Vor zwei Jahren hob der amerikanische Kongress den Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) aus der Taufe. FATCA erklärt die meisten Finanzdienstleister (Intermediäre) außerhalb der Vereinigten Staaten für schuldig, amerikanischen Steuerflüchtlingen Schutz zu gewähren - bis zum Beweis des Gegenteils. FATCA ist der unilaterale Versuch, steuerunehrliche Bürger der Vereinigten Staaten auszuräuchern, die sich hinter bestimmten ausländischen Finanzinstituten verbergen mögen; etwa Fonds, Versicherungen und Banken. Dazu verfügt die amerikanische Steuerverwaltung jetzt über weitreichende Kompetenzen gegenüber den ausländischen Finanzinstituten.
So wird die amerikanische Steuerbehörde ein Finanzinstitut mit einer 30-prozentigen Abzugsteuer auf seine amerikanischen Einkünfte bestrafen, solange das Institut sich nicht an die FATCA-Vorschriften hält, also seine amerikanischen Kunden nicht identifiziert und deren Koordinaten nicht der Steuerbehörde meldet. Wertpapierdepots von widerborstigen Kunden - solchen, die der Datenübermittlung nicht zustimmen - muss das Institut schließen. Nachdem das Schweizer Bundesverwaltungsgericht soeben die Weitergabe von Daten eines Kunden der Crédit Suisse an die Vereinigten Staaten gestoppt hat (F.A.Z. vom 12. April), darf man gespannt sein, wie entschlossen die amerikanische Steuerbehörde ihre neue Regelung wird umsetzen können.
Deutsche Fonds werden von FATCA nicht erfasst
Von 2017 an wird es noch komplizierter: Dann unterliegen den FATCA-Sanktionen gar alle Zahlungen zwischen Personen außerhalb der Vereinigten Staaten - die sogenannten Durchlaufzahlungen in einer theoretisch endlosen Kette von Geldflüssen, solange die Zahlung von Ausländern an Ausländer in irgendeiner Weise aus amerikanischen Einkünften gespeist wird. Aber keiner weiß, wie der ausländische Zahler die Verbindung zu amerikanischen Einkünften und damit die geschuldete Strafsteuer bestimmen soll.
Was bedeutet dies für deutsche Banken, Versicherungen und Fonds? Die jüngsten Verwaltungsrichtlinien sind hochgradig komplex. Offenbar werden aber deutsche Fonds von FATCA nicht erfasst. Verschont bleiben ferner eng definierte „ortsgebundene Banken“, also beispielsweise Sparkassen. Die ortsgebundene Bank darf keine amerikanischen Kunden haben und keine Präsenz außerhalb der EU. Natürliche Personen außerhalb der Vereinigten Staaten können sich unter bestimmten Voraussetzungen eine FATCA-Abzugsteuer auf amerikanische Zinsen erstatten lassen. Juristische Personen als Zahlungsempfänger müssen sich dagegen auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen können.
Enormer Aufwand für weltweite Gemeinschaft der Finanzinstitute
All dies bringt deutsche Finanzintermediäre in eine prekäre Lage. Wegen Bankgeheimnis und Datenschutz dürfen sie Kundendaten nicht direkt der amerikanischen Steuerbehörde übermitteln, selbst wenn der amerikanische Kunde aus Sorge vor einer drohenden Kontenschließung zustimmt. Daher haben mehrere deutsche Banken bereits flächendeckend Depots selbst langjähriger amerikanischer Kunden gekündigt.
Auf die weltweite Gemeinschaft der Finanzinstitute kommt enormer Aufwand zu. Von vielen Tausenden Banken, Versicherungen und Fonds erwartet die amerikanische Steuerbehörde, dass sie FATCA sogar auf ihre Geschäfte vom Ausland ins Ausland anwenden. Dabei sind nach verlässlichen Forschungsergebnissen nur etwa 2 Prozent des amerikanischen Geldvermögens im Ausland angelegt. Hinzu kommt: Die FATCA-Abzugsteuer auf Durchlaufzahlungen im Ausland wäre ein extraterritorialer Steuerzugriff. Den verbieten beispielsweise Artikel 10 und 11 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens. Die amerikanische Steuerbehörde würde wohl das Abkommen respektieren und die einbehaltene Steuer an ein Finanzinstitut erstatten, selbst wenn es sich nicht an FATCA hält. Doch es gibt Hoffnung: Unter Umständen entfällt die Abzugspflicht auf Grund künftiger Regierungsvereinbarungen.
Finanzinstitute sollen Daten amerikanischer Kunden an nationale Steuerbehörde schicken
Die Fairness gebietet einen Blick zurück auf die Ursprünge der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Seit 1977 umfasst der Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) automatische Auskünfte als dritte Säule der Amtshilfe, neben den Spontanauskünften und dem Informationsaustausch auf Ersuchen. Sicher zielt FATCA auf einen verstärkten automatischen Auskunftsaustausch ab, wählt dafür aber den falschen - nämlich unilateralen - Weg. Am 8. Februar haben nun die Vereinigten Staaten, Deutschland und vier weitere EU-Staaten erklärt, man wolle prüfen, ob sich das Regelwerk in einem abgestimmten Verfahren umsetzen lasse. Statt Kundendaten datenschutzrechtlich bedenklich unmittelbar der amerikanischen Steuerbehörde zu geben, sollen die Finanzinstitute sie an ihre nationale Steuerbehörde schicken. Diese gibt sie an die amerikanische Behörde weiter, unter dem Dach des vom Doppelbesteuerungsabkommen erlaubten automatischen Auskunftsaustauschs. Auch würden die Finanzinstitute weder Steuer von Durchlaufzahlungen an Finanzinstitute in einem anderen Vertragsstaat einbehalten noch Depots widerborstiger amerikanischer Kunden schließen müssen.
Diese gemeinsame Erklärung ist wohl ein erstes Eingeständnis, dass FATCA im Alleingang nicht funktionieren wird. Immerhin machen die Amerikaner einen begrüßenswerten Schritt zurück zum Pfad der Tugend, in Richtung eines bilateralen Ansatzes. Zur Umsetzung müssen freilich gesonderte Regierungsvereinbarungen her, wohl auch neue nationale Gesetze.
Keine gleichwertigen Daten für die Informationsaustausch mit Partnern
Es bleiben Fragen offen. Verfügt die amerikanische Steuerbehörde ihrerseits über Daten, welche sich für einen Informationsaustausch über die verzinsliche Anlage ausländischer Gelder in den Vereinigten Staaten eignen? Aktuell ist die klare Antwort: nein. Die amerikanischen Banken müssen der Behörde keine Zinszahlungen an Ausländer melden. Die Lobby hat bisher solche Regelungen erfolgreich bekämpft. Die amerikanische Steuerbehörde braucht also neue Gesetze, will sie ihren Partnern gleichwertiges Datenmaterial anbieten. Das enorme Volumen ausländischer Anlagen im amerikanischen Kapitalmarkt macht dies zu einem heiklen Wahlkampfthema.
Deutsche Finanzinstitute mit amerikanischen Kunden können FATCA nicht mit Blick auf die gemeinsame Erklärung ignorieren, sondern sollten sich wappnen. Auch eine künftige Regierungsvereinbarung wird sie verpflichten, die amerikanischen Kundendaten herauszugeben. Vorkehrungen für eine flächendeckende Überprüfung von Kundenkonten gehören auf die Agenda.
Friedhelm Jacob ist Partner bei Hengeler Mueller, Carol P. Tello ist Partnerin bei Sutherland Asbill & Brennan.
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