10.03.2010 · Eine Einstufung der Steuerhinterziehung als Verbrechen ist schwer zu begründen, auch wenn der Ankauf illegal beschaffter Kontodaten eine neue Diskussion um ein schärferes Steuerstrafrecht ausgelöst hat Auch die Abschaffung der Selbstanzeige schüfe neue Probleme.
Von Lothar KuhlenDas Gros der Straftaten bilden Vergehen, zu denen auch die Steuerhinterziehung gehört. Davon unterscheidet das deutsche Strafrecht das Verbrechen als zweite Art der Straftat: besonders gravierende Delikte, wie beispielsweise Mord, Totschlag oder Raub, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Das Vergehen der Streuerhinterziehung ist dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu ahnden; in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren (§ 370 Abgabenordnung). Damit zählt sie zu den mittelschweren Straftaten. Auf Diebstahl und Betrug etwa steht ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Das Gesetz bewertet also die Steuerhinterziehung durchaus streng. Von ihrer Einstufung als „Kavaliersdelikt“ ist es ebenso weit entfernt wie von einer Bagatellisierung des Diebstahls oder Betruges.
Schon mal dagewesen
Freilich könnte man durch Einführung eines Verbrechenstatbestandes, der besonders schwere Formen der Steuerhinterziehung erfasst, diese Bewertung noch verschärfen. Der Bundestag hat das vor nicht allzu langer Zeit versucht. Ende des Jahres 2001 schuf er den Verbrechenstatbestand des § 370 a Abgabenordnung (AO), der die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedrohte.
Die Vorschrift wurde vielfach und vernichtend kritisiert, insbesondere deshalb, weil auch kleinere Steuerhinterziehungen - etwa das erfolgreiche Geltendmachen überhöhter Werbungskosten - oft alljährlich wiederholt werden und damit gewerbsmäßig erfolgen. Der Tatbestand wurde deshalb schon nach wenigen Monaten auf gewerbs- oder bandenmäßig begangene Steuerhinterziehungen „im großen Ausmaß“ beschränkt. Das wiederum wurde als zu unbestimmt und damit verfassungswidrig gerügt - auch vom Bundesgerichtshof, der deshalb die Vorschrift praktisch aus dem Verkehr zog. Abgeschlossen wurde dieses legislatorische Debakel dadurch, dass § 370 a AO zum 1. Januar 2008 wieder aufgehoben wurde.
Fragwürdige abschreckende Wirkung
Würde man, wie jüngst gefordert wurde, die Hinterziehung von Steuern ab 500.000 Euro zum Verbrechen machen, so wäre das zwar genügend bestimmt, aber es wäre schematisch und hätte zur Folge, dass auch gewichtige Milderungsgründe nicht zur Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe führen könnten.
Vor allem ist nicht erkennbar, wozu man eine solche Neuregelung eigentlich braucht. Schließlich reicht die Möglichkeit des geltenden Rechts, eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren zu verhängen, für eine angemessene Reaktion völlig aus. Eine weitere Anhebung dieser Höchststrafe würde niemanden abschrecken, der sich schon jetzt nicht beeindrucken lässt.
Auch eine Anhebung der Mindeststrafe gegenüber der derzeit für besonders schwere Fälle geltenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist weder für einen angemessenen Schuldausgleich erforderlich noch präventiv erfolgversprechend. Das gilt insbesondere, seit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass bei einem Hinterziehungsbetrag von 50000 Euro an regelmäßig ein besonders schwerer Fall anzunehmen und damit eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Die Hinterziehung von Steuern ab einer Million Euro ist demnach außerdem in der Regel mit Freiheitsstrafe von über zwei Jahren zu ahnden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Gleichheitsproblem bei Selbstanzeigen
Durchaus erwägenswert ist dagegen eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige. Wer die unzutreffenden Angaben, durch die er Steuern hinterzogen hat, nachträglich korrigiert, wird nicht bestraft, wenn er die Abgaben nachentrichtet (§ 371 AO). Ausgeschlossen ist eine Selbstanzeige allerdings, wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste (oder vernünftigerweise annehmen musste).
Diese Möglichkeit der Strafbefreiung besteht seit 1919 - und ist seitdem umstritten. Ist es denn richtig, einen Steuerhinterzieher in diesen Fällen völlig straffrei zu stellen und damit genauso zu behandeln wie den von Anfang an Steuerehrlichen? Und ist es gerechtfertigt, gerade ihm, nicht aber vergleichbaren anderen Straftätern die Möglichkeit der nachträglichen Strafbefreiung zu geben?
Diese Gleichheitsprobleme werden kaum dazu führen, dass die Selbstanzeige vom Bundesverfassungsgericht als Verletzung des Gebots der Strafgleichheit eingestuft wird. Sie zeigen aber, dass es sich dabei um eine legitimationsbedürftige Sonderregelung handelt. Gewicht hat freilich das Argument, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige erleichtere dem Steuerhinterzieher die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Denn diese Rückkehr wirft vielfach ein spezifisches Problem auf. Wer etwas gestohlen oder einen anderen betrogen hat, kann sich künftig rechtstreu verhalten, indem er einfach weitere Diebstähle oder Betrügereien unterlässt.
Schutz vor Selbstbelastung
Wer nach Begehung einer Steuerhinterziehung seiner Steuerpflicht genügen will, wird dagegen häufig gezwungen sein, sich gegenüber der Steuerbehörde einer Straftat zu verdächtigen. Wer beispielsweise ein Guthaben, das er auf einem ausländischen Konto versteckt hatte, nunmehr angibt, veranlasst das Finanzamt zu der Frage, woher er dieses Vermögen auf einmal hat.
Das ist nicht nur ein tatsächliches (fiskalisches) Problem, sondern auch ein rechtliches, denn der Bürger ist zur Abgabe einer zutreffenden Steuererklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung gerät beim umkehrwilligen Steuerhinterzieher mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz in Konflikt, dass niemand verpflichtet werden darf, sich selbst strafrechtlich zu belasten.
Die Möglichkeit einer Selbstanzeige löst diesen Konflikt, indem sie eine Rückkehrmöglichkeit ohne strafrechtliches Risiko eröffnet. Deshalb ist zumindest fraglich, ob es verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre, die strafbefreiende Selbstanzeige ohne weiteres abzuschaffen. Sachlich angemessen - und politisch klug - wäre es wohl nur, sie durch Regelungen (beispielsweise Beweisverbote) zu ersetzen, die dem Konflikt mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit in anderer Weise Rechnung tragen.
Hinzu kommt: Als Reaktion auf diverse Parteispendenaffären hat der Bundestag eine Vorschrift in das Parteiengesetz aufgenommen, die das Verschleiern von Parteispenden in bestimmten Fällen unter Strafe stellt. Für diesen Tatbestand sieht das Gesetz ebenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Wer ihr steuerstrafrechtliches Vorbild abschaffen will, müsste für die Beibehaltung der parteienstrafrechtlichen Selbstanzeige Gründe anführen. Finden sie sich nicht, müsste man konsequenterweise auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige im Parteienrecht streichen. Ob die Parlamentarier das wollen, wird sich zeigen.
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