Lutz Schumann„Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr“ - dieses geflügelte Wort läßt sich leicht auf die steuerliche Situation von Eltern übertragen. Trotz diverser Freibeträge decken die regulären Steuervorteile, die der Staat Eltern oder Alleinerziehenden „großzügig“ gewährt, bei weitem nicht die Kosten. Zudem wissen viele Eltern gar nicht, was ihnen zusteht.
Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs, eines monatlichen Newsletters für Selbständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und Arbeitnehmer, hat alle wichtigen Freibeträge für Eltern aufgelistet und verrät Ihnen zusätzlich mehrere clevere Steuersparmodelle, mit denen Eltern bares Geld sparen können.
Eltern können von einer ganzen Reihe verschiedener Förderungsmöglichkeiten profitieren.
1. Kindergeld und Kinderfreibetrag pro Kind und Jahr
Die Grundförderung für Eltern:
Kindergeld für das 1. und 2. Kind: 1.848 Euro
Ab dem 4. Kind: 2.148 Euro
Alternativ
voller Kinderfreibetrag: 3.648 Euro
halber Kinderfreibetrag (für nicht verheiratete/geschiedene Eltern): 1.824 Euro
Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung, ob sich die Eltern mit dem Kindergeld oder dem Freibetrag besser stehen (so genannte Günstigerprüfung). Faustregel: Bei hohen Einkommen (ab einem Grenzsteuersatz von etwa 40 Prozent) bringt der Freibetrag eine höhere Steuerentlastung als 1.848 Euro. Dann berücksichtigt der Fiskus automatisch den Freibetrag und rechnet eventuell gezahltes Kindergeld an.
Voraussetzungen:
* leibliches Kind oder Adoptivkind (ab Zustellung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts).
* Pflegekinder, wenn sie in Ihrem Haushalt leben, von Ihnen unterhalten werden und kein Pflegeverhältnis mit den leiblichen Eltern mehr besteht.
* arbeitslose Kinder zwischen 18 und 21 Jahren.
* Kinder zwischen 18 und 27 Jahren, wenn sie sich in der Berufsausbildung befinden. Anerkannt werden: allgemeinbildende Schule, Universität oder Fachhochschule oder eine praktische Ausbildung (Ausbildungsvertrag muß bestehen!).
* behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie schon vor dem 27. Lebensjahr behindert waren und wenn sie sich nicht selbst unterhalten können.
* Kinder, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, werden entsprechend länger berücksichtigt.
Achtung! Sie erhalten für volljährige Kinder nur dann Kindergeld oder einen Freibetrag, wenn diese im Jahr 2002/03 nicht mehr als 7.188 Euro verdient haben oder im Jahr 2004/05 mehr als 7.680 Euro verdienen.
Dabei zieht der Fiskus nur die Werbungskosten, keine Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ab. Jetzt hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, daß er ebenfalls berücksichtigt werden muß. Tip: Legen Sie umgehend Einspruch ein, da in dieser Sache auch eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist (Az.: 2 BvR 167/02).
2. Ausbildungsfreibetrag (pro Jahr und Kind über 18 Jahre)
Bei auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung gibt es einen Freigetrag von 924 Euro. Eigene Einkünfte des Kindes über 1.848 Euro im Jahr werden angerechnet.
Steuermodell 1: Wohnt das Kind während des Studiums oder der Ausbildung mietfrei in einer Wohnung der Eltern in einer anderen Stadt, steht den Eltern auch der Ausbildungsfreibetrag zu.
Steuermodell 2: Selbst wenn das Kind am Wohnort der Eltern ein eigenes möbliertes Zimmer bezieht, muß das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag gewähren. Das gilt sogar für eine separate Einliegerwohnung im Haus der Eltern.
Steuermodell 3: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, daß der Ausbildungsfreibetrag selbst dann gewährt werden muß, wenn sich zum Beispiel die Berufsausbildung nicht direkt an das Ende des Wehrdienstes anschließt, sondern einige Monate Urlaub (maximal 4 Monate) eingelegt werden.
3. Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende gibt es einen Freibetrag von 1.308 Euro. Dieser Freibetrag ersetzt ab ersten Januar des Jahres 2004 den bisherigen Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende. Voraussetzungen: Alleinerziehend, bedeutet: kein Splittingtarif oder getrennte Veranlagung. Sie erhalten Kindergeld/Kinderfreibetrag für das Kind, das auch bei Ihnen gemeldet ist.
4. Kinderbetreuungskosten (pro Jahr und Kind)
Freibetrag für berufstätige, verheiratete Eltern:
Eigenanteil: 1.548 Euro
maximal absetzbarr: 1.500 Euro
Freibetrag für berufstätige Alleinerziehende:
Eigenanteil: 774 Euro
maximal absetzbar: 750 Euro
Wenn Verheiratete den Höchstbetrag absetzen wollen, müssen sie im Jahr Kosten von mindestens 3.048 Euro (1.548 Euro + 1.500 Euro) nachweisen.
Voraussetzungen:
* Das Kind gehört zu Ihrem Haushalt und ist jünger als 14 Jahre.
* Behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie schon vor dem 27. Lebensjahr behindert waren und wenn sie sich nicht selbst unterhalten können.
* Es handelt sich um ein leibliches, ein adoptiertes Kind oder ein Pflegekind.
* Die Eltern (verheiratet oder unverheiratet) sind entweder...
- berufstätig,
- in einer Berufsausbildung,
- behindert oder
- längere Zeit krank (mindestens 3 Monate).
Achtung! Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile die Bedingungen erfüllen.
Als Kinderbetreuungskosten gelten Beiträge zum Kindergarten, Honorare für die Tagesmutter, Gehalt inklusive Lohnnebenkosten einer angestellten Erzieherin oder Taschengeld eines Au-pair-Mädchens. Aber auch Sachleistungen wie zum Beispiel Verpflegung und Unterkunft für das Au-pair-Mädchen oder Kostenersatz, zum Beispiel für die Fahrtkosten der Betreuerin.
Steuermodell 4: Betreuungskosten über die Firma abrechnen
Selbstständige mit Kindern können die Kosten der Betreuung als Betriebsausgaben absetzen. Das funktioniert so: Eine GmbH ersetzt ihrem Geschäftsführer die Kosten des Kindergartens oder einer Tagesmutter für den eigenen Nachwuchs. Voraussetzungen: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig, die Kosten werden zusätzlich zum Gehalt gezahlt und das Angebot wird auch anderen Mitarbeitern mit Kindern gemacht.
Einzelunternehmer und Freiberufler kommen ebenfalls in den Genuß dieses Steuervorteils, wenn der Ehepartner in Firma oder Praxis mitarbeitet. Denn auch in diesem Fall kann das Unternehmen/die Praxis die Kinderbetreuungskosten übernehmen und absetzen. Lohnsteuer oder Sozialabgaben fallen nicht an.
Steuermodell 5: Mietvertrag mit dem Nachwuchs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Steuersparmodell Studentenbude auch für die Eltern interessant gemacht, deren Kinder über keine eigenen Einkünfte verfügen. Das funktioniert so: Die Eltern kaufen am Studienort ein Apartment und schließen mit ihrem Kind einen Mietvertrag. Der Clou: Der Fiskus akzeptiert dies sogar, wenn mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete (Mietspiegel) vereinbart wurden (siehe Seite 12). Zwar müssen die Eltern alle Mieteinnahmen versteuern, können jedoch alle Kosten (Abschreibung, Zinsen, Versicherungen, Reparaturen) gegenrechnen. Das bringt ihnen, vor allem bei neuen Objekten, in den ersten Jahren einen satten Verlust. Diesen können die Eltern mit anderen Einkünften (Gehälter, Zinsen, Mieten) verrechnen.
Beispiel: Max Clever kauft am Studienort seiner Tochter ein Studentenapartment für 50.000 Euro (Grundstückswert 10.000 Euro). Seine Rechnung für die Dauer des Studiums (6 Jahre) können sie unten angehängter Tabelle entnehmen.
Fazit: Mit einer eigenen Studentenbude stehen sich die Eltern erheblich besser. Vor allem dann, wenn man zusätzlich nach mindestens zehn Jahren (Spekulationsfrist) einen eventuellen Verkaufsgewinn für die Immobilie in bester Uninähe hinzurechnet. Ab sofort darf das Kind die Miete für sein Studentenapartment sogar aus dem Barunterhalt seiner Eltern bezahlen. Voraussetzung: Ein Mietvertrag wie unter fremden Dritten und, sie setzen ihn tatsächlich um - das Kind zahlt also regelmäßig Miete und lebt in der Wohnung.
Steuermodell 6: Arbeitsverträge mit Kindern
Nicht nur Selbstständige dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsverträge mit ihren Kindern abschließen, auch Kapitalanleger und Immobilienbesitzer. Nur Arbeitsverträge mit Kindern unter 14 Jahren verstoßen gegen das Jugendschutzgesetz. Wer ältere Kinder anstellt, braucht einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der einem Fremdvergleich standhält. Wichtig ist ferner, daß die Art der Tätigkeit im Vertrag möglichst genau beschrieben wird. Die Höhe der Vergütung muß angemessen und üblich sein. Überlegen Sie daher stets, wie viel Sie einem Fremden zahlen würden. Bei Arbeitsverhältnissen mit dem Nachwuchs sind besonders die so genannten Mini-Jobs (400-Euro-Tätigkeiten) beliebt.
Steuermodell 7: Geldschenkung und Unterhalt
Die Eltern schenken ihrem Kind einen größeren Geldbetrag unter der Voraussetzung, daß es ihn zum Unterhalt während der Ausbildung verwendet. Dies kann per Schenkungsvertrag genau geregelt werden - auch eine Rückzahlung, falls der Nachwuchs seine Ausbildung doch nicht so durchzieht, wie sich die Eltern das vorstellen. Jeder Elternteil kann dem Kind 205.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei zukommen lassen. So läßt sich Vermögen auf die Kinder übertragen.
Ergebnis: weniger Steuern auf die Erträge aufgrund fehlender oder niedrigerer Einkünfte der Kinder sowie gesparte Erbschaftsteuer. Und: Die Ausbildung bezahlt sich (indirekt) aus ersparten Steuern.
| Name | Kurs | Prozent |
|---|---|---|
| FAZ-INDEX | 1.377,69 | −0,11% |
| Dow Jones | 12.454,80 | −0,60% |
| EUR/USD | 1,2515 | −0,14% |
| Rohöl Brent Crude | 106,90 $ | +0,14% |
| Gold | 1.569,50 $ | +0,06% |