Home
http://www.faz.net/-gvf-rhlp
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Mifid (I) Qualität der Anlageberatung dürfte steigen - teilweise

 ·  Mit der EU-Richtline „Markets in Financial Instruments Directive“, kurz Mifid, ändert sich vieles an den Regularien der Finanzmärkte, zum Beispiel in der Anlageberatung. Indes trifft dies nicht auf alle Marktsegmente gleichermaßen zu.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (0)

Durch die Finanzbranche spukt seit Monaten ein Geist mit Namen Mifid. Dahinter verbirgt sich die EU-Richtline „Markets in Financial Instruments Directive“, die am 31. Januar in Kraft treten und ab November 2007 als nationales Recht gelten sollen. Ob dieser Zeitplan eingehalten werden wird, ist allerdings noch offen, wurden die Termine doch immer wieder verschoben.

Die Richtlinie soll dem europäischen Wertpapierhandel ein einheitliches Fundament geben, vor allem aber die Regularien der Finanzmärkte an deren stürmische Entwicklung in den vergangenen Jahren anpassen. Denn zum einen sind die Anlageprodukte immer komplexer geworden. So war der Zertifikatemarkt noch vor fünf Jahren mehr ein Randgeschäft, eine Nische des Optionsscheinmarktes. Mittlerweile hat es diesen zumindest im Bewußtsein des Gros' der Anleger fast schon in ein Schattendasein gedrängt.

Anlageberatung wird zur Wertpapierdienstleistung

Zum anderen ist die Zahl und Bedeutung der Handelsplattformen außerhalb geregelter Märkte ebenso deutlich gestiegen wie die Zahl der Investoren. Mit der Mifid will die EU dieser Entwicklung Rechnung tragen, in dem die Regularien auf neue Produkte und Handelsplattformen ausgeweitet werden.

In Berlin wird an der Umsetzung bereits im Zuge des Entwurfs des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz' gearbeitet. Indes ist man schon zu spät, sollte das Gesetzgebungsverfahren doch bereits im Januar abgeschlossen sein. Voraussichtlich wird dies aber erst im März der Fall sein. Dabei kommen im wesentlichen vier Neuerungen auf die Finanzbranche und die Anleger zu.

So wird der Begriff der Wertpapierdienstleistung erweitert. So werden Anlageberatung, die Vermittlung von Investmentfonds, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenderivaten und der Betrieb eines multilateralen Handelssystems künftig auch als Wertpapierdienstleistungen verstanden.

Freie Anlageberater unter Druck

Gravierende Konsequenzen hat das für die freien Anlageberater. Denn deren Tätigkeit ist künftig erlaubnispflichtig. Damit unterliegen diese künftig ganz anderen Haftungsregeln. Zum einen benötigt der Vermittler künftig einen Haftungsbetrag von mehr als einer Million Euro (als Versicherungsvermittler die Hälfte), nicht mehr wie bisher nur eine „ausreichende Versicherung zum Schutz der Kunden “.

Zum anderen muß der Vermittler künftig nachweisen, daß das empfohlene Produkt für den Kunden geeignet ist und er über vorhandene Risiken umfassend aufgeklärt hat. Das dürfte eine deutliche Marktbereinigung zur Folge haben. Friedrich Bohl, Vorstandschef des Finanzdienstleisters DVAG, rechnet mit Marktaustritten und Zusammenschlüssen. Gleichzeitig, so seine Aussage auf einem Bankensymposium der sächsischen Universitäten, fürchtet er eine Oligopolisierung des Marktes. Regulierung dürfe nicht dazu führen, daß sie „nur noch von den ganz Großen geschultert“ werden könne.

Privatanleger können daher auf eine vorsichtigere und sorgfältigere Beratung hoffen - zumal vom Berater künftig verlangt wird, daß die persönlichen Umstände des Kunden im Vorfeld geprüft wurden. Das geht soweit, daß beim Fehlen der Daten die Beratung sogar verweigert werden muß.

Nach dem Dafürhalten der Rechtsanwälte Robert, Kempas und Segelken könnte das sogar ein Schritt zur Beweislastumkehr sein. Denn die Berater sind zur Aufzeichnung verpflichtet. Im Arzthaftungsrecht gelte heute schon: Ist die Dokumentation lückenhaft oder ungenügend, können Erleichterungen beim Beweis eines Fehlers zugebilligt werden.

Keine Änderungen im Versicherungsvertrieb

Indes gibt es natürlich keine Regel ohne Ausnahme. Das betrifft vor allem das Versicherungswesen. Denn die Versicherungsvermittlung wird von der künftigen Versicherungsvermittlerrichtline (VVR) geregelt. Die verpflichtet zwar den freien Vermittler zur Qualifikation und Haftung, aber nicht den Feierabendvertreter eines Versicherungsunternehmens, sofern der Konzern dien Haftung übernimmt.

Während dies noch vielleicht zu akzeptieren wäre, wenn man davon ausgeht, daß die Versicherungen an qualifiziertem Personal interessiert sind, so wird es schwierig bei der Befreiung der produktakzessorischen Vermittler, also dann, wenn die Vermittlung eine Ergänzung der Haupttätigkeit ist. Der Branchenbrief Kapitalmarkt intern befürchtet Abgrenzungsprobleme: „Fällt beim Kfz-Händler die Autoversicherung noch darunter, ist bei der Hauskreditvermittlung die LV zur Darlehensabsicherung schon fraglicher“.

Freifahrtschein für Fondsvermittler

Ausgenommen sind auch reine Fondsvermittler. Hier herrsche genug Aufsicht, so die Begründung. Für die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz besteht dagegen für eine Fortdauer dieser Privilegierung freier Fondsvermittler keinerlei Veranlassung. Die Ausnahme führe dazu, daß sich das Schutzniveau für Privatkunden letztlich nach dem Vertriebsweg richte, was weder nachvollziehbar noch vom Privatkunden zu durchschauen sei. Zudem sei davon auszugehen, daß selbst wenn ein freier Fondsvermittler de jure tatsächlich nur vermittle, er sich in der Realität besonderer Sachkunde rühmen und damit das Vertrauen des Anlegers in Anspruch nehmen werde.

Im Feld der Anlageberatung scheint die Mifid und ihre Umsetzung durchaus etwas bewirken zu können. Ärgerlich sind indes die Ausnahmen für die ausgelagerten Vertriebe der Fondsgesellschaften und Versicherungsunternehmen, die vorwiegend ein Ergebnis der Lobbytätigkeit der großen Finanzdienstleister zu sein scheint, während ihre ganze Härte die mittelständische Wirtschaft treffen dürfte.

Damit ändert sich für die Platzhirsche vergleichsweise wenig. Andererseits haben die Unternehmen zum Teil durchaus schon bislang bessere Standards angewendet, während sich im mittelständischen Sektor auch schwarze Schafe tummelten, die unbeleckt von jeder Sachkenntnis Finanzprodukte verkauften und nur verbrannte Erde hinterließen.

Und noch eine Ausnahme gibt es: da Anlageberatung stets eine persönliche Empfehlung beinhaltet, fallen Medienprodukte auch weiterhin nicht unter die Bestimmungen.

Die in dem Beitrag geäußerte Einschätzung gibt die Meinung des Autors und nicht die der F.A.Z.-Redaktion wieder.

Quelle: @mho
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Emittenten-News
Anzeige
Für die Inhalte sind die Emittenten verantwortlich
Weitersagen
Fonds Top & Flops
Name Performance 1 Jahr
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wertpapiersuche