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Neues EU-Recht Überweisungen sind riskanter geworden

09.09.2010 ·  Eine Studie hat Nachteile für Bankkunden durch eine neue EU-Richtlinie festgestellt. Neben Fehlern bei Überweisungen ist demnach durch die Reform auch die Benutzung von Kreditkarten bei Telefon- oder Internetbestellungen problematisch geworden.

Von Joachim Jahn, Berlin
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Geldüberweisungen sowie Zahlungen mit der Kreditkarte im Internet sind durch eine neue EU-Richtlinie riskanter geworden. Zu diesem Schluss kommt eine Untersuchung des Bankrechtlers Georg Bitter von der Universität Mannheim. Auch die europaweite „Sepa-Lastschrift“, auf deren baldige Einführung die Brüsseler Kommission drängt, macht demnach die Rechtslage in mancher Hinsicht komplizierter.

Besonders gefährlich ist nach Bitters Einschätzung die Neuregelung, dass Banken sich bei einer Überweisung nur noch an der sogenannten Kundenkennung orientieren müssen. „Ein Kunde, der zwar den Empfänger namentlich richtig benennt, sich aber bei der Eingabe der Kontodaten vertippt, ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Kreditinstitute weitgehend entrechtet“, warnt Bitter. Die Banken stellten die Kunden damit deutlich schlechter als nach dem alten Recht. Das Problem: Bei einer Fehlüberweisung kann das Geld endgültig verloren sein, weil der Kontoinhaber nunmehr versuchen muss, es bei dem falschen Empfänger einzutreiben. Bislang konnte er in vielen Fällen den Betrag direkt zurückbuchen lassen.

Einen Vorteil hat die Reform auch

Der Hochschullehrer wirft den Geldinstituten vor, dass sie in ihren Vertragsklauseln Bankleitzahl und Kontonummer des Empfängers als die gesetzlich vorgesehene „Kundenkennung“ festlegen. Bitter sieht die Banken in der Pflicht, für ihre automatischen Verfahrensabläufe ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal vorzusehen. Erforderlich sei eine leistungsfähige Prüfziffer, die eine Überweisung verhindert, wenn der Kunde sich beim Eingeben der Daten vertippt hat. Nach seiner Ansicht benachteiligen die geltenden Vertragsbestimmungen die Verbraucher unangemessen. Daher seien sie in diesem Punkt schlichtweg unwirksam.

Heikel ist der Studie zufolge auch die Benutzung von Kreditkarten bei Bestellungen am Telefon, per Telefax, E-Mail oder direkt auf einer Internetseite geworden. Der Bundestag hat bei der Umsetzung der Brüsseler Direktive eine Vorschrift ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt (Paragraph 675 p), nach der ein solcher Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen werden kann. Bitter hält dies für einen Verstoß gegen die Grundprinzipien im BGB zum Auftragsrecht. „Wenn ich einen Bekannten bitte, mir aus einem Geschäft ein bestimmtes Buch mitzubringen, kann ich ihn mit einem Handy-Anruf stoppen, bis er es an der Kasse gekauft hat“, erläutert Bitter. Diese Stornomöglichkeit unterscheide ein „Fernabsatzgeschäft“ – etwa beim Kauf einer Konzertkarte am Telefon – von der Situation, dass jemand beispielsweise im Restaurant oder Hotel seine Kreditkarte vorlege.

Für falsch hält der Rechtswissenschaftler die fehlende Stornomöglichkeit auch deshalb, weil sie bei der Bezahlung mittels einer klassischen Lastschrift vom Girokonto durchaus vorhanden sei. Kunden seien damit der Willkür der Kreditkarten ausgesetzt, kritisiert er. Nur durch Lügen könnten unehrliche Nutzer eine Abbuchung noch zu Fall bringen – indem sie einfach behaupten, sie selbst hätten die Daten der Kreditkarte gar nicht übermittelt. Ein Versandhändler werde dann kaum das Gegenteil beweisen können. Wer dagegen die Wahrheit sagt, wird unwiderruflich zur Kasse gebeten.

Aber auch einen Vorteil durch die Reform hat Bitter ausgemacht. Das europäische Recht habe erstmals eine volle Preiskontrolle von Bankentgelten durch die Gerichte eingeführt. Der Bundesgerichtshof müsse jetzt eine verursachergerechte Bepreisung vorschreiben, sagt der Juraprofessor. Es sei nicht einzusehen, dass nach den bisherigen Urteilen aus Karlsruher beispielsweise ein Kunde, der trotz fehlender Kontodeckung eine Überweisung in Auftrag gebe, die dadurch entstandenen Kosten nicht selbst tragen solle.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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